VwGH 96/05/0194

VwGH96/05/019427.8.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Rudolf und der Maria B in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 1996, Zl. R/1-V-95211, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Elfriede und Ing. Wolfgang Z, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, 2. Stadtgemeinde Melk, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im Juli 1995 stellten die Erstmitbeteiligten den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für Instandsetzungsarbeiten an der Scheune auf dem Grundstück Nr. 16, KG. X. Westseitig besteht die Scheune aus einer 25 cm starken keramischen Außenwand, die Giebelseite ist mit vertikalen Brettern verplankt. Anstelle der tragenden Säulen sollen künftig Mauerpfeiler im Ausmaß von je 100 cm x 25 cm und einer Höhe von 4 m errichtet werden. Im Bereich der östlichen Giebelmauer sind Eckpfeiler, wie beim Bestand westseitig vorgesehen. Die bestehende Dachstuhlkonstruktion soll in ihrer Form erhalten werden, die Ziegeleindeckung jedoch zur Erneuerung der Latterung abgenommen werden. Aus den Einreichunterlagen ergibt sich nach den Feststellungen der belangten Behörde, daß weder die Ausmaße des Gebäudes in horizontaler noch in vertikaler Richtung verändert werden.

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. November 1995 wurde den Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Mai 1996 als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im wesentlichen ausgeführt, es handle sich im vorliegenden Fall weder um einen Zu-, Um- oder Neubau, sondern um eine Instandsetzung im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 4 der Nö Bauordnung 1976. Da die Außenwände des gegenständlichen Gebäudes bereits von einem vermuteten Konsens erfaßt seien, sei die Frage der Situierung des Gebäudes nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, sodaß alle diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere gingen. Die Annahme eines Neubaues sei völlig verfehlt, es hätte der Vertreter der Beschwerdeführer dies aus den Einreichunterlagen problemlos erkennen können. Hinsichtlich des Vorbringens, daß das Tragwerksystem keiner statischen Prüfung unterzogen worden sei, seien die Beschwerdeführer präkludiert. Ein Einreichplan sei kein Bescheid, die Erfordernisse des § 18 Abs. 4 AVG seien auf Unterschriften auf Plänen nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer rügen, daß die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen einer Instandsetzung ausgegangen sei, es handle sich vielmehr um einen Neubau, bei dem die Abstände zum öffentlichen Gut, Straße u.dgl. einzuhalten seien. Auch aus dem Flächenwidmungsplan gehe hervor, daß das Bauobjekt die Straßenfluchtlinie schneide, "sodaß die geplante Straßenführung nie ausgeführt werden könne". Zu Unrecht hätten die Baubehörden trotz Antrages der Beschwerdeführer die tragenden Teile keiner statischen Vorberechnung unterzogen, das Fehlen dieser Vorberechnung sei als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu werten, insbesondere die tragenden Querträger für das Dach seien besonders gefährdet, da die Neueindeckung diese Teile der "Sanierung" mehr belasten würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 118 Abs. 8 der Nö Bauordnung 1976 (BO), LGBl. 8200-0 in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-12, genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. In den Verfahren nach §§ 10, 108 und 110 kommt Anrainern jedoch keine Parteistellung zu. Die Zustellung einer Bescheidausfertigung hat an alle Parteien zu erfolgen, selbst wenn sie trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind.

Subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer werden gemäß § 118 Abs. 9 BO durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über

  1. 1. den Brandschutz;
  2. 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
  3. 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
  4. 4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Wenn ein Bauvorhaben außer der baubehördlichen Bewilligung auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, werden subjektiv-öffentliche Rechte nur durch die Bestimmung gemäß Z. 4 begründet.

Diese Rechtslage läßt klar erkennen, daß einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Nö Bauordnung 1976 nur ein beschränktes Mitspracherecht zusteht.

Im Fall einer derart beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers ist aber die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist (vgl. das

hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A).

Zur Geltendmachung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte ist nur jeweils jener Nachbar legitimiert, in dessen Rechtsbereich die Verletzung eingetreten ist; es kann jedoch nicht ein Nachbar die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen (vgl. die bei Hauer-Zaussinger, Nö Bauordnung, 4. Aufl., S. 454 zu E. 32 zitierte hg. Judikatur). Im Beschwerdefall kann nun dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Projekt um die Sanierung eines Altbestandes oder um die Neuerrichtung eines Gebäudes handelt, da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde weder die Verletzung einer Abstandsbestimmung in bezug auf ihre Liegenschaft geltend machen, noch behaupten, daß durch eine allenfalls unzureichende Statik mit Auswirkungen auf ihre Liegenschaft bzw. bauliche Anlagen auf ihrer Liegenschaft zu rechnen wäre. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, daß durch die Überschreitung der Fluchtlinien durch das Bauvorhaben die ausreichende Belichtung auf ihrer eigenen Liegenschaft beeinträchtigt würde. Die Beschwerdeführer sind aber weder legitimiert, allfällige Abstandsverletzungen zum öffentlichen Gut geltend zu machen, noch Mängel der Statik aufzuzeigen, die keine Auswirkungen auf das Eigentum der Beschwerdeführer, sondern allenfalls auf das zu sanierende bzw. neu zu errichtende Gebäude selbst haben.

Da somit bereits auf Grund der Beschwerdeausführungen ersichtlich ist, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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