Normen
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten 1995 §2 Abs1;
ÄrzteG 1984 §14 Abs1;
ÄrzteG 1984 §14 Abs4;
VwRallg;
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten 1995 §2 Abs1;
ÄrzteG 1984 §14 Abs1;
ÄrzteG 1984 §14 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 1995 wird zunächst auf den zunehmenden Bedarf an arbeitsmedizinisch ausgebildeten Ärzten hingewiesen und ausgeführt, daß eine solche Ausbildung derzeit nur an der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin in Klosterneuburg möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe sich daher entschlossen, selbst eine solche Ausbildungsmöglichkeit zu schaffen, die Kärntner Ärzten und auch Ärzten aus anderen Bundesländern zugute kommen solle. Es werde ein detailliert ausgearbeitetes Kursprogramm vorgelegt, das sich an der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz BGBl. Nr. 131/1984 orientiere. Dadurch sei sichergestellt, daß die Ausbildung den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Ärztegesetz (ÄrzteG) entspreche und daher eine Anerkennung dieser Akademie gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. auszusprechen wäre. Träger der Akademie sei die Beschwerdeführerin, die ihre gesamte Infrastruktur zur Verfügung stelle. Mit den in Frage kommenden Vortragenden seien bereits Vorgespräche geführt worden. Es werde daher die Anerkennung der geplanten Einrichtung als "Akademie für Arbeitsmedizin in Kärnten" gemäß § 14 Abs. 4 ÄrzteG beantragt.
Diesem Schreiben waren ein aus 28 Seiten bestehender Lehrzielkatalog und ein aus 33 Seiten bestehender Ausbildungsplan für 10 Wochen Theorie und 2 Wochen Praxis angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 1995 auf "Anerkennung einer Akademie für Arbeitsmedizin in Kärnten" gemäß § 14 Abs. 1 und 4 ÄrzteG ab und führte begründend aus, aus dem Gesetzestext gehe eindeutig hervor, daß Gegenstand der Anerkennung ein (gemäß § 14 Abs. 2 ÄrzteG 12-wöchiger) Lehrgang sei. Nicht die Errichtung einer Akademie für Arbeitsmedizin bedürfe der behördlichen Anerkennung, sondern der - das Bestehen einer Akademie voraussetzende - Lehrgang. Der Antrag finde daher keine entsprechende Rechtsgrundlage.
Zu keinem anderen Ergebnis führten auch Überlegungen, daß die dem Antrag angeschlossenen Beilagen ohnehin auf die gewünschte Anerkennung eines Lehrganges schließen ließen. Die Anerkennung eines Lehrganges setze nämlich eine Akademie für Arbeitsmedizin voraus, während im vorliegenden Fall nach den Angaben der Beschwerdeführerin erst die Schaffung einer Akademie erfolgen solle. Dazu komme, daß mittlerweile auch für die Gestaltung eines anzuerkennenden Ausbildungslehrganges hinsichtlich Art, Inhalt und Form mit der Verordnung BGBl. Nr. 489/1995 eine neue Grundlage geschaffen worden sei, während sich das mit dem Antrag vorgelegte Kursprogramm noch an der zuvor maßgebenden Verordnung BGBl. Nr. 131/1984 orientiere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 ÄrzteG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. 378/1996) lautet wie folgt:
"§ 14
(1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 22b Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes) einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge sowie über die auszustellenden Bestätigungen zu erlassen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht."
Die aufgrund des § 21 des Ärztegesetzes BGBl. Nr. 92/1949 erlassene Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz BGBl. Nr. 131/1984 enthielt Vorschriften über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten. Mit 29. Juli 1995 trat die aufgrund des § 14 Abs. 3 ÄrzteG erlassene Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten BGBl. Nr. 489/1995 in Kraft. Gemäß § 8 dieser Verordnung trat damit die Verordnung BGBl. Nr. 131/1984 außer Kraft.
§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 489/1995, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch die Verordnung BGBl. Nr. 664/1996, lautet wie folgt:
"§ 2
(1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer gemäß § 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, anerkannten Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt.
(2) Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrganges einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Arzt zu bestellen, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind."
§ 3 dieser Verordnung regelt, welche Personen in einen Ausbildungslehrgang aufgenommen werden dürfen. Die §§ 4 und 5 enthalten Vorschriften über Ausmaß und Inhalt der Ausbildung. Zufolge § 6 ist die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsveranstaltungen von der Lehrgangsleitung aufzuzeichnen und den Lehrgangsteilnehmern schriftlich zu bestätigen. § 7 regelt die Ablegung des Abschlußkolloquiums und das darüber auszustellende Zertifikat.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen mit Recht darin überein, daß Gegenstand der bescheidmäßigen Anerkennung nach § 14 Abs. 4 ÄrzteG ein Ausbildungslehrgang ist und nicht eine Akademie für Arbeitsmedizin. Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 und 4 ÄrzteG. Für die Annahme, daß die Anerkennung einer Akademie möglich oder erforderlich wäre, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkt. Soweit der Verordnungsgeber im § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 489/1995 davon spricht, daß Ausbildungslehrgänge an einer gemäß § 14 Abs. 4 ÄrzteG anerkannten Akademie zu führen sind, handelt es sich um ein offenkundiges Vergreifen im Ausdruck. Die belangte Behörde vertritt in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift zutreffend die Auffassung, daß eine gesetzeskonforme Interpretation dieser Verordnungsstelle dazu führt, daß diese nicht ohne gesetzliche Grundlage die Anerkennung einer Akademie einführen wollte, sondern daß mit der verwendeten Formulierung die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges gemeint ist. Nur der Vollständigkeit halber sei dazu festgehalten, daß der Verordnungsgeber die verfehlte Formulierung im § 2 Abs. 1 mittlerweile durch die Verordnung BGBl. Nr. 664/1996 beseitigt hat.
Angesichts dieser Rechtslage war es - ungeachtet des zum Teil für die Deckung der belangten Behörde sprechenden Wortlautes - verfehlt, den oben beschriebenen Antrag der Beschwerdeführerin dahin zu deuten, daß diese eine - im Gesetz nicht vorgesehene - Anerkennung einer Akademie anstrebe. Aus denselben Erwägungen, die zu der zuvor dargestellten gesetzeskonformen Interpretation des § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung) geführt haben, war der Antrag der Beschwerdeführerin als Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungslehrganges gemäß § 14 Abs. 4 ÄrzteG zu verstehen, wofür insbesondere die Nennung dieser Gesetzesstelle im Antrag und die dem Antrag beigelegten Unterlagen (Ausbildungsplan und Lehrzielekatalog) sprechen. Diese Überlegungen hat offenbar auch die belangte Behörde angestellt, wie ihre Ausführungen auf Seite 2 letzter Absatz des angefochtenen Bescheides zeigen.
Der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in Kraft stehende Verordnung BGBl. Nr. 131/1984 gestützt und in ihrem Antrag nicht sämtliche für dessen positive Erledigung erforderlichen Behauptungen aufgestellt und nachgewiesen hat, berechtigte die belangte Behörde nicht zur Abweisung des Antrages. Sie hätte vielmehr aufgrund der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht die Beschwerdeführerin auffordern müssen, entsprechende konkrete Angaben (z.B. über den Leiter des Ausbildungslehrganges und das Lehrpersonal) zu machen, und erforderlichenfalls Beweise zu den diesbezüglichen Behauptungen aufnehmen müssen.
Soweit die belangte Behörde den abweisenden Bescheid damit begründet hat, daß die Bewilligung eines Ausbildungslehrganges eine Akademie für Arbeitsmedizin voraussetze, während im vorliegenden Fall eine solche erst geschaffen werden solle, ist sie darauf hinzuweisen, daß das Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, wer Rechtsträger einer "Akademie für Arbeitsmedizin" sein kann und welche personellen und sachlichen Voraussetzungen eine solche Akademie zu erfüllen hat. Es steht daher kein rechtliches Hindernis entgegen, daß die Beschwerdeführerin - und nicht ein zu diesem Zweck eigens gegründeter Verein - ihrem Antrag entsprechend als Rechtsträger auftritt und dadurch, daß sie "ihre gesamte Infrastruktur" zur Verfügung stellt, die sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Akademie für Arbeitsmedizin gewährleistet, wobei in Ansehung der Eignung der "Lehrmittel" der belangten Behörde im Grunde des § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung eine Überprüfungsmöglichkeit zukommt. Soweit es um die personellen Voraussetzungen geht, hatte die belangte Behörde die Möglichkeit, die im § 2 der Verordnung genannte Eignung des Leiters des Ausbildungslehrganges und der Lehrkräfte zu prüfen. Im fortzusetzenden Verfahren wird sie diesbezüglich auf die durch die Verordnung BGBl. Nr. 664/1996 geänderte Rechtslage Bedacht zu nehmen haben.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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