Normen
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §78;
ÄrzteG 1984 §81;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994;
B-VG Art140 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §78;
ÄrzteG 1984 §81;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994;
B-VG Art140 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde - nach Befreiung des Beschwerdeführers von der Pflicht zur Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im folgenden: Wohlfahrtsfonds) mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 durch den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds vom 25. Jänner 1995 - gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung (im folgenden: Satzung) der dem Beschwerdeführer rückzuerstattende Betrag für die von ihm geleisteten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds mit S 161.277,55 festgesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 23. September 1996, B 2606/95, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem (gemäß § 7 Abs. 1 im Fall der Befreiung eines Fondsmitglieds von der Beitragspflicht sinngemäß anzuwendenden) § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung werden einem Fondsmitglied bei Einstellung der Berufsausübung oder Wohnsitzverlegung in das Ausland auf seinen Antrag sowohl 50 v.H. der für die Grund- und Ergänzungsleistung (unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 lit. a) als auch der volle auf seinem Konto ausgewiesene Beitrag für die Zusatzleistung rückerstattet. Die bis 31. Dezember 1994 geltende Fassung dieser Bestimmung hatte noch eine Rückerstattung in Höhe von 70 % vorgesehen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß § 11 Abs. 3 der Satzung in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung nur für die ab diesen Zeitpunkt geleisteten Beiträge anzuwenden sei. Bis dahin geleistete Beiträge seien zu 70 % rückzuerstatten. Die belangte Behörde verkenne diese Rechtslage. Rückerstattung in Höhe von 70 % gebühre ihm auch deshalb, weil der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds noch im Jahre 1994 den Beschluß gefaßt habe, den Beschwerdeführer "mit Ablauf vom 31.12.1994" von der Beitragspflicht zu befreien.
Bei diesem Vorbringen zitiert der Beschwerdeführer den Spruch des Befreiungsbescheides vom 25. Jänner 1995 insofern nicht ganz korrekt, als der Beschwerdeführer danach "mit Wirkung ab 1.1.1995" von der Beitragspflicht befreit wurde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. Damit hatte die belangte Behörde in Bindung an diesen Bescheid von der Befreiung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 auszugehen. Dies entspricht im übrigen exakt dem mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. November 1994 festgesetzten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufnahme des Beschwerdeführers in ein unkündbares Dienstverhältnis. Erst mit diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für seine Befreiung von der Beitragspflicht gegeben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit dieser Befreiung entstand der Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 96/11/0318). Für diesen Anspruch ist daher die ab 1. Jänner 1995 geltende Rechtslage maßgebend.
Die - nicht näher begründete - Auffassung des Beschwerdeführers, es sei für den Rückerstattungsanspruch jene Rechtslage maßgebend, die in den Zeiträumen, für die Beiträge geleistet worden seien, gegolten habe, findet weder im Gesetz noch in der Satzung Deckung. Der Rückerstattungsanspruch betrifft zwar Beiträge, die für bestimmte, in der Vergangenheit gelegene Zeiträume geleistet wurden. Daraus folgt aber nicht, daß auch auf den Rückerstattungsanspruch der für die jeweils auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Beitragsschulden geltende Grundsatz, daß hiefür die im Zeitraum der Entstehung der Beitragsschuld geltende Rechtslage maßgebend ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0129), anzuwenden wäre. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang die im Zeitpunkt des Entstehens des Rückerstattungsanspruchs geltende Rechtslage maßgebend.
Die in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 11 Abs. 3 der Satzung (mangelnde gesetzliche Deckung, unsachliche Limitierung der Rückerstattungsquote mit 50 %) werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Dazu wird auf die im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 1996 angesprochene Rechtsprechung dieses Gerichtshofes (Erkenntnisse vom 24. September 1990, Slg. Nr. 12431, und vom 12. Juni 1986, Slg. Nr. 10998) und das eine vergleichbare Rückerstattungsregelung der Ärztekammer für Steiermark betreffende hg. Erkenntnis vom 25. November 1987, Zl. 86/09/0189, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 11 Abs. 3 der Satzung wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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