Normen
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §32 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die W.-Gesellschaft m.b.H. beauftragte die Beschwerdeführerin mit dem Abbruch einer Werkshalle auf einer der W.-Gesellschaft m. b.H. gehörigen Liegenschaft. Im Zuge der Abbrucharbeiten wurden Asbestabfälle frei, welche den Magistrat der Stadt Wien einerseits zur unverzüglichen Druchführung von Sofortmaßnahmen und andererseits zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 32 Abs. 1 AWG über erforderliche Sanierungsmaßnahmen veranlaßten. Solche Bescheide wurden sowohl der W.-Gesellschaft m.b.H. als der Liegenschaftseigentümerin als auch der Beschwerdeführerin als dem tätig gewordenen Abbruchunternehmen gegenüber erlassen. Sowohl die W.-Gesellschaft m.b.H. als auch die Beschwerdeführerin erhoben gegen diese Bescheide Berufung.
Mit Erkenntnis vom 27. Mai 1997, 94/05/0087, 0107, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der W.-Gesellschaft m. b.H. gegen den bestätigenden Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Februar 1994 als unbegründet abgewiesen, auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin hingegen den gleichlautenden Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. März 1994 mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, daß die Beschwerdeführerin sachverhaltsbezogen als Verpflichtete im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG nicht in Betracht komme.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. März 1996 wurde die W.-Gesellschaft m.b.H. im Instanzenzug gemäß § 32 Abs. 1 AWG zur ungeteilten Hand mit der Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten der vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführten Sofortmaßnahmen verpflichtet. Die gegen diesen Bescheid von der W.-Gesellschaft m.b.H. erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, 96/07/0106, - unter Aufhebung eines hier nicht interessierenden Spruchpunktes des Bescheides - in der Hauptsache unter anderem mit der Begründung abgewiesen, daß die Rechtsstellung als Verpflichteter im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG bei der Prüfung eines auf § 32 Abs. 1 AWG gestützten Kostenersatzbescheides nicht abweichend von der Beurteilung dieser Rechtsstellung in der Prüfung des auf § 32 Abs. 1 AWG gestützten Behandlungsauftrages zu beurteilen sei, und hiezu auf das erwähnte Erkenntnis des Gerichtshofes vom 27. Mai 1997, 94/05/0087, 0107, verwiesen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß § 32 Abs. 1 AWG zur ungeteilten Hand mit der W.-Gesellschaft m.b.H. zum Ersatz derselben Kosten der vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführten Sofortmaßnahmen verpflichtet.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Ausgehend von den Erwägungen der hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1997, 94/05/0087, 0107, und vom heutigen Tage, 96/07/0106, auf deren Begründungen gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, muß die Heranziehung der Beschwerdeführerin zum Kostenersatz nach § 32 Abs. 1 AWG im vorliegenden Beschwerdefall deswegen als rechtswidrig angesehen werden, weil die Beschwerdeführerin nach der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1997, 94/05/0087, 0107, gefundenen rechtlichen Beurteilung, die nach dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 96/07/0106, auch bei der Prüfung der Kostenersatzpflicht für eine notstandspolizeiliche Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle in gleicher Weise vorzunehmen ist, nicht die Rechtsstellung eines Verpflichteten im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG hat.
Aus den Gründen der genannten Erkenntnisse war der angefochtene Bescheid deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, was der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf diese Erkenntnisse in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschließen konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf überhöht verzeichnetem Stempelgebührenaufwand insoferne, als der angefochtene Bescheid in lediglich einfacher Ausfertigung vorzulegen war.
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