VwGH 96/11/0288

VwGH96/11/028819.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. April 1996, Zl. 11-39 Wi 10-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab vorläufiger Abnahme seines Führerscheines am 7. November 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. September 1996, B 2005/96, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme waren zwei rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers, und zwar zum einen mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Liezen vom 7. Dezember 1995 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960, begangen am 7. November 1995, und zum anderen mit Strafurteil des Landesgerichtes Leoben vom 23. Juni 1995 wegen insgesamt 12 Einbruchsdiebstählen, begangen unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges in der Zeit zwischen 8. September 1994 und 3. Februar 1995 (über den Beschwerdeführer wurde deshalb wegen des Vergehens nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Deliktsfall StGB eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren verhängt). Die belangte Behörde erblickte im Alkoholdelikt eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 und in den Einbruchsdiebstählen eine den im Katalog des § 66 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Delikten gleichkommende bestimmte Tatsache. Dieses strafbare Verhalten rechtfertige die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Allerdings sei davon auszugehen, daß seine Verkehrszuverlässigkeit bereits nach zwei Jahren wieder gegeben sein werde (die Erstbehörde hatte demgegenüber die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers mit drei Jahren prognostiziert).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid unter anderem insofern beschwert, als die "erste taugliche Verfolgungshandlung" (das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18. September 1995) erst mehr als sechs Monate nach Kenntnis der Behörde von den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, sohin nach eingetretener Verfolgungsverjährung, ergangen sei. Dieses Vorbringen ist im Ansatz verfehlt, weil die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine administrative Sicherungsmaßnahme darstellt, die nicht in einem Strafverfahren anzuordnen ist, sodaß daß Rechtsinstitut der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG von vornherein nicht zum Tragen kommt.

Auch der an sich zutreffende Vorwurf des Fehlens einer näheren Begründung für die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 läßt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit erkennen, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung des gerügten Begründungsmangels zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer hat längere Zeit hindurch eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangen. Diese in hohem Maße verwerfliche, geradezu gewohnheitsmäßige Begehung von Diebstählen unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges berechtigte für sich allein schon zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in einer 18 Monate übersteigenden Dauer und damit zur Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1986, Zl. 86/11/0016). Daran vermag die ins Treffen geführte "Tatbegehung im jugendlichen Alter" (womit offenbar gemeint ist, daß der Beschwerdeführer diese Taten in seinem 20. Lebensjahr begangen hat) nichts zu ändern. Angesichts des Vorliegens einer weiteren bestimmten Tatsache (des Alkoholdeliktes vom 7. November 1995) und mehrerer Verwaltungsübertretungen (laut Vorstrafenausdruck der Erstbehörde vom 6. März 1995 nach dem KFG 1967 und der StVO 1960) begegnet die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit zwei Jahren keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer wurde durch diesen Ausspruch in Rechten nicht verletzt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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