Normen
AVG §19 Abs3;
EMRK Art6;
VStG §51f Abs2;
AVG §19 Abs3;
EMRK Art6;
VStG §51f Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GesmbH mit Sitz in Bregenz, H-Straße 27, zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den Ausländer N, geboren 1. Oktober 1959, beschäftigt habe, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) zuzüglich anteiliger Kostenersatz verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2523/95-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde mit Beschluß vom 3. Mai 1996 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Nach dem Inhalt der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen bestraft zu werden, in seinem Recht auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, auf persönliche Anhörung, auf amtswegige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und auf sachgerechte Beweiswürdigung verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederholt der Beschwerdeführer seinen bereits im Verwaltungsstrafverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt, es sei bei ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen, weil die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, nämlich eine allfällige Verlängerung der vorläufigen Beschäftigungsbewilligung nach § 20b AuslBG im Rahmen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde gegen die Versagung der Beschäftigungsbewilligung, noch nicht eindeutig gelöst worden sei und seine im einzelnen dargelegte Rechtsmeinung hiezu nicht völlig sinnlos erscheine. Im übrigen sei nicht geklärt worden - dies wurde offenbar als sekundärer Verfahrensmangel geltend gemacht -, in welchem Zeitraum der in Rede stehende Ausländer tatsächlich gearbeitet habe, stünde doch auch dem § 20b Abs. 1 AuslBG nicht entgegen, daß ein Ausländer allenfalls Resturlaub oder Zeitausgleich zu nehmen in der Lage sei.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte seinen mehrfachen Vertagungsanträgen stattgeben müssen, insbesondere auch um den im Ausland befindlichen Beschwerdeführer persönlich zu hören. Durch diese Unterlassung sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beschnitten worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer im Tatzeitraum, daß heißt in der Zeit vom 24. Juni 1993 bis 10. August 1993, handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GesmbH in Bregenz gewesen ist und dort zu jener Zeit den Ausländer N als Küchengehilfe beschäftigte, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. In dieser Zeit sei der ausländische Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Vor dem Tatzeitraum habe der Beschwerdeführer jedoch für den genannten Ausländer über eine Bescheinigung über die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b AuslBG verfügt (Bescheinigung vom 28. April 1993). Diese Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme sei jedoch durch den abweislichen Bescheid des Landesarbeitsamtes Bregenz vom 25. Mai 1993 (zugestellt am 26. Mai 1993) am 23. Juni 1993 erloschen. In Erwiderung des sowohl in der Rechtfertigung als auch in der Berufung vorgebrachten (einzigen) Argumentes des Beschwerdeführers gegen eine Bestrafung führte die belangte Behörde nach Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar, bei welchem der Täter nur dann straffrei bleibe, wenn er glaubhaft mache, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer wäre aber als Unternehmer verpflichtet gewesen, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften - unter anderem auch des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - rechtzeitig zu unterrichten. Von einem die Straflosigkeit bewirkenden Rechtsirrtum wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn in diesem Zusammenhang von einem Organ der zuständigen Behörde (Arbeitsmarktverwaltung) eine unrichtige Auskunft erteilt worden wäre. Daß der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde überhaupt Erkundigungen eingezogen hätte, sei jedoch nicht einmal behauptet worden. Dazu komme, daß auf der nach § 20b AuslBG ausgestellten Bescheinigung ausdrücklich vermerkt sei, daß im Falle eines negativen Bescheides das Recht auf Beschäftigung des Ausländers vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides ende. Gerade wegen dieses Hinweises wäre der Beschwerdeführer bei Vorliegen von Zweifeln hinsichtlich der Rechtslage umso mehr gehalten gewesen, sich diesbezüglich bei der zuständigen Behörde näher zu erkundigen. Auch der Hinweis auf das in dieser Sache beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren habe zu keiner anderen Beurteilung führen können, da der Beschwerdeführer bei diesem Gerichtshof lediglich den Bescheid betreffend die Versagung der Beschäftigungsbewilligung bekämpft habe und der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt habe werden können, weil dieser Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich gewesen sei. Im übrigen hätte auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung keinesfalls die Wirkung gehabt, eine fehlende Beschäftigungsbewilligung zu ersetzen bzw. eine nach § 20b AuslBG entstandene vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme über ihre Gültigkeitsdauer hinaus zu verlängern. Daß der Beschwerdeführer diese Rechtslage anders beurteilt habe, könne kein die Schuld ausschließender Rechtsirrtum sein. Im Hinblick darauf, daß abgesehen von dieser Rechtsfrage auf Sachverhaltsebene keine inhaltliche Bestreitung erfolgt sei, sei auch eine persönliche Ladung des (im Ausland befindlichen) Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen, zumal dessen Verteidigungsrechte durch seinen von Anfang an bestellten Parteienvertreter hätten wahrgenommen werden können. Daß dieser von der Möglichkeit, an den durchgeführten Berufungsverhandlungen teilzunehmen, nicht Gebrauch gemacht habe, ändere hieran nichts.
Da der vorliegende Beschwerdefall in seinen wesentlichen Rechts- und Verfahrensfragen jenem gleicht, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 96/09/0152, zugrundelag, genügt es - um Wiederholungen zu vermeiden -, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß in diesem - anders als in dem dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden - Beschwerdefall eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, zu der der Beschwerdeführer bzw. sein ausgewiesener Vertreter ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG nicht erschienen ist. Unter diesem Aspekt erweist sich aber auch die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG als zulässig. Von einer Beschneidung der Verteidigungsrechte oder Verletzung der in Art. 6 EMRK gewährleisteten Grundrechte kann also keine Rede sein.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals andeutet, eine (aktive) Beschäftigung des Ausländers sei in dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Zeitraum gar nicht erfolgt, dieser habe möglicherweise nur Resturlaub oder Zeitausgleich genommen und sei lediglich durch nicht in seiner Ingerenz liegende Umstände bei der Sozialversicherung abgemeldet worden, so wären dies Neuerungen, die vom Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 41 Abs. 1 VwGG nicht mehr aufgegriffen werden könnten.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als inhaltlich unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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