VwGH 96/09/0222

VwGH96/09/022218.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Ing. Ferdinand M in Z, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, Mozartstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Mai 1996, Zl. UVS-11/331/11-1996, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Normen

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 idF 1990/458;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §11 Abs2;
RAO 1868 §11 Abs3;
VStG §23 Abs1;
VStG §27;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 idF 1990/458;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §11 Abs2;
RAO 1868 §11 Abs3;
VStG §23 Abs1;
VStG §27;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt, und über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 8.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

a) Insoweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß ihm die zur Last gelegte Tathandlung zunächst als natürliche Person und erst nach Ablauf der Strafverfolgungsverjährungsfrist als Organ einer juristischen Person, nämlich als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma Ing. Ferdinand Mühlberger Baugesellschaft mbH, an als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person im Sinn des § 9 VStG zum Vorwurf gemacht wurde, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung u.a. auch im Zurkenntnisbringen einer Anzeige, verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, gesehen wird, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig beschrieben ist. Jede Handlung der Behörde hat daher verjährungsunterbrechende Wirkung, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringt, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen; zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist deren rechtliche Beurteilung, daher auch die rechtliche Eigenschaft, in der den Beschwerdeführer die strafrechtliche Verantwortung trifft, nicht beachtlich. Vielmehr ist sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Beschuldigten angesprochene Person als auch jene der Subsumtion der Tat ohne Belang (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A).

b) Insoweit sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß aus den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnis der Behörde erster Instanz ein Tatort nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu entnehmen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß mit der Angabe des Firmensitzes - der unbestrittenermaßen im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz enthalten ist - auch der Tatort in ausreichendem Maße konkretisiert ist (vgl. hg. Erkenntnisse vom 6. September 1993, Zlen. 93/09/0152 und 0153, und vom 8. September 1993, Zl. 93/09/0160). Eine zusätzliche Feststellung der konkreten Baustelle ist zur Tatumschreibung nicht erforderlich.

c) Insoweit sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert erachtet, daß die belangte Behörde entgegen den Voraussetzungen des § 51f VStG am 9. Mai 1996 eine Berufungsverhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis gefällt hatte, obwohl der Beschwerdeführer "nicht ordnungsgemäß geladen" worden sei, ist zu entgegnen, daß sich aus dem Akteninhalt derartiges nicht ergibt. Die im Verwaltungsstrafverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte wurden mit Ladung vom 18. April 1996, zugestellt am 24. April 1996, vom Termin der mündlichen Verkündung des Bescheides am 9. Mai 1996 verständigt. Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses vom 19. April 1996, laut Eingangsstampiglie den Rechtsvertretern zugekommen am 22. April 1996, wurde - per Fax - der belangten Behörde am 8. Mai 1996 (17 Uhr) mitgeteilt; war damit zum Zeitpunkt der Zustellung des Ladungsbescheides der belangten Behörde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses noch nicht bekannt und dieser gegenüber noch nicht wirksam. Auch die Nichtdurchführung der Einvernahme des Zeugen K. erweist sich als nicht rechtswidrig, weil nach dem Ergebnis der von der belangten Behörde gepflogenen Erhebungen der Zeuge keinen Wohnsitz in Österreich hat und daher einer unmittelbaren Vernehmung nicht zur Verfügung stand.

In der vorliegenden Beschwerde werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 51 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

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