Normen
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 1996 auf Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung für das zeitlich uneingeschränkte Parken in den Kurzparkzonen in der Nähe des Betriebes der Beschwerdeführerin in G, für ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen.
In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Bewältigung der mit dem Betrieb verbundenen Aufgaben ohne ein stets in der Nähe des Standortes der Beschwerdeführerin befindliches eigenes Kraftfahrzeug im Lichte der ständigen Rechtsprechung kein besonderes Erschwernis darstelle, weil der Beschwerdeführerin die Benützung vorhandener Alternativen zumutbar sei. Einerseits seien im unmittelbaren Standortbereich flächendeckende Kurzparkzonen mit einer maximalen Parkdauer von 180 Minuten vorhanden, in zumutbarer Entfernung befänden sich öffentliche Parkgaragen in der L-Straße, M-Gasse und weiters die R-Tiefgarage. Insbesondere aber sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Benützung von Taxis zumutbar. Eine Ausnahmebewilligung für das zeitlich uneingeschränkte Parken für die Beschwerdeführerin sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, daß ihr Geschäftsführer diverses Material zu transportieren habe, "selbst bei Vorliegen entgegenstehender medizinischer Gründe".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0108, mit weiterem Judikaturhinweis) ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen. Dabei muß unter Zugrundelegung dieses geforderten "strengen Maßstabes" die Möglichkeit, in angemessener Entfernung andere Abstellmöglichkeiten zu benützen, jedenfalls ausgeschöpft werden. Dazu kommt, daß auch die Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel und insbesondere auch durch Taxis in Betracht zu ziehen ist.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Es trifft wohl zu, daß die Beschwerdeführerin behauptet hat, daß die umliegenden Parkgaragen ausgebucht seien und ihr Geschäftsführer montags bis freitags zumeist von 9 bis 17 Uhr in den Räumlichkeiten (somit länger als jeweils 3 Stunden) anwesend sei; es besteht jedoch kein zwingender Anhaltspunkt dafür, der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Geschäftsführer sei die Benützung der in der Umgebung ihres Standortes vorhandenen Kurzparkzonen unzumutbar. Auch der Umstand, daß diese Kurzparkzonen - was der Natur der Sache entspricht - stark besetzt sind, vermag daran nichts zu ändern. Inwieweit es der Beschwerdeführerin wirtschaftlich unzumutbar sei, die Kurzparkplätze zu benützen, wird von ihr nicht konkretisiert. Inwieweit es der Beschwerdeführerin wirtschaftlich unzumutbar sei, die Kurzparkplätze zu benützen, wird von ihr nicht konkretisiert.
Vor allem aber vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzutun, warum ihrem Geschäftsführer die Benützung von Taxis nicht möglich bzw. unzumutbar sei. Daß auswärtige Termine immer wieder "absolviert und unverhoffte Kundentermine kurzfristig anberaumt" werden müßten, läßt ein Hindernis, Taxis zu benützen, nicht erkennen. Daß "diverses Werbematerial" transportiert werden müßte, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmalig vorgebracht, sodaß es sich um eine unbeachtliche Neuerung handelt. Weder aus dem Antrag der Beschwerdeführerin noch dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes ist ein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei es aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, Taxis - auch für auswärtige Kundenbesuche - zu benützen, zumal die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren selbst vorgebracht hat, daß sich ihr Geschäftsführer - wie bereits erwähnt - von Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr in den Geschäftsräumen aufhält und er seine Arbeit grundsätzlich in den Geschäftsräumen ausübt.
Mit den dargestellten Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen darzulegen, daß die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Fall vorliegen würden. Es fehlt am Vorhandensein von gravierenden, die Beschwerdeführerin außergewöhnlich hart treffenden Gründen. Wenn sie die Behauptung aufstellt, die belangte Behörde habe "den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht gehört" und sie so im Parteiengehör verletzt, mit Ausnahme des Hinweises auf die "Büroanwesenheit und kurzfristige auswärtige Kundenbesuche" des Geschäftsführers aber keinerlei konkretes Vorbringen erstattet hat, woraus sich aus der Einvernahme des Geschäftsführers für ihren Standpunkt Günstigeres ergeben hätte, vermag sie die Relevanz eines Verfahrensmangels nicht darzutun.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch "Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes" darzutun versucht, genügt der Hinweis, daß zur Wahrung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Verfassungsgerichtshof berufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0108). Aus den der Beschwerdeführerin früher erteilt gewesenen Ausnahmebewilligungen ist für sie kein subjektives Recht auf Erteilung der gegenständlichen Bewilligung abzuleiten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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