Normen
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs4;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs5;
JagdG OÖ 1964 §64;
JagdRallg;
VwRallg;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs4;
JagdG OÖ 1964 §64 Abs5;
JagdG OÖ 1964 §64;
JagdRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 29. Juni 1993 begehrten - neben anderen Personen - die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft G mit der Behauptung, daß in ihrem Waldbesitz die Naturverjüngung außerhalb der Wildzäune großflächig durch Rehwild geschädigt werde, die Vorschreibung des Abschusses von mindestens 10 Stück Rehwild pro 100 ha, die "zumindest vorläufige Aufhebung der qualitativen Kriterien bei der Abschußdurchführung", wobei der Großteil des Rehwildabschusses bis spätestens Mitte November zu erfüllen sei, die Vorschreibung der "Grünvorlage", die Anordnung von Riegeljagden zu bestimmten Zeiten, die Errichtung eines Kontrollgattersystemes und die Anordnung der Errichtung bzw. Erhaltung von Wildschutzzäunen. "Ein Bescheid nach § 64" sollte mindestens auf die Dauer von fünf Jahren Wirksamkeit erlangen.
Mit Schreiben vom 3. Jänner 1994 stellten die Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die von ihnen gestellten Anträge auf die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß "dem Antrag" teilweise Folge gegeben und der mitbeteiligten Partei die Durchführung folgender Maßnahmen aufgetragen werde:
- "1. Im Umkreis von 300 m um die Waldparzellen Nr. 2355 (Fläche 1), 1823/3 und 1824/2 (Fläche 4), alle KG. X, ist im Jagdjahr 1994/95 ein Zwangsabschuß von insgesamt 15 Stück Rehwild zusätzlich zum Abschußplan ohne Klassen- und Geschlechtseinteilung durchzuführen.
- 2. Auf den angeführten Flächen ist die ankommende Buchen- und Tannenverjüngung einzeln durch Verstreichen bzw. Spritzen zu schützen.
Der "darüberhinausgehende Antrag hinsichtlich der Waldgrundstücke Nr. 2062/1, 2014/1, Waldort H, 2025/5 sowie 1824/1, 1825/2 und 1825/5, alle KG. X,"
wurde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2247/94, B 2248/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich der Erstbeschwerdeführer "in seinem Recht auf Anordnung von Schutzmaßnahmen in Form von Einzäunungen sowie auf Anordnung der Wildstandsverminderung wegen Gefährdung des Waldes seiner Waldgrundstücke Nr. 2062/1, 2014/1, 2025/5 und 1825/2, KG X, Gemeinde S," die Zweitbeschwerdeführerin "in ihrem Recht auf Anordnung von Schutzmaßnahmen in Form von Einzäunungen sowie auf Anordnung einer mehrjährigen Wildstandsverminderung wegen Gefährdung des Waldes ihrer Waldgrundstücke Nr. 1823/3, 1824/1 und 1824/2 KG X, Gemeinde S," sowie beide Beschwerdeführer "in ihrem Recht auf Mitwirkung von unbefangenen Verwaltungsorganen im Sinne des § 53 i.V.m. § 7 AVG" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 5 Oberösterreichisches Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, (JG) lauten:
"(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.
(2) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).
(3) Die Jagdausübung und die Wildgehege haben so zu erfolgen, daß die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.
(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß
- a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder
- b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder
- c) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder
- d) Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.
(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen."
Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides, gestützt auf das Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen, davon aus, daß auf den Grundstücken Nr. 2355 ("Fläche 1" - Eigentümer R, der nicht als Beschwerdeführer auftritt) sowie Nr. 1823/3 und 1824/2 ("Fläche 4" - Eigentümerin die Zweitbeschwerdeführerin) eine Gefährdung des Waldes im Sinne des § 64 Abs. 4 lit. d JG durch Wildverbiß festzustellen sei. Es sei hier damit zu rechnen, daß die derzeit ankommende notwendige Naturverjüngung, insbesondere der ökologisch wichtigen Baumarten Tanne und Buche, nicht aufkommen könne. Bei den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen (Zwangsabschuß von insgesamt 15 Stück Rotwild im Umkreis von 300 m der Flächen 1 und 4 sowie Verstreichen der ankommenden Buchen- und Tannennaturverjüngung) handle es sich um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Halbsatz JG, die im Hinblick auf die schon eingeleiteten Maßnahmen zur Reduzierung des überhöhten Rehwildbestandes, die im letzten Halbjahr schon begonnen worden seien und auch in den nächsten Jahren weitergeführt werden müßten, ausreichten, die derzeit vorliegende Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit hintanzuhalten. Diesen Maßnahmen, die nach dem Amtssachverständigengutachten in etwa zwei bis drei Jahren wirksam würden, sei als einfacheren Sofortmaßnahmen der Vorzug gegenüber der aufwendigen Flächenzäunung zu geben. Auf den übrigen Grundstücken ("Flächen 2 bis 4") stockten meist Fichtenbestände mittleren Alters auf, die weitgehend dicht geschlossen und daher derzeit kaum verjüngungsfähig, aber auch nicht verjüngsnotwendig seien und erst in ca. 10 - 20 Jahren nach Setzung forstlicher Maßnahmen Naturvergüngungsbestände werden könnten. Vom Entstehen von Blößen in Beständen bzw. der Unmöglichkeit der gesunden Bestandesentwicklung auf größerer Fläche könne bei den festgestellten Beständen in den nächsten 10 - 20 Jahren nicht die Rede sein. Bei diesen Flächen liege keine Waldgefährdung im Sinne des § 64 Abs. 4 JG vor.
Die Beschwerdeführer bekämpfen die Annahme der belangten Behörde, daß auf den Grundstücken Nr. 2062/1 ("Fläche 2"), 2014/1 ("Fläche 3a"), 2025/5 ("Fläche 3b") und 1825/2 (Teil der "Fläche 3c") bzw. 1824/1 (Teil der "Fläche 3c") keine Waldgefährdung im Sinne des § 64 Abs. 4 JG vorliege. Nach ihrer Ansicht sei die Aufzählung der Kriterien einer Waldgefährdung in § 64 Abs. 4 lit. a bis d JG nicht taxativ. Alleine aus dem Verweis auf § 64 Abs. 3 JG sei abzuleiten, daß eine Waldgefährdung auch dann vorliegen könne, wenn es sich nicht um eine Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen handle. Ganz allgemein liege nämlich im Sinne des § 64 Abs. 3 JG eine Waldgefährdung vor, wenn die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit durch die Jagdausübung und Wildhege gefährdet werde. Ob nun die Jagdausübung und die Wildhege durch die mitbeteiligte Partei so erfolge, daß die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkungen bezogen auf die Waldgrundstücke der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit nicht gefährdet werde, sei von der Behörde nicht geprüft worden.
Mit diesen Ausführungen verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach dem klaren Wortlaut des § 64 Abs. 5 JG setzt ein sinngemäßes Vorgehen der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 voraus; ob "die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit" in anderer als in Abs. 4 angeführter Weise gefährdet ist, hat für die Anwendbarkeit des die Rechtsgrundlage für die von den Beschwerdeführern angestrebte behördliche Vorschreibung von Schutzmaßnahmen bildenden Abs. 5 keine rechtserhebliche Bedeutung. Es trifft zwar zu, "daß eine Waldgefährdung auch dann vorliegen kann, wenn es sich nicht um eine Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen handelt", doch bietet der Sachverhalt im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte, welche die Annahme der Tatbestände der lit. a bis c des § 64 Abs. 4 JG rechtfertigen könnten. Solche wurden auch von den Beschwerdeführern in ihren Beschwerden nicht aufgezeigt.
Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf, der Amtssachverständige habe es unterlassen, "den Rechtsbegriff Naturverjüngungstatbestand einer unter Berufung auf die Wissenschaft nachvollziehbaren schlüssigen Definition zu unterziehen," ist nicht berechtigt. Der Amtssachverständige führte nämlich in seinem Gutachten aus, daß als Naturverjüngungsbestände solche Bestände anzusprechen seien, die hinsichtlich des Alters, des Auflichtungsgrades und der Baumartenzusammensetzung die natürliche Verjüngung der im Altholz vorhandenen Baumarten in standortsgerechter Zusammensetzung ermöglichten. Daß sich der Sachverständige bei dieser Aussage eines Verstosses gegen die Denkgesetze schuldig gemacht habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Die nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehenden Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, das Sachverständigengutachten in diesem Punkte zu entkräften. Soweit der Erstbeschwerdeführer geltend zu machen versucht, es handle sich bei seinen Waldgrundstücken um "Tannenverjüngungsbestände", übersieht er, daß der Beurteilung des Vorliegens von Naturverjüngungsbeständen im Sinne des § 64 Abs. 4 lit. d JG nicht isoliert eine einzelne Baumart, sondern - entsprechend dem Begriff des "Bestandes" (siehe dazu Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 644) - die Gesamtheit der Nutzbäume eines Revieres zugrundezulegen ist. Der Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin, daß für diese Beurteilung nicht der "momentane Waldzustand", sondern der "Wille des Wirtschafters" maßgebend sei, weil die Naturverjüngung bereits ab dem Zeitpunkt der Mannbarkeit der Bäume eintrete und alle Baumarten innerhalb der ihnen entsprechenden Waldgesellschaft auf natürliche Weise verjüngt werden könnten, ist entgegenzuhalten, daß die theoretische Möglichkeit des Aufkommens einer Naturverjüngung für sich allein noch nicht ausreicht, um einen Bestand als Naturverjüngungsbestand ansprechen zu können. Eine Naturverjüngung darf nämlich keineswegs zum Selbstzweck werden und ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen forstwirtschaftlich sinnvoll (vgl. dazu Der Forstbetriebsdienst6, BLV Verlagsgesellschaft, 2. Band, 152 ff).
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, daß hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1824/1 und 1825/2 (Teile der "Fläche 3c") keine zureichende Begründung für die Nichtannahme einer Waldgefährdung im Sinne des § 64 Abs. 4 lit. d JG worden sei, sind sie darauf zu verweisen, daß nach dem Befund des Sachverständigen in diesem Bereich "nur auf ganz geringer Flächenausdehnung" ein hoher Verbißdruck auf Buche und Fichte festzustellen sei. Schon aus diesem Grund begegnet die von den Beschwerdeführern bekämpfte Schlußfolgerung keinen Bedenken, weshalb sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erübrigt.
Die Zweitbeschwerdeführerin erblickt ferner eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß hinsichtlich der von der belangten Behörde angeordneten Schutzmaßnahmen bezüglich der "waldgefährdeten" Parzellen Nr. 1823/3 und 1824/2 nicht begründet worden sei, warum ein lediglich einjähriger Zwangsabschuß von insgesamt 15 Stück zusätzlich zum Abschußplan als Schutzvorkehrung ausreichen sollte und warum bei der festgestellten waldgefährdenden Verbißsituation nicht auch eine Gesamteinzäunung vorzuschreiben sei. Auch diese Einwände vermögen nicht durchzuschlagen. Dazu genügt es, auf die ausführlichen, auf das schlüssige Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen gestützten Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Das Argument der Zweitbeschwerdeführerin, "schon alleine der Umstand, daß durch Jahre hindurch die gesetzlichen Zielsetzungen der Abschußplanung, nämlich die Vermeidung einer volkswirtschaftlich untragbaren Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen läßt (§ 50 Abs. 5 o. ö.JagdG bzw. § 3 Abs. 2 der alten und § 1 Abs. 2 der neuen Abschußplanverordnung LGBl. Nr. 78/85 und 116/93), nicht erreicht wurden, hätte dazu führen müssen, daß nur eine Gesamteinzäunung und Wildstandsverminderung als das effektivste Mittel angesehen wird", ist nicht zielführend. Daß es in der Vergangenheit zu einer Gefährdung des Waldes gekommen ist, läßt nämlich keine Schlüsse auf die Eignung der nunmehr angeordneten Maßnahmen zur Verhütung einer derartigen Gefährdung in der Zukunft zu.
Weiters macht die Zweitbeschwerdeführerin geltend, daß "die Auflage 2. im Spruch des angefochtenen Bescheides" entgegen § 59 Abs. 2 AVG keine Erfüllungsfrist enthalte und daß die Vorschreibung offen lasse, "welche Pflanzen und wo zu verstreichen und welche zu spritzen sind". Dem ist zum einen entgegenzuhalten, daß mangels Bestimmung einer Leistungsfrist die Fälligkeit ab Rechtskraft einzutreten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0114), wodurch die Zweitbeschwerdeführerin keinesfalls in ihren Rechten verletzt sein kann; zum anderen genügt es für die hinreichende Konkretisierung eines behördlichen Auftrages, daß dem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 83/05/0083, Slg. Nr. 11691/A - nur Rechtssatz). Daß die hier in Rede stehende Anordnung diesem Erfordernis nicht entspräche, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird auch von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet.
Schließlich wenden die Beschwerdeführer ein, daß die volle Unbefangenheit des im Verwaltungsverfahren herangezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen sei. Auch damit vermögen sie ihren Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen. Da - wie oben dargelegt - gegen den angefochtenen Bescheid keine sachlichen Bedenken bestehen, kann schon aus diesem Grund die behauptete Befangenheit des Amtssachverständigen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1996, Zlen. 95/03/0238, 0239).
Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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