Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 12. Dezember 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen, wobei ausgesprochen wurde, daß gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab der Abnahme des Führerscheins am 30. April 1995, somit bis einschließlich 30. August 1996, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1996 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegende Entziehungsmaßnahme stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Beschwerdeführer am 30. April 1995 um ca. 21.50 Uhr auf dem Gendarmerieposten Bludenz, nachdem er in Verdacht gestanden sei, zuvor ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, die Durchführung einer Atemluftalkoholüberprüfung mittels Alkomaten verweigert und damit eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe. Dies sah die Behörde als bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 an. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmenden Wertung berücksichtigte die belangte Behörde die besondere Verwerflichkeit der Tat und insbesondere, daß dem Beschwerdeführer bereits 1993 und 1994 jeweils die Lenkerberechtigung wegen schwerwiegender Alkoholdelikte entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher als verkehrsunzuverlässig anzusehen und es bedürfe des ausgesprochenen Zeitraumes gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit., damit die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder angenommen werden könne.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, daß "nicht der geringste Verdacht" bestanden habe, daß er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Außerdem stehe nicht fest, ob der Beschwerdeführer von den Gendarmeriebeamten überhaupt zur Durchführung eines Alkotests mittels Alkomaten aufgefordert worden sei. Schließlich sei der Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges durch ihn nicht festgestellt worden. Die Durchführung des Alkotests sei nicht gesetzmäßig und die Führerscheinabnahme nicht gerechtfertigt gewesen.
Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun. Die belangte Behörde hat - mangels einer sie bindenden Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde - die strittige Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 30. April 1995 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorlag, gemäß § 38 AVG selbständig beurteilt. Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, sind unter anderem besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag auf Grund der Ermittlungsergebnisse für den die Amtshandlung durchführenden Gendarmeriebeamten im Hinblick auf die Aussage des - namentlich näher bezeichneten - Anzeigers, der in der Lage war, das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers eindeutig zu identifizieren, der Verdacht vor, daß der Beschwerdeführer kurz vor seiner Betretung ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges aufzuzeigen. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufwies, und zwar deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicheren Gang, veränderte Sprache, deutliche Rötung der Bindehäute und "renitentes Benehmen". Ein Anhaltspunkt dafür, der Beschwerdeführer habe den Alkohol ausschließlich nachträglich konsumiert, lag nicht vor. Das Organ der Straßenaufsicht war daher berechtigt, die Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkohol zu untersuchen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß er nicht zur Ablegung der Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß er keine stichhältigen Argumente dafür nennt, warum die von den zwei mit dem vorliegenden Fall befaßten Gendarmeriebeamten gemachten Angaben unrichtig seien. Der bloße Umstand, daß der Beschwerdeführer eine Aufforderung leugnete, vermag die Annahme der Behörde nicht zu entkräften. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde keine Feststellung über den Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer getroffen hätte, ist zu entgegnen, daß Zeit und Ort des Lenkens des Kraftfahrzeuges nicht Tatbestandsmerkmale einer Übertretung im Sinne des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bilden, sondern es hiebei auf Zeit und Ort der Verweigerung des Alkotests ankommt, was die belangte Behörde berücksichtigt hat. Jedenfalls lag zwischen dem Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer und der Aufforderung lediglich ein solcher zeitlicher Abstand, daß noch ein praktisches Ergebnis der Atemluftprobe erwartet werden durfte (vgl. das hg. Erkenntis vom 4. März 1994, Zlen. 93/02/0305, 0307).
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 ausgegangen ist. Auch die zur Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 leg. cit. von der belangten Behörde getätigten Ausführungen stoßen auf keine Bedenken. Unbestritten hat der Beschwerdeführer bereits vor der gegenständlichen Tat weitere Alkoholdelikte begangen, weshalb ihm in den Jahren 1993 und 1994 jeweils die Lenkerberechtigung entzogen worden war. Mit Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Delikten gegen die Sicherheit im Straßenverkehr zählen. Auch die Verweigerung des Alkotests ist als derartiges Delikt anzusehen. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten als Wiederholungstäter anzusehen, bei dem in der Vergangenheit verfügte Entziehungen keine Änderung seiner diesbezüglichen Sinnesart bewirkt haben. Der Beschwerdeführer ist daher jedenfalls als verkehrsunzuverlässig anzusehen, die Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgte daher mit Recht. Auch gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 16 Monaten bestehen keine Bedenken.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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