Normen
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §48 Abs4 Z3;
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §48 Abs4 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 1995 wurde die an diese Behörde gerichtete Beschwerde gemäß den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 1 und 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3220/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit seiner an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Beschwerde unter anderem vor, die belangte Behörde verkenne durch Abweisung der Schubhaftbeschwerde, daß eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers über den 7. Juli 1995 hinaus § 48 FrG verletze. Er habe in der Schubhaftbeschwerde an die belangte Behörde ausgeführt, daß eine Abschiebung nach Liberia tatsächlich unmöglich sei, weshalb die Schubhaft nach § 48 Abs. 2 FrG rechtswidrig gewesen sei. Die belangte Behörde habe zumindest dahingehend einen sekundären Verfahrensmangel begangen, als sie es unterlassen habe, ein entsprechendes Beweisverfahren über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung durchzuführen. Dieser Verfahrensmangel sei auch wesentlich, weil ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren ergeben hätte, daß eine Abschiebung nach Liberia tatsächlich zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich gewesen sei.
Dem ist aufgrund der hg. Judikatur entgegenzuhalten, daß die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227).
Ferner rügt der Beschwerdeführer, es sei im Hinblick auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft (§ 48 Abs. 1 FrG) nicht hinreichend, irgendwelche (Alibi-)Handlungen zur Erreichung der Abschiebung zu setzen. Dies betreffe insbesondere das Stellen von Anfragen an ausländische Vertretungsbehörden eines bestimmten Staates (offenbar gemeint: von Liberia) betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikates, wobei amtsbekannt sei, daß die befaßten Stellen entsprechende Dokumente nicht ausstellen. Die belangte Behörde könne selbst nicht begründen, inwieweit die Anfrage bei einer Vertretungsbehörde Liberias in der Schweiz bei Vorhandensein einer Vertretungsbehörde Liberias in Österreich zielführend gewesen sein könnte. Es sei daher auch relevant, daß sich aus den vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens genannten Akten (offenbar gemeint: betreffend andere liberianische Staatsbürger) ergebe, daß (von den ausländischen Vertretungsbehörden Liberias) aus Zürich und Wien, und nicht einmal aus Bonn ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch die ihm von der Behörde nicht gewährte Akteneinsicht in den Schriftverkehr der Fremdenbehörde mit den ausländischen Vertretungsbehörden von Liberia.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, besaß der Beschwerdeführer mangels eines gültigen Reisedokumentes nicht die für die Einreise erforderliche Bewilligung seines Heimatstaates. Ferner ist der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1995 ausgewiesen und das diesbezügliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Da mangels Vorliegens eines gültigen Reisedokuments seitens der behördlichen Stellen - einschließlich der ausländischen Vertretungsbehörden Liberias - nicht mit Sicherheit von der vom Beschwerdeführer behaupteten Identität ausgegangen werden konnte und schon allein deshalb die Möglichkeit bestand, daß die Erteilung einer Bewilligung des (angeblichen) Heimatstaates zur Einreise geraume Zeit in Anspruch nehmen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0294), kam der dargestellten kurzfristigen Verzögerung hinsichtlich der Befassung der für Österreich tatsächlich zuständigen liberianischen ausländischen Vertretungsbehörde bei einer anzustellenden Gesamtbetrachtung der Dauer der Schubhaft keine Bedeutung zu, sodaß diese Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0499).
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei amtsbekannt, daß aufgrund anderer Verfahren betreffend andere liberianische Staatsangehörige die Ausstellung von Heimreisezertifikaten aussichtslos sei, vermag - angesichts der noch in bezug auf den Beschwerdeführer ausständig gewesenen Reaktion der liberianischen Stellen - nicht darzulegen, daß eine derartige Aussichtslosigkeit der Behörde in bezug auf den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre oder bekannt sein hätte müssen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bestand für die Behörde auch keine Verpflichtung, zur Wahrscheinlichkeit der Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Haftdauer der Schubhaft eine Prognose anzustellen, um daraus rechtliche Schlüsse für die Zulässigkeit der Schubhaft abzuleiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0272). Aus den dargelegten Gründen war auch die behauptete Verweigerung der (vollen) Akteneinsicht in den Schriftverkehr der Behörde erster Instanz mit den ausländischen Vertretungsbehörden Liberias nicht wesentlich, stand es doch dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm bekannt gewesenen Bemühungen der Behörde zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates jederzeit offen, seinen Standpunkt im behördlichen Verfahren darzulegen. Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, wurde darüber hinaus auch der wesentliche Inhalt dieses Schriftverkehrs (einschließlich der einzelnen behördlichen Schritte) in der Gegenschrift der Behörde erster Instanz im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde ausführlich erörtert. Eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist nicht erkennbar.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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