VwGH 96/08/0167

VwGH96/08/016718.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 17. April 1996, Zl. IIf 12181, betreffend Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
ABGB §7;
AlVG 1977 §12 Abs6 lite idF 1995/297;
VwRallg;
ABGB §6;
ABGB §7;
AlVG 1977 §12 Abs6 lite idF 1995/297;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Oktober 1995 (mit Wirkung ab 5. Oktober 1995) unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Formblattes den Antrag auf Gewährung von Karenzurlaubsgeld. Aus dem Antrag und den beigelegten Bescheinigungen (des Arbeitgebers und der Wiener Gebietskrankenkasse) ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 1993 Geschäftsführerin der C Ges.m.b.H. ist und vom 28. April 1995 bis 6. September 1995 im Wochengeldbezug stand.

Mit Bescheid vom 30. November 1995 gab das Arbeitsmarktservice Tulln diesem Antrag keine Folge. Nach der Begründung dieses Bescheides habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Firma C Ges.m.b.H. tätig sei. Das körperschaftsrechtliche Organverhältnis sei nicht beendet worden, es bestehe sohin kein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß sie als Gesellschafterin mit 14 % des Stammkapitals an der genannten Gesellschaft beteiligt und seit 1. Juni 1993 auch zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin bestellt sei. Sie sei bei dieser Gesellschaft auch aufgrund eines Dienstverhältnisses angestellt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen. Das Dienstverhältnis sei jedoch im Hinblick auf die Schwangerschaft und Karenz beendet worden, das organschaftliche Geschäftsführerverhältnis sei aufrecht, jedoch mit keinerlei Tätigkeit verbunden. Aufgrund der der Behörde (erster Instanz) vorliegenden Unterlagen sei klar, daß das Dienstverhältnis gelöst sei (§ 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlVG). Ihr Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gründe sich auch, aber nicht ausschließlich, auf § 12 (offenbar gemeint: 26) Abs. 4 AlVG, wonach Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die gemäß § 12 Abs. 6 als arbeitslos gelten, hätten. Durch den Verweis in § 26 Abs. 4 AlVG auf § 12 Abs. 6 - insbesondere lit. e - AlVG sei klargestellt, daß auch eine Mutter als geschäftsführende Gesellschafterin einer Ges.m.b.H. als arbeitslos gelte und somit Anspruch auf Karenzurlaubsgeld habe, wenn ihr Einkommen die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteige, oder wenn 11,1 % des aufgrund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteige. Sollte man die bloß handelsrechtliche Organstellung als Geschäftsführer bei beendetem Dienstverhältnis als selbständige Erwerbstätigkeit auffassen, was an sich unzutreffend sei, so wäre ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld aus § 26 Abs. 4 AlVG i. V.m. § 12 Abs. 6 lit. c leg. cit. zu bejahen, weil auch hier wiederum die Einkommens- und Umsatzgrenzen nicht überschritten würden. Sie beziehe nämlich kein Einkommen, das diese maßgeblichen Einkommens- und Umsatzgrenzen übersteige; sie beziehe von der C Ges.m.b.H. überhaupt kein Einkommen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1993 bis 27. April 1995 als Geschäftsführerin bei der C Ges.m.b.H. beschäftigt gewesen sei. Vom 28. April 1995 bis 6. September 1995 habe sie Wochengeld bezogen. Laut Auszug aus dem Firmenbuch vertrete die Beschwerdeführerin die genannte Gesellschaft seit 1. Juni 1993 selbständig. Sie sei mit 14 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Im - im Berufungsverfahren vorgelegten - Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom 9. Oktober 1995 (ergänze: betreffend die Gesellschaft) für das Kalenderjahr 1994 sei der Gesamtbetrag der Entgelte mit S 5,989.393,14 beziffert. Aufgrund der Beteiligung von 14 % (der Beschwerdeführerin) an der Gesellschaft würden 11,1 % vom monatlichen Umsatz S 7.756,30 ergeben.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, § 26 Abs. 4 AlVG verweise auf § 12 Abs. 6 AlVG. Gemäß lit. e dieser Bestimmung gelte demnach eine Mutter als geschäftsführende Gesellschafterin einer Ges.m.b.H. dann als arbeitslos und habe somit Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn weder ihr Einkommen gemäß § 36a noch 11,1 % des aufgrund der Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge übersteige. Es werde daher nicht auf die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG abgestellt, sondern auf das Einkommen bzw. den Umsatz im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. e AlVG. 11,1 % des aufgrund der Anteile der Beschwerdeführerin aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft würden die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, sodaß die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß ihr Dienstverhältnis mit der Ges.m.b.H. gelöst worden sei und sie von der Gesellschaft kein Einkommen beziehe. Ihr Einkommen übersteige somit die Geringfügigkeitsgrenze nicht, sodaß sie bei richtiger Interpretation des Gesetzes - ungeachtet des Umstandes, daß 11,1 % des aufgrund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen - als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. e ASVG zu gelten hätte. Der Gesetzgeber habe in dieser Bestimmung eine "entweder-oder"-Formulierung gewählt; das bedeute, daß die Erfüllung schon einer der beiden genannten Voraussetzungen (niedriges Einkommen oder niedriger Umsatz) hinreiche, um die Rechtsfolge, "als arbeitslos zu gelten", auszulösen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verweist mit ihrem Vorbringen darauf, daß die belangte Behörde nicht von dem geltenden Gesetzeswortlaut ausgehe. Wie die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid und unmittelbar nach Beginn des Begründungsteiles zeigen, trifft dies zu. In der Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, daß in den unterschiedlichen Formulierungen des § 12 Abs. 6 lit. c und lit. e AlVG ein Redaktionsversehen vorliege. Es sei davon auszugehen, daß die Ausarbeitung der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. e AlVG mit dem zugrundeliegenden Willen nicht übereinstimme. Der vom Wortlaut abweichenden Absicht des Gesetzgebers sei bereits durch die Novellierung mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, Rechnung getragen worden.

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - § 6 ABGB darf einem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Die Auslegung des Gesetzes hat mit der Erforschung des Wortsinnes (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers) zu beginnen. Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 90/08/0091). Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1994, Zl. 93/12/0203), oder wenn das Gesetz in seinem wörtlich (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre (vgl. Bydlinski in Rummel I, § 6 Rz 25).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. e AlVG wurde durch Art. XXII Z. 9 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, eingefügt. In der dieses Gesetz initiierenden Regierungsvorlage (134 BlgNR XIX. GP, 78) wird ausgeführt:

"Zu Art. XXII Z. 5, 7, 8, 10, 20 und 32:

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Leistungsanspruch trotz eigenem Einkommen oder trotz Einkommen des Ehegatten gebührt, soll in Hinkunft der strenge Einkommensbegriff nach dem Studienförderungsgesetz gelten. Damit werden alle Transfereinkommen berücksichtigt und bei den Selbständigen (einschließlich Freiberufler) auch steuerfreie Einkommen herangezogen. Bei den Selbständigen soll bei der Beurteilung der Geringfügigkeit und bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe des Ehepartners neben diesem Einkommensbegriff jedenfalls 11,1 % des Umsatzes als Einkommen gelten.

...

Zu Art. XXII Z. 9:

Bei der Beurteilung des Einkommens von Selbständigen ist es erforderlich, eine gesonderte Berechnung für geschäftsführende Gesellschafter, nämlich auf Grund eines aliquoten Anteils, einzuführen und die bestehende Vorlageverpflichtung von Umsatz- und Einkommensteuerbescheid auch für diese Fälle vorzuschreiben."

Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Fassung des § 12 Abs. 6 lit. c und e lautete:

"§ 12. (6) Als arbeitslos gilt jedoch, ...

  1. c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 v.H. des Umsatzes die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen;
  2. e) wer als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist und dabei ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 v.H. des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen."

Aus dem diesbezüglichen Bericht des Budgetausschusses (149 BlgNR XIX. GP, 6, 14) ergibt sich in bezug auf die Maßnahmen im Bereich der Sozialleistungen, daß mit der Umsetzung der im Arbeitsübereinkommen der Bundesregierung enthaltenen Einsparungsmaßnahmen im Bereich der Sozialleistungen eine Konsolidierung des Bundesbudgets erfolgen solle. Dazu seien u. a. folgende Maßnahmen vorzusehen: Verschärfung des Einkommensbegriffes im Zusammenhang mit der Beurteilung von Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung. Zu Art. XXII Z. 6 (betreffend § 12 Abs. 6 lit. a) und Z. 8 (betreffend § 12 Abs. 6 lit. c) wurde ausgeführt:

"Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung, ob es unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, soll einerseits bei Dienstverhältnissen wie bisher auf das Entgelt und bei selbständiger Erwerbstätigkeit sowohl auf das Einkommen als auch auf den Umsatz abgestellt werden."

Der promulgierte Gesetzestext lautet:

"8. § 12 Abs. 6 lit. c lautet:

  1. c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen noch 11,1 v.H. des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge übersteigt;

  1. 9. Am Ende des § 12 Abs. 6 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:
  1. e) wer als geschäftsführender Gesellschafter ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 v.H. des aufgrund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen."

Mit dem - von der belangten Behörde in der Gegenschrift erwähnten - Stukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde diese Bestimmung wie folgt geändert:

  1. "e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 v.H. des aufgrund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge übersteigt."

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auslegung dieser Norm in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, durch die Beschwerdeführerin nicht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin solle es genügen, daß eine der beiden Maßgrößen (Einkommen, Umsatz) die genannte Grenze nicht übersteigt. Arbeitslosigkeit liege daher vor, wenn - wie im Beschwerdefall - der geschäftsführende Gesellschafter kein Einkommen, die Gesellschaft jedoch beachtliche Umsätze erzielt, aber auch dann, wenn der geschäftsführende Gesellschafter ein weit über der genannten Grenze liegendes Einkommen hat und nur der Umsatz der Gesellschaft - aus welchen Gründen immer - gering gehalten ist. Eine solche "klare Absicht des Gesetzes" ergibt sich aber weder aus dem - sich im sprachlichen "Graubereich" bewegenden - Text der genannten Norm noch aus dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers. Die Beschwerdeführerin mißt dem im letzten Halbsatz der genannten Norm verwendeten Wort "oder" die maßgebliche Bedeutung zu Unrecht bei. Diese kommt vielmehr dem in diesem Satzteil verwendeten Wort "nicht" zu. Stünde dieses "nicht" direkt nach dem einleitenden Wort "wenn", dann wäre die "oder" - Formulierung völlig unschädlich. Wenn nun die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang derartig divergierende (im Verhältnis zu unselbständig Erwerbstätigen auch einer Beurteilung nach dem Gleichheitssatz kaum standhaltende) Ergebnisse zeitigt, darf auch der erkennbare Zweck dieser Norm nicht von vornherein völlig ausgeklammert werden, bei dessen Beachtung sich zeigt, daß der von der Beschwerde unterstellte Sinn nicht gemeint sein kann.

Wie die obige Darstellung der Geschichte des Entstehens des § 12 Abs. 6 lit. e AlVG und seine Änderung zeigt, führt auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die anders lautende Formulierung in der lit. c zu keinem anderen Ergebnis. Nach den erläuternden Bemerkungen zur ursprünglich vorgesehenen Fassung der lit. c sollte neben dem Einkommen im Sinne des neuen, strengeren Einkommensbegriffes" jedenfalls 11,1 % des Umsatzes als Einkommen gelten". Daß nur eine "doppelte" Überschreitung der Einkommensgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließen sollte, wurde dabei nicht angedeutet. In der Regierungsvorlage waren diesbezüglich die beiden Bestimmungen gleichlautend formuliert, während der promulgierte Gesetzestext in der lit. e eine andere Formulierung wählte als in der lit. c. Anhaltspunkte dafür, daß damit auch eine inhaltlich abweichende Regelung geschaffen werden sollte, finden sich nicht. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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