Normen
AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 30. Juli 1979 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für seine bestehende Mühle. Er habe mit Eingabe vom 14. Mai 1979 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wassergerinnes bei der Gemeinde angesucht und in Erfahrung gebracht, daß es für die Erlangung einer Baugenehmigung erforderlich sei, eine gültige Wasserrechtsgenehmigung für die Mühle zu besitzen. Die für seine Mühle seinerzeit erteilte wasserrechtliche Bewilligung sei aber schon abgelaufen, weshalb um deren Neuerteilung gebeten werde.
In der über diesen Antrag von der BH am 9. Oktober 1979 durchgeführten Verhandlung wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers in Gegenüberstellung mit einem Antrag des Hermann H. für die Abänderung seiner elektrischen Kleinkraftanlage am S.-Bach einem Widerstreitverfahren unterzogen. In der fortgesetzten Verhandlung am 19. Dezember 1979 erklärte der Beschwerdeführer, sein Ansuchen vom 30. Juli 1979 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Hausmühle dahin abzuändern, daß nur die über 100 l/sec hinausgehende Überwassermenge genutzt werden solle. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer, das Verfahren über sein Ansuchen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erweiterungsansuchens des Hermann H. auszusetzen.
Mit Eingabe vom 31. Mai 1983 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung zur Betreibung seiner Wassermühle mit der Behauptung, daß das Wasserrecht des Hermann H. am 31. Dezember 1982 abgelaufen sei und sich die Mühle des Beschwerdeführers in einem technisch einwandfreien Zustand befinde; das für den Mühlenbetrieb erforderliche Wasser fließe zur Gänze ins Bachbett des S.-Baches wieder zurück. Über Anfrage der BH teilte das Wasserbauamt Spittal/Drau bezüglich der beizubringenden Unterlagen mit Schreiben vom 14. Juni 1983 mit, daß die Planunterlagen, welche im Jahre 1979 vorgelegt worden seien, zur Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung ausreichten. Nachdem eine für den 28. September 1983 anberaumt gewesene örtliche Verhandlung wegen Hochwasserereignissen am S.-Bach abberaumt worden war, richtete die BH an die Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung die Anfrage, ob das Vorhaben des Beschwerdeführers gemäß den eingereichten Projektsunterlagen noch realisierbar sei. Diese Anfrage wurde dahin beantwortet, daß die dem Akt beigeschlossenen Projektsunterlagen aus dem Jahre 1979 den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprächen. Zur Beurteilung der geplanten Baumaßnahmen sei u. a. auch ein Lageplan erforderlich, wobei vom Projektanten noch zu prüfen sei, inwiefern durch eine Verlegung des Oberwassers an den rechtsufrigen Hang das Ausmaß an abtriftbaren Teilen auf ein Minimum beschränkt werden könnte. Mit Schreiben vom 16. April 1984 legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor. Einem Amtsvermerk vom 27. August 1986 ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer an diesem Tage bei der BH vorsprach und angab, es möge sein Ansuchen bis zur Entscheidung über eine Grundwasserversorgungsanlage ausgesetzt werden. Einem Amtsvermerk vom 5. März 1987 ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer an diesem Tag begehrte, das Verfahren wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 25. Mai 1987 teilte die BH dem Beschwerdeführer mit, daß eine Entscheidung in seinem Verfahren nach vollständiger Klärung der Ableitungsverhältnisse (Wasserrechte der Herren Hermann H. und Johann H.) am S.-Bach erfolgen werde.
Mit Eingabe vom 4. Juli 1988 erklärte der Beschwerdeführer, seinen Antrag auf Bewilligung zum Betrieb seiner Hausmühle zu erneuern. Seine Hausmühle befinde sich am Mühlbach, einem Nebenarm des S.-Baches, schon am 13. Mai 1983 habe er beantragt, sie wieder in Betrieb setzen zu dürfen. Über Anfrage der BH teilte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit, daß ein Widerspruch des Vorhabens mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliege, das Ansuchen jedoch eventuell zu anderen geplanten Wassernutzungen im Einzugsbereich des S.-Grabens im Widerspruch stehen könnte, welcher Umstand im Verfahren zu prüfen sei. Mit Schreiben vom 20. September 1988 teilte die BH dem Beschwerdeführer mit, daß gegen sein Vorhaben insofern Bedenken bestünden, als Hermann H. die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, Nutzwasser aus dem S.-Bach zum Betrieb einer Kleinkraftanlage zu entnehmen. Bei Verwirklichung des Vorhabens des Hermann H. und unter Zugrundelegung der festgelegten Konsenswassermenge von 100 l/sec würde im S.-Bach bzw. im Mühlengerinne kein Restwasser mehr verbleiben, wenn man von den zur Aufrechterhaltung der Wasserrechte unter Postzahlen 686 und 687 erforderlichen Wassermengen absehe. Da für das Vorhaben des Beschwerdeführers von der Wasserrechtsbehörde auch Zwangsrechte nicht eingeräumt werden könnten, werde der Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 ersucht, bis 15. Oktober 1988 eine entsprechende Zustimmungserklärung des Hermann H. vorzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist würde das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 106 WRG 1959 als zurückgezogen gelten. Mit Eingabe vom 12. Oktober 1988 erklärte der Beschwerdeführer, eine Zustimmungserklärung des Hermann H. nicht beibringen zu können, gegen das Schreiben der BH vom 20. September 1988 jedoch Berufung zu erheben, weil das Wasserrecht des Hermann H. nie realisierbar gewesen sei. Er halte seinen Antrag weiterhin aufrecht. Diese Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31. Mai 1989 gemäß § 63 Abs. 2 AVG mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß es sich bei dem Schreiben der BH vom 20. September 1988 um eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung gehandelt habe.
Am 26. Juli 1991 gab der Beschwerdeführer vor der BH niederschriftlich zu Protokoll, zur Zeit kein Wasserrechtsverfahren bezüglich der Hausmühle anzustreben; er behalte sich aber vor, ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung einzubringen, wenn das Wasserrecht des Hermann H. erloschen sei oder nicht realisiert werde. Unmittelbar nach diesem Zeitpunkt werde der Beschwerdeführer ein neues Ansuchen bei der Wasserrechtsbehörde einbringen. Einem Amtsvermerk vom 27. August 1991 ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer an diesem Tag bei der BH vorsprach und mitteilte, doch die Errichtung der Hausmühle anzustreben, wobei er nach erneuter Information über die Rechtslage erklärte, sich die Angelegenheit überlegen und gegebenenfalls ein neuerliches Ansuchen einbringen zu wollen. Mit Schreiben vom gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer vor, sein an diesem Tag bei der BH erklärter Widerruf seiner Erklärung vom 26. Juli 1991 sei vom Wasserrechtsreferenten nicht angenommen worden, welcher ihn darauf verwiesen habe, diesen Antrag in Form einer schriftlichen Eingabe einzubringen. Der Beschwerdeführer widerrufe somit seine Erklärung vom 26. Juli 1991 und ersuche, das Verfahren aus dem Jahr 1988 mit Bescheid abzuschließen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte über Anfrage der BH, daß die vorgelegten Unterlagen im Sinne des § 103 lit. a bis g WRG 1959 zur Durchführung einer Bewilligungsverhandlung nicht ausreichten. Es lägen dem Ansuchen des Beschwerdeführers eine Baubeschreibung vom 10. Mai 1979 und ein Längenschnitt, datiert mit Mai 1979, bei. Die Unterlagen müßten aber von einem befugten Organ erstellt werden und einen Lageplan enthalten, in welchem sämtliche Anlagenteile eingezeichnet sind, einen neuen Längenschnitt mit Höhenangaben, einen Detailplan über die Bachfassung, einen Objektsplan hinsichtlich der Mühle und einen technischen Bericht mit Grundstücks- und Flurverzeichnis sowie Angaben allfälliger Wasserbezugsberechtigter. Insbesondere müßte im technischen Bericht durch eine Meßreihe dargestellt sein, wie groß die Bachwasserführung im S.-Bach sei und welches Maß der Wassernutzung für welche Dauer angestrebt werde. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren könne erst nach Vorliegen aller dieser Unterlagen ausgeschrieben werden.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1991 setzte die BH den Beschwerdeführer vom Umfang der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik erforderlich erachteten ergänzenden Unterlagen in Kenntnis und lud den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG dazu ein, sein Ansuchen bis zum 31. Jänner 1992 dementsprechend zu vervollständigen, andernfalls dieses nicht mehr berücksichtigt würde. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Verständigung mit einer Eingabe vom 16. Dezember 1991, in welcher er erklärte, daß sich seine Eingabe vom 27. August 1991 auf seinen Antrag zur Genehmigung des Betriebes seiner Hausmühle vom 4. Juli 1988 und dieser Antrag sich wiederum auf einen noch früheren Antrag vom 5. Mai 1983 beziehe. Der Beschwerdeführer könne es nicht verstehen, daß man von ihm nun wiederum Pläne einfordere. Beim Amt für Wasserwirtschaft sei eine Stellungnahme vom 14. Juni 1983 vorhanden, in welcher schon damals eindeutig festgehalten worden sei, daß die vom Beschwerdeführer zu seinem Vorhaben eingereichten Pläne ausreichend seien. Wenn nun bereits 1983 die Pläne für ausreichend angesehen worden seien, sehe der Beschwerdeführer keine sachliche Begründung dafür, solche neuerlich von ihm zu verlangen.
Mit Bescheid vom 7. Mai 1992 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Hausmühle am S.-Bach wegen Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 103 WRG 1959 zurück. In der Begründung ihres Bescheides führte die BH aus, daß die Vorlage der im § 103 WRG 1959 normierten Unterlagen, wie sie von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik als unerläßlich angesehen worden seien, auch dann erforderlich gewesen wäre, wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen wollte, daß sein ursprünglich gestelltes Ansuchen noch aufrecht geblieben sei. Die Wasserrechtsbehörde habe nämlich die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der §§ 39 sowie 45 Abs. 1 AVG und darauf, daß sich nach § 103 WRG 1959 die Vorlage verschiedener Unterlagen auch aus der Natur des Projektes als entbehrlich erweisen könne. Es liege der Behörde ein Plan des Dipl.-Ing. S. über das Mühlengerinne vom 25. März 1985 sowie ein Plan des Zimmermeisters Z. vom Mai 1979 über das Gerinne vor. Auch die Stellungnahme des Wasserbauamtes vom 22. August 1986 über den Mühlbach an sich, worin eine Wassermenge von 5 l/sec aufscheine, müsse der Behörde bekannt sein. Desgleichen müsse die Behörde wissen, daß sich am derzeitigen und seit jeher bestehenden Zustand im Mühlbach durch die Wiederinbetriebnahme der Hausmühle des Beschwerdeführers nichts verändern könne; das vorhandene Wasser des Mühlbaches würde nunmehr bloß über anstatt unter dem Mühlrad laufen. Es möge die Berufungsbehörde daher dem Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1988 entsprechen oder die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Dieser Berufung blieb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmung des § 103 WRG 1959 im wesentlichen aus, daß die in der genannten Gesetzesstelle geforderten Unterlagen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorlägen, weil selbst nach seinen Angaben lediglich ein Plan über das Mühlengerinne vorhanden sei. An der Unentbehrlichkeit der vom Amt für Wasserwirtschaft Spittal/Drau am 17. Oktober 1991 als erforderlich beurteilten Unterlagen sei nicht zu zweifeln. Welche Tatsachen der Wasserrechtsbehörde hätten bekannt sein müssen, sei rechtlich irrelevant, da dies in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers stehe, seinem Antrag die im Gesetz vorgesehenen Unterlagen anzuschließen. In gleicher Weise könne auch eine Stellungnahme des Wasserbauamtes über die Vollständigkeit der Projektsunterlagen zu einem im Jahre 1979 gestellten Antrag in einem bereits im Jahre 1988 nach § 106 WRG 1959 abgeschlossenen Verfahren keine Gültigkeit für einen Neuantrag aus dem Jahre 1991 haben, zumal mit dem Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, im Wasserrechtsverfahren die novellierten Gesetzesbestimmungen, zu denen auch § 103 WRG 1959 gehöre, anzuwenden seien. Die Frist zur Vorlage der fehlenden Unterlagen sei von der BH angemessen festgesetzt worden, weshalb sich mangels Verbesserung des Antrages durch den Beschwerdeführer die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung seines Antrages durch die BH als rechtens erweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt erachtet, daß sein wasserrechtlicher Bewilligungsantrag nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG und des § 103 WRG 1959 zurückgewiesen wird und daß die belangte Behörde über seine Berufungsanträge in der Sache selbst abspricht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seinem als verletzt erklärten Recht auf meritorischen Abspruch über seinen wasserrechtlichen Bewilligungsantrag durch die belangte Behörde wurde der Beschwerdeführer schon deswegen nicht verletzt, weil die belangte Behörde aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers gegen den auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid zu einem solchen meritorischen Abspruch über den Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers gar nicht befugt gewesen wäre, wie sie in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt.
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht.
Was unter dem Begriff "Formgebrechen schriftlicher Anbringen" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 95/07/0228, vom 28. März 1996, 95/07/0175, und vom 24. Oktober 1995, 95/07/0110). Soweit der Beschwerdeführer dem behördlichen Standpunkt mit dem Hinweis auf die amtswegige Ermittlungspflicht entgegentritt, übersieht er, daß die Bestimmung des § 103 WRG 1959 einem Antragsteller auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auferlegt, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Der Einleitungssatz des § 103 WRG 1959 statuiert wohl eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage der dort genannten Unterlagen für den Fall, daß sich aus der Natur des Projektes solche Unterlagen als entbehrlich erweisen. Der Beschwerdeführer behauptet die Entbehrlichkeit der von ihm abverlangten Unterlagen, begründet diese Behauptung aber nicht einsichtig. Daß dem Beschwerdeführer eine wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Hausmühle vor lange zurückliegender Zeit schon einmal erteilt worden war, konnte die Wasserrechtsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, die Bewilligungsfähigkeit der Mühle auf der Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des begehrten neuerlichen Bewilligungsbescheides zu prüfen. Daß hiefür die dem Beschwerdeführer abverlangten Unterlagen "überflüssig" gewesen wären, ist nicht zu erkennen und vermag der Beschwerdeführer auch damit nicht darzutun, daß er auf in den Verwaltungsakten einliegende alte Pläne über das Mühlengerinne und auf Stellungnahmen wasserrechtlicher Organe aus früheren Jahren verweist. Hatte die Behörde in der Entscheidung über den Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers bei der nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 zu erfolgenden Bestimmung von Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung im Hinblick auf § 13 Abs. 1 WRG 1959 auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen, dann oblag es dem Beschwerdeführer, seiner im § 103 WRG 1959 normierten verfahrensrechtlichen Obliegenheit zu entsprechen, der Wasserrechtsbehörde solche Unterlagen vorzulegen, die ihr eine Prüfung seines Vorhabens nach den Kriterien der gesetzlichen Vorgaben erst ermöglichten. Hat der Beschwerdeführer sich dazu nicht bereit gefunden und ist eine Entbehrlichkeit aller von der Wasserrechtsbehörde abverlangten Unterlagen im Sinne des Einleitungssatzes des § 103 WRG 1959 aus der Natur des Projektes nicht zu erkennen, dann hat die belangte Behörde durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides aus dem § 13 Abs. 3 AVG den Beschwerdeführer in seinem dahin geltend gemachten Recht nicht verletzt.
Die Beschwerde erwie sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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