VwGH 96/03/0066

VwGH96/03/006610.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache der T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Jänner 1996, Zl. VI/2-V-1706/25-1996, betreffend Bewilligung von Außenabflügen und -landungen gemäß § 9 Abs. 2 und 4 des Luftfahrtgesetzes (mitbeteiligte Partei: F in M), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §10 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 9 Abs. 2 und 4 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, (LFG) die Bewilligung zur Durchführung von maximal 12 Außenstarts und

12 Außenlandungen mit einem Motorflugzeug auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T gegen jederzeitigen Widerruf befristet bis 31. Dezember 1996 - unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen - erteilt.

Nach § 140 Abs. 2 LFG ist gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes (u.a.) im Falle des § 9 eine Berufung nicht zulässig. Der Instanzenzug ist somit erschöpft.

Die dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 1996, B 859/96-3 und B 860/96-3, abgetretene Beschwerde ist aber nicht zulässig:

Die beschwerdeführende Partei rügt, daß sie nicht - in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Nachbargrundstücke - als Partei des Verfahrens beigezogen wurde.

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden, weil § 8 AVG nur besagt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß ein rechtliches Interesse oder ein Rechtsanspruch, die die Parteistellung begründen, vorliegt. Die Parteistellung kann daher immer nur aus der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (vgl. etwa den zum LFG ergangenen hg. Beschluß vom 1. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7149/A).

Die hier in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift ist das LFG. § 9 dieses Gesetzes lautet (auszugsweise):

"Außenlandungen und Außenabflüge

 

(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentiches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen ...

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

(5) Für Fallschirmabsprünge ..."

 

Die nach dem Gesetz zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen hat die Behörde (allein) von Amts wegen zu wahren. Das Gesetz enthält keine Bestimmung, die es dem Eigentümer der an das betroffene Grundstück anrainenden Liegenschaften ermöglicht, im Verfahren zur Erteilung einer Außenlandungs- und Außenabflugsbewilligung eine Verletzung dieser Vorschrift in der Rechtsstellung einer Partei (als Nachbar) geltend zu machen. Es ist dabei zu betonen, daß sich im Beschwerdefall die Frage, ob (allenfalls) dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes Parteistellung zukommt oder nicht, nicht stellt. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die Einverständniserklärung des über das betroffene Grundstück Verfügungsberechtigten nicht Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 94/03/0045).

Am obigen Ergebnis vermag auch der Beschwerdehinweis auf die (behauptete) "Grundstücksbenutzung" (durch das Überfliegen in geringer Höhe) nichts zu ändern. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß die Frage, ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukomme, nicht bloß anhand der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift, sondern nach dem Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich des Privatrechtes zu prüfen und zu beurteilen sei, so ist dem zu entgegnen, daß die Parteistellung zwar auch dann gegeben sein kann, wenn die durch die Sache berührte Rechtssphäre eine privatrechtliche ist; dies setzt aber jedenfalls voraus, daß der Verwaltungsbehörde die Wahrung von Privatrechten übertragen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 1978, Zlen. 2471, 2472/77; vgl. auch Mayer,

Der Parteibegriff im allgemeinen Verwaltungsverfahren, ZfV 1977, 488 f), was hier in bezug auf die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Privatrechte nicht der Fall ist.

Die beschwerdeführende Partei sieht eine "Benützung des C-Grundes" weiters durch den Auflagenpunkt 13. des angefochtenen Bescheides. Dieser lautet:

"13. Folgende Flächen müssen während der Dauer von Flugbewegungen frei von Personen, Tieren und Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen sein:

Die gesamte Grundstücksfläche sowie die Geländestreifen auf beiden Seiten bis zu einer Breite von je 30 m von der Mittellinie des Grundstückes auf der ganzen Länge des Grundstückes und die die Enden begrenzenden Wege. Je 150 m in Verlängerung der Pistenmittellinie über diese Geländeteile hinaus, beginnend mit gleicher Breite, erweiternd auf 150 m Breite nach 150 m.

Es muß dafür Sorge getragen sein, daß während des Abfluges und Landung auf dem o.z. Wegteilen kein Verkehr stattfindet.

Der Pilot hat 1 Stunde vor der beabsichtigten Flugbewegung den zuständigen Gendarmerieposten hievon in Kenntnis zu setzen."

 

Damit werden Rechte der beschwerdeführenden Partei (als Grundstückseigentümerin) aber schon deshalb nicht gestaltet, weil nur bestimmt wird, daß trotz erteilter Bewilligung Außenabflüge und -landungen nur dann in nicht rechtswidriger Weise durchgeführt werden, wenn die in dem Auflagenpunkt geforderten Vorkehrungen (tatsächlich) vorliegen; in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei wird damit in pflichtenbegründender Art nicht eingegriffen (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 8. März 1977, Zl. 1379/75). Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob, was von der beschwerdeführenden Partei bestritten wird, Auflagenvorschreibungen überhaupt zulässig sind.

Schließlich kann - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - eine Parteistellung auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die vorliegende Bewilligung (nach Meinung der beschwerdeführenden Partei) nur eine Umgehung der Bestimmungen über die Errichtung und Benützung von Flugplätzen darstelle. Aus dem Umstand, daß rechtmäßigerweise eine andere (als die erteilte) Bewilligung erforderlich wäre, könnte nämlich keinesfalls eine Parteistellung für das Bewilligungsverfahren abgeleitet werden, wenn die dabei zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift dies nicht vorsieht. Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung, daß der "gegenständliche Sachverhalt" unter die Bestimmungen der §§ 58 ff LFG zu subsumieren gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, geht doch nicht einmal die beschwerdeführende Partei selbst davon aus, daß der Antrag der mitbeteiligten Partei als ein solcher auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung zu deuten gewesen und daß tatsächlich eine solche Bewilligung erteilt worden wäre.

Da somit hinsichtlich des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit, daß die beschwerdeführende Partei in subjektiven öffentlichen Recht verletzt ist, nicht besteht, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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