VwGH 96/06/0158

VwGH96/06/015820.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 1996, Zl. 03-12.10 E 14-96/9, betreffend Anschlußverpflichtung nach dem Steiermärkischen Kanalgesetz 1988 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §5;
KanalG Stmk 1988 §6;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §5;
KanalG Stmk 1988 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 87/2, KG M, mit dem darauf errichteten Wohnhaus verpflichtet, die Schmutzwässer über die Kanalanlage der Gemeinde M auf eigene Kosten abzuleiten. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Oktober 1994 abgewiesen. Eine Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1995 als unbegründet abgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 95/06/0131, aufhob, da nicht ausreichend festgestellt worden sei, ob das Gebäude mehr als 100 m vom Kanal entfernt sei.

1.3. Im fortgesetzten Verfahren legte die belangte Behörde die Skizze der Baubezirksleitung Graz-Umgebung, Referat Siedlungswasserbau, vom 12. Oktober 1995 zugrunde, aus welcher ersichtlich ist, daß die Entfernung zwischen dem Objekt des Beschwerdeführers und dem Kanalhauptstrang 46 m beträgt. Dieses Erhebungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der dazu eine Stellungnahme abgab, in der er auf die Änderung im Zuge der Ausführung des Kanalprojekts durch die mitbeteiligte Gemeinde hinwies und ausführte, daß er keine Zusage der Eigentümer G und K (über deren Grundstücke der Anschluß erfolgen müßte) besitze. Er sei daher gehalten, einen Abwasserkanal (auf öffentlichem Grund) zu errichten, der länger als 100 m sei. Mit dem der nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde geltend gemacht, daß es tatsachenwidrig sei, daß der Beschwerdeführer zu der - von der Gemeinde nicht entsprechend dem wasserrechtlichen Konsens errichteten - Kanalanlage eine Anschlußmöglichkeit habe und daß eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer G (über dessen Grundstück der Anschluß an die Kanalanlage erfolgen müsse) gegeben sei.

Weder der Grundeigentümer K, noch der Grundeigentümer G, über deren Grundstücke die Kanalanlage erreicht werden könnte, hätten der Benützung ihrer Grundstücke zugestimmt.

Der Beschwerdeführer habe daher keine Möglichkeit (es sei ihm kein Zwangsrecht eingeräumt), die von der mitbeteiligten Gemeinde konsenswidrig errichtete Kanalanlage mit einem Hausanschluß zu erreichen. Würde er tatsächlich dazu angehalten werden, seiner Anschlußverpflichtung nachzukommen, würde dies bedeuten, daß er über öffentliches Gut zum Sammelpunkt A 17 in die Kanalanlage einleiten müsse, diese Einleitstelle liege aber zweifelsfrei weiter als 100 m vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 4 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 die Anschlußverpflichtung besteht, "sofern die KÜRZESTE Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt". Darüber hinaus sind gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 17. Mai 1988 über die Ableitung von Wässern in bebautem Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79, idF LGBl. Nr. 59/1995) die Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme ihres Grundes bzw. ihrer Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden, wenn der Anschluß einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann. Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung ist gemäß § 6 Kanalgesetz bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden.

Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß es für die Frage, ob die Anschlußverpflichtung besteht, nur darauf ankommt, ob die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. In welcher Form der Anschluß des Objektes tatsächlich durchgeführt wird und ob gegebenenfalls Zwangsrechte für die Errichtung der kürzesten Trasse eingeräumt werden können, ist bei der Entscheidung über die Anschlußpflicht nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daher insofern ins Leere, der angefochtene Bescheid leidet insoweit nicht unter einer Rechtswidrigkeit (die sich als Rechtswidrigkeit des Inhaltes darstellen würde, da im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Sachverhalt ausreichend erhoben wurde).

2.2. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Beschwerde (abgesehen von einem Verweis auf die unter 2.1. wiedergegebenen Ausführungen, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattet wurden) ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden könne, seine Hausabwässer in eine nichtkonsentierte Kanalanlage einzuleiten. Aus der von der Gemeinde zu vertretenden Konsenswidrigkeit folge, daß der Hausanschluß an die Kanalanlage für den Beschwerdeführer mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei und er nun bei tatsächlicher Bauführung die öffentliche Kanalanlage nur über eine Wegstrecke von mehr als 100 m erreichen könne.

Zu diesem Vorbringen ist einerseits auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die Möglichkeit der Inanspruchnahme fremden Grundes gemäß §§ 5 und 6 Kanalgesetz 1988 zu verweisen. Darüber hinaus hängt die Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 nicht vom Bestehen einer für die öffentliche Kanalanlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligung ab, was insbesondere auch dadurch unterstrichen wird, daß die Anschlußverpflichtung auch besteht, wenn eine öffentliche Kanalanlage erst errichtet wird. Ob und inwieweit für die in der Beschwerde angesprochenen Änderungen bei der Errichtung der Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde gegenüber dem bewilligten Projekt eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist, ist daher für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruches der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 nicht von Bedeutung (die den Beschwerdeführer betreffende Änderung gegenüber dem mit Bescheid vom 29. Mai 1989 bewilligten Projekt GZ 624 - 2 besteht darin, daß ein Teil des Kanalstrangs, der ursprünglich bis zum Objekt des Beschwerdeführers durch Fortsetzung um die Kirche herum führen sollte, nicht errichtet wurde; daher ist ein Anschluß des Beschwerdeführers - an der Kirche vorbei - über die Grundstücke der Eigentümer G oder K erforderlich). Die Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Falle einer Einleitung in eine nichtbewilligte Kanalanlage stellt sich zum Zeitpunkt des Ausspruches der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 nicht.

2.3. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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