Normen
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die (bis 9. September 1993 befristet erteilte) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 18 Monaten (ab der am 20. Februar 1993 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 22. Jänner 1993 eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen hat und dafür rechtskräftig bestraft wurde. Im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 und der gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmenden Beurteilung, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, berücksichtigte die belangte Behörde, daß es sich bei der am 22. Jänner 1993 begangenen Übertretung bereits um das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers gehandelt habe. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit sei zu berücksichtigen, daß die Berufungsbehörde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Kontrollfunktion auszuüben und demnach auch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides zu berücksichtigen habe.
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde keine Beweise zur Frage seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgenommen habe. Obwohl kein Gutachten einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorliege, würden ihm offenkundig charakterliche Eignungsmängel unterstellt.
Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit einer Person keiner ärztlichen und psychologischen Beurteilung zugänglich ist. Sie ist vielmehr von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. August 1996, Zl. 96/11/0191, mwN).
Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Rechtsrüge geltend, der erstinstanzliche Vorstellungsbescheid vom 20. Mai 1996 und damit auch der angefochtene Bescheid seien deshalb rechtswidrig, weil die Lenkerberechtigung bereits durch Fristablauf am 9. September 1993 erloschen sei und daher nicht mehr habe entzogen werden können. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, daß die Erstbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen hatte (siehe die
hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1985, Zl. 84/11/0090, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/11/0092). Die Erstbehörde hatte daher über die Vorstellung meritorisch abzusprechen, auch wenn im Zeitpunkt des Vorstellungsbescheides die Lenkerberechtigung bereits infolge Fristablaufes erloschen gewesen wäre und zudem die im Mandatsbescheid gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzte Zeit bereits abgelaufen war.
Gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 und die gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. festgesetzte Zeit bestehen im Hinblick auf die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Rückfallstäterschaft des Beschwerdeführers und die daraus zu erschließende Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Alkoholdelikten keine Bedenken. Die von der Begehung der Tat (am 22. Jänner 1993) bis zur Wirksamkeit der mit dem erstinstanzlichen Mandatsbescheid verfügten Entziehung (20. Februar 1993) verstrichene Zeit ist viel zu kurz, um zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. Auf die von der Tat bis zur Erlassung des Vorstellungsbescheides verstrichene Zeit kommt es im gegebenen Zusammenhang nach dem zuvor Gesagten nicht an.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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