Normen
11992E052 EGV Art52;
11992E177 EGV Art177;
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art1 lite;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
KrPflG 1961 §52d Abs3;
KrPflG 1961 §68 Abs6;
MTDG 1992 §7a Abs2 impl;
MTDG 1992 §7a Abs2;
MTDG 1992 §7a;
VwGG §38a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
11992E052 EGV Art52;
11992E177 EGV Art177;
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art1 lite;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
KrPflG 1961 §52d Abs3;
KrPflG 1961 §68 Abs6;
MTDG 1992 §7a Abs2 impl;
MTDG 1992 §7a Abs2;
MTDG 1992 §7a;
VwGG §38a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden und der Antrag werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer, ein niederländischer Staatsangehöriger, absolvierte in Belgien am Höheren Institut für paramedizinische Berufe der Stadt Gent eine Ausbildung als Bewegungstherapeut; das entsprechende Diplom wurde am 13. September 1986 ausgestellt. Laut Arbeitsbestätigung eines näher bezeichneten Vereins mit Sitz in Dornbirn vom 4. Jänner 1995 war der Beschwerdeführer für diesen Verein vom 25. Mai 1987 bis 5. Oktober 1993 als Physiotherapeut tätig.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 1992 wurde das belgische Diplom des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste (BGBl. Nr. 102/1961 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 872/1992) einem österreichischen Diplom über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als "diplomierter Assistent für physikalische Medizin" unter der aufschiebenden Bedingung als gleichwertig anerkannt, daß er eine ergänzende theoretische Ausbildung in den Fächern "Hygiene" und "Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts" an einer österreichischen medizinisch-technischen Schule absolviert und darüber von ihm kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt werden. In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer der vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildung. Nach Vorlage des Zeugnisses vom 11. November 1994 erfolgte durch den Landeshauptmann von Vorarlberg am 11. Jänner 1995 die Eintragung betreffend die erfolgreich absolvierte ergänzende Ausbildung in den Anerkennungsbescheid vom 19. Februar 1992.
Mit Eingabe an das Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 4. April 1995 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der freiberuflichen Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als Physiotherapeut. Als Praxisnachweis legte er die oben erwähnte Arbeitsbestätigung vom 4. Jänner 1995 vor. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. Juli 1995 gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, (MTD-Gesetz) abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages gemäß § 68 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 (KrankenpflegeG) ausgesprochen.
Dagegen richtet sich die zu Zl. 96/11/0104 protokollierte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
1.2. Mit Eingabe vom 23. August 1996 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Bewilligung der freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshautpmannes von Vorarlberg vom 28. November 1996 gemäß § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG abgewiesen, aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers jedoch mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 28. April 1997 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
1.3. Mit Eingabe vom 4. Dezember 1997 stellte das Landesgericht Feldkirch in einem bei ihm anhängigen Verfahren über einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch des Beschwerdeführers einen Antrag gemäß § 11 Abs. 1 AHG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides (hg. Zl. 97/11/0372).
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden und den Antrag nach § 11 Abs. 1 AHG zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie erwogen:
2.1. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. Jänner 1996:
Gemäß § 7 Abs. 3 MTD-Gesetz (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 327/1996) bedarf die freiberufliche Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes einer Bewilligung durch den auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmann. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre diesen Beruf befugtermaßen durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ausgeübt hat. Die gleichlautende Regelung findet sich nunmehr im § 7a Abs. 2 MTD-Gesetz idF der genannten Novelle. § 7a Abs. 3 sieht zusätzlich vor, daß Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates auch Beschäftigungszeiten vor Zulassung zur Berufsausübung in Österreich gemäß § 6b anzurechnen sind, wenn diese in einem anderen EWR-Vertragsstaat befugtermaßen zurückgelegt wurden. Diese letztere Bestimmung trat gemäß § 36 Abs. 3 MTD-Gesetz in der besagten Fassung rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Festzuhalten ist, daß es im Beschwerdefall ausschließlich um die vom Beschwerdeführer begehrte Bewilligung zur selbständigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes (das ist die Ausübung dieses Berufes außerhalb eines der in § 7 Abs. 1 MTD-Gesetz genannten Dienstverhältnisse) geht. Seine Befugnis zur unselbständigen Ausübung dieses Dienstes in Österreich seit 11. Jänner 1995 steht außer Streit.
Die belangte Behörde ging im Gegensatz zur Erstbehörde davon aus, daß im Beschwerdefall nicht § 7 Abs. 3 MTD-Gesetz, sondern, weil die Nostrifikation nach den Bestimmungen des KrankenpflegeG erfolgt sei, die Übergangsbestimmung des § 68 Abs. 6 dieses Gesetzes anzuwenden sei. In der Sache selbst erachtete die belangte Behörde die im letzten Satz dieser Bestimmung normierte Voraussetzung der zweijährigen befugten Ausübung dieses Berufes als nicht gegeben, weil die Berechtigung zur Ausübung des Berufes eines Physiotherapeuten aufgrund der aufschiebend bedingten Nostrifikation erst mit der Eintragung der erfolgreichen Absolvierung der ergänzenden Ausbildung in den Anerkennungsbescheid am 11. Jänner 1995 entstanden sei.
Der Beschwerdeführer bezeichnet zunächst die Anwendung des KrankenpflegeG als verfehlt. Bereits bei Antragstellung sei das MTD-Gesetz in Kraft gestanden, sodaß dieses Gesetz anzuwenden gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. § 7 Abs. 3 MTD-Gesetz war zwar mangels entsprechender Übergangsbestimmungen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit 1. September 1992 u.a. auf Personen mit der Berechtigung zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes anzuwenden. Diese Rechtslage erfuhr aber mit 1. Jänner 1993 eine Änderung. Mit diesem Tag trat die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 geschaffene Bestimmung des § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG in Kraft. Danach durften unter anderem Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelungen des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert hatten, diesen Dienst mit Bewilligung des Landeshauptmannes freiberuflich ausüben. Voraussetzung für eine solche Bewilligung war, daß der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre diesen Dienst befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat. Damit galt für die unter diese Bestimmung fallenden Personen wiederum die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des MTD-Gesetzes. § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG erfaßte im Rahmen des möglichen Wortsinns jedenfalls auch Personen, die - wie der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Nostrifikation ihres ausländischen Diploms eine ergänzende Ausbildung nach den Bestimmungen des KrankenpflegeG absolviert hatten. Der Verwaltungsgerichtshof hält dieses Verständnis des § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG mit Rücksicht auf den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auch für geboten. Andernfalls ergäbe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Personen mit gleicher beruflicher Qualifikation. Personen, die wie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nostrifikation ihres ausländischen Diplomes eine ergänzende Ausbildung nach den Bestimmungen des KrankenpflegeG absolviert haben, müßten eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen. Hingegen genügte bei Personen, die ihre berufliche Ausbildung in Österreich absolviert haben, eine zweijährige Berufspraxis.
Zum anderen bekämpft der Beschwerdeführer die Ansicht der belangten Behörde, daß seine Tätigkeit als Physiotherapeut in Österreich vor dem 11. Jänner 1995, dem Tag der Eintragung der erfolgreich absolvierten Ergänzungsausbildung in den Nostrifikationsbescheid vom 19. Februar 1992, mangels Berechtigung zur Ausübung dieses Dienstes nicht anrechenbar sei. Er sei sieben Jahre lang "für die öffentliche Hand in Vorarlberg" im Auftrag eines näher bezeichneten Vereins als Physiotherapeut voll erwerbstätig gewesen. Dabei handle es sich jedenfalls um legale Dienstzeiten. Zum gleichen Ergebnis führe die hier gebotene Bewertung dieser Zeiten aus europarechtlicher Sicht.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde im Hinblick auf die aufschiebend bedingte Nostrifikation des belgischen Diploms und die Anordnung des § 52d Abs. 3 Satz 2 KrankenpflegeG, wonach die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit erst mit der Eintragung der erfolgreichen Absolvierung der Ergänzungsausbildung im Anerkennungsbescheid entsteht. (§ 6 Abs. 6 MTD-Gesetz enthält eine gleichlautende Regelung.) Dieser klare Wortlaut schließt eine Wertung der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich (von 1987 bis 1993) als "befugtermaßen ausgeübt" im Sinne des § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG (§ 7a Abs. 2 MTD-Gesetz) aus. Daran vermag die behauptete Billigung seiner Tätigkeit durch Dienststellen des Landes Vorarlberg und die Beschäftigungsbewilligung der Arbeitsmarktverwaltung nichts zu ändern.
Gleiches gilt für das Vorbringen, das MTD-Gesetz sei EG-konform auszulegen, europarechtlich gesehen sei eine voll anrechenbare Berufstätigkeit gegeben. (Der Sache nach bezieht sich dieses Vorbringen auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 EGV, die nach der Definition des Abs. 2 unter anderem die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen umfaßt.) Der Beschwerdeführer läßt bei seinen (insbesondere in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH Broekmeulen, Rs 246/80, Vougioukas, Rs C-443/93 , und Gebhard, Rs C-55/94 , vorgetragenen) Ausführungen zwei für die Beurteilung des Beschwerdefalles wesentliche Umstände außer acht. Zum einen liegt der zu beurteilende Sachverhalt (die nachgewiesene berufliche Tätigkeit) zur Gänze vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (mit 1. Jänner 1995) bzw. zum EWR (mit 1. Jänner 1994) und damit vor dem Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der gemeinschaftsrechtlichen Normen für Österreich. Zum anderen erfolgte die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich, sodaß sich die Frage der Anrechenbarkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft absolvierten Praxis nicht stellt. (Die Anerkennung der Ausbildung des Beschwerdeführers in einem anderen Mitgliedsstaat ist nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides.) Die Berufung auf die erwähnten EuGH-Urteile ist daher im Beschwerdefall nicht zielführend. In diesen Fällen wurde entweder der maßgebende Sachverhalt im zeitlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsrechtsordnung verwirklicht (Broekmeulen, Gebhard) oder erfaßte die anzuwendende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung wegen ihres spezifischen Regelungszweckes auch vor dem Beitritt des betreffenden Staates zur Gemeinschaft verwirklichte Sachverhalte (Vougioukas). Letzteres ist hier nicht der Fall. Davon abgesehen ist festzuhalten, daß auch das Gemeinschaftsrecht den Topos der "Rechtmäßigkeit" einer Berufsausübung als Voraussetzung für die Anerkennung einer entsprechenden Berufserfahrung kennt (siehe Art. 1 lit. e der Richtlinie des Rates 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen).
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. April 1997:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anträge von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines Bescheides Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) bezwecken. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0104, mwN). Eine Änderung der Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt (nur) dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die dafür maßgebenden Vorschriften so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12799/A, mwN).
Vorweg ist zum Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 28. April 1997 festzuhalten, daß damit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird (S. 15), in Wirklichkeit sei damit der Antrag "als unbegründet abgewiesen" worden, geht das Vorbringen am Inhalt dieses Bescheides vorbei.
Die belangte Behörde wertete das mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Anbringen des Beschwerdeführers als unzulässigen Versuch, neuerlich eine Entscheidung in der bereits mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 1996 rechtskräftig entschiedenen Sache zu erlangen. Es habe sich seither weder der maßgebende Sachverhalt geändert noch sei eine Änderung in der anzuwendenden Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer läßt die Annahme der belangten Behörde, daß sich der maßgebende Sachverhalt nicht geändert habe, unbekämpft. Er wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, daß er trotz Aufforderung zur Vorlage entsprechender Tätigkeitsnachweise keine weiteren Unterlagen, insbesondere keine Arbeitsbestätigungen, vorgelegt habe. Es ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, daß sich seit der Entscheidung vom 31. Jänner 1996 der maßgebende Sachverhalt (das Ausmaß der nachgewiesenen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes) nicht geändert hat.
Die belangte Behörde ging weiters davon aus, daß auch die anzuwendende Rechtslage, nämlich die Übergangsbestimmung des § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG, dieselbe sei.
Dazu ist vorweg festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, es sei auch bei der Entscheidung über das neue Ansuchen des Beschwerdeführers § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG anzuwenden, nicht teilt. Nach Erlassung des Bescheides vom 31. Jänner 1996 wurde durch die Novelle zum MTD-Gesetz BGBl. Nr. 327/1996 die freiberufliche Berufsausübung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten umfassend neu geregelt. Die entsprechenden Regelungen finden sich nunmehr in § 7a MTD-Gesetz. Hinweise darauf, daß daneben weiterhin die (im Zusammenhang mit der Herausnahme der Regelungen über die gehobenen medizinisch-technischen Dienste aus dem KrankenpflegeG im Jahre 1992 geschaffene) Übergangsbestimmung des § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG gelten solle, sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, daß mit dem Inkrafttreten des § 7a MTD-Gesetz in der genannten Fassung mit 1. Juli 1996 dem § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG materiell derogiert wurde und daher als Rechtsgrundlage für die Bewilligung der selbständigen Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nunmehr ausschließlich die erstgenannte Bestimmung in Betracht kommt. Der Gerichtshof hält dieses Verständnis mit Rücksicht auf den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auch für geboten. Nur so wird eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte in zweifacher Hinsicht vermieden, nämlich einerseits in Ansehung der Dauer der erforderlichen Berufspraxis (zwei Jahre nach § 68 Abs. 6 KrankenpflegeG, drei Jahre nach § 7a MTD-Gesetz, und das trotz generell auf drei Jahre verlängerter Ausbildung an einschlägigen Akademien) und andererseits hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Praxiszeiten in EWR-Staaten (§ 68 Abs. 6 KrankenpflegeG sah eine solche Anrechnung nicht vor, § 7a MTD-Gesetz sieht sie vor, und zwar rückwirkend ab 1. Jänner 1994).
Dieses Verkennen der anzuwendenden Rechtslage durch die belangte Behörde hat indes nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 28. April 1997 zur Folge, weil die belangte Behörde auch bei Anwendung des § 7a MTD-Gesetz zu keinem anderslautenden Bescheid hätte kommen können. Der entscheidende Grund für die Versagung der Bewilligung der freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes mit Bescheid vom 31. Jänner 1996 war, daß der Beschwerdeführer keine anrechenbare Praxiszeit von zwei Jahren nachweisen könne. Seit 1. Juli 1996 bedarf es gemäß § 7a Abs. 2 MTD-Gesetz des Nachweises einer mindestens dreijährigen Praxis (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend mehr). Die Rechtslage hat sich somit im hier entscheidenden Punkt (anders als in dem dem zitierten Erkenntnis vom 20. Oktober 1988 zugrundeliegenden Fall) zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert. Hätte die nunmehrige Rechtslage bereits bei Erlassung des Bescheides vom 31. Jänner 1996 bestanden, wäre eine positive Entscheidung über das damalige Ansuchen des Beschwerdeführers umsoweniger in Betracht gekommen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist demnach keine einer Zurückweisung des neuen Ansuchens des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache entgegenstehende Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Zurückweisung dieses Ansuchens entspricht dem Gesetz.
Somit war auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Dem Antrag nach § 11 Abs. 1 AHG liegen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen gegen den erstangefochtenen Bescheid zugrunde. Da die geltend gemachte Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht gegeben ist, war das mit diesem Antrag gestellte Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 67 iVm § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Zu der von ihm angeregten Anfechtung des § 7a Abs. 2 zweiter Satz MTD-Gesetz (bzw. des § 68 Abs. 6 zweiter Satz KrankenpflegeG) beim Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Normierung des Erfordernisses der "befugtermaßen erfolgten" Ausübung des betreffenden Dienstes als Bewilligungsvoraussetzung besteht schon aus folgenden Gründen kein Anlaß: Es ist keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ersichtlich, die im gegebenen Zusammenhang dem österreichischen Gesetzgeber das Abstellen unter anderem auf dieses Kriterium verwehren würde. Im übrigen ist der Ausdruck "befugtermaßen" einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung zugänglich und schließt entgegen der (als Vermutung geäußerten) Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs die vom EuGH im Urteil Gebhard zu Art. 52 EGV entwickelten Kriterien aus.
Zu der vom Beschwerdeführer angeregten Vorlage der Frage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof, ob
"es unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaftsfreiheiten und des geltenden europarechtlichen Sekundärrechts zulässig (ist), einem in Belgien voll ausgebildeten Physiotherapeuten, der in Belgien zum sofortigen selbständigen Berufsantritt berechtigt und dann sieben Jahre lang als Physiotherapeut in Österreich tätig war, die weitere Berufsausübung in Österreich nicht zu gestatten, nur weil er während seiner Praxiszeit nicht über das nationale Formalerfordernis der Nostrifikation verfügte,"
sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus den soeben angeführten Erwägungen sowie deshalb nicht veranlaßt, weil die angefochtenen Bescheide nicht den ihnen unterstellten Inhalt haben (die bisherige Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes bleibt unberührt) und weil diese Frage nicht gemäß Art. 177 EGV die Auslegung einer konkreten Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zum Gegenstand hat, sondern auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme abzielt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Angesichts der Erledigung der Beschwerden erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Europarecht.
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