Normen
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Objektes T 26, die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zudem des Objektes T 27. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Februar 1996 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, die Schmutzwässer der Bauwerke auf den genannten Grundstücken auf eigene Kosten über eine Hauskanalanlage in die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. In ihren gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, daß die Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage geplant sei und für diesen Zweck bereits beträchtliche Vorinvestitionen getätigt worden seien (Installierung getrennter Leitungen für Grau- und Schwarzabwässer, Errichtung einer 60 m3 großen Grube als Speicherraum). Weiters wurde die Einbringung eines Antrages um Befreiung von der Anschlußpflicht angekündigt. Am 23. Februar 1996 suchten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Kläranlage an. Mit Eingabe vom 11. Juni 1996 beantragten die Beschwerdeführer die Befreiung von der Anschlußpflicht, wobei sie auf das positive Ergebnis der wasserrechtlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996 hinwiesen.
Mit Bescheiden vom 3. Juli 1996 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bürgermeisters ab. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, daß die biologische Kläranlage noch nicht errichtet worden sei. Den gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 und 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 ausgeführt, der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlußverpflichtung obliege dem Ausnahmewerber. Der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung müsse schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde vorliegen, dabei wurde auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0248, verwiesen. Mit Bezugnahme auf dieses Erkenntnis wurde ausgeführt, es reiche nicht aus, daß ein Wasserrechtsverfahren anhängig sei, jedoch die Anlage an sich noch nicht bestehe und demzufolge die Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes nicht vorlägen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24. Juli 1996 den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden sei. Die Abwasserreinigungsanlage sei noch nicht errichtet worden, der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene Schmutzwasserentsorgung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde sei daher überhaupt nicht möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 Abs. 1 des (Steiermärkischen) Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, regelt die grundsätzliche Anschlußverpflichtung bestimmter Objekte im Anschlußbereich (100 m). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn eine schadlose Entsorgung gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.
Wie schon die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0248, ausgeführt hat, geht aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung hervor, daß der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen muß. Erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Auch im Beschwerdefall lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates keine funktionsfähige Kläranlage vor. Somit hat schon der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Recht die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bürgermeisters abgewiesen. Der Hinweis der Beschwerdeführer, die Gemeindebehörden wären ihrer Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG gegenüber den nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern nicht im ausreichenden Maß nachgekommen, vermag eine Rechtswidrigkeit der Bescheide der Gemeindebehörden schon deshalb nicht darzutun, weil auch aus dem Beschwerdevorbringen hervorgeht, daß die Kläranlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates noch nicht errichtet war. Somit liegt allenfalls ein unwesentlicher Verfahrensmangel vor, bei dessen Vermeidung die Behörde zu keinem anderen Bescheidergebnis hätte gelangen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 96/06/0150).
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß der Antrag der Beschwerdeführer vom 11. Juni 1996 über die Befreiung von der Anschlußverpflichtung noch nicht erledigt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0147, ausgeführt hat, bietet die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 keinen Grund zur Annahme, daß eine nachträgliche Befreiung von der Anschlußverpflichtung unzulässig wäre, sollte tatsächlich die schadlose Entsorgung der Abwässer gewährleistet sein, und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes vorliegen. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren hatte aber der Gemeinderat - und somit auch die Aufsichtsbehörde - lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung die schadlose anderwärtige Abwasserbeseitigung gewährleistet war. Da dies auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall war, ergibt sich somit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde, daß Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden, es war daher die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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