Normen
ÄrzteG 1984 §6;
ÄrzteG 1984 §6c;
AVG §52;
AZG §14 Abs1;
AZG §19 Abs3;
AZG §19;
AZG §2 Abs1;
AZG §23;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
KAG 1957 §18 Abs1;
KAG 1957 §60;
KAG 1957 §67 Abs2 Z6;
KAG Stmk 1957 §24;
KAG Stmk 1957 §52;
KAG Stmk 1957 §57 litc;
KrPflG 1961 §44 litc;
KrPflG 1961 §45;
KrPflG 1961 §51 litc;
VStG §6;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §6;
ÄrzteG 1984 §6c;
AVG §52;
AZG §14 Abs1;
AZG §19 Abs3;
AZG §19;
AZG §2 Abs1;
AZG §23;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
KAG 1957 §18 Abs1;
KAG 1957 §60;
KAG 1957 §67 Abs2 Z6;
KAG Stmk 1957 §24;
KAG Stmk 1957 §52;
KAG Stmk 1957 §57 litc;
KrPflG 1961 §44 litc;
KrPflG 1961 §45;
KrPflG 1961 §51 litc;
VStG §6;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Beschäftigung von A und M betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Steiermärkischen Krankenanstalten-Gesellschaft mbH (KAGES) schuldig erkannt, im Jänner und Februar 1994 zu genau bezeichneten Zeiten im Landeskrankenhaus M die Arbeitnehmer A, M, K und D entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz - AZG in Verbindung mit dem Bescheid des Arbeitsinspektorates Graz vom 7. Jänner 1994, Zl. 2080/720-11/1993, länger als 13 Stunden täglich beschäftigt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 28 Abs. 1 AZG vier Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/11/0039, 0040, die Beschwerde eines anderen Geschäftsführers der in Rede stehenden Gesellschaft mbH gegen seine Bestrafung wegen der rechtswidrigen Beschäftigung von OP-Gehilfen abgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, was die Bestrafung wegen der rechtswidrigen Beschäftigung der OP-Gehilfen K und D (verehelichte S) betrifft, in Ansehung des Sachverhaltes, der Rechtslage und der Beschwerdegründe im wesentlichen den dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall, sodaß es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Beschäftigung der diplomierten Krankenpflegepersonen A und M wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1996, 95/11/0322 bis 0326, 0387, und vom 1. Oktober 1996, 96/11/0158, verwiesen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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