Normen
AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Inhalts der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Mai 1978 wurde der Beschwerdeführer - ein ungarischer Staatsangehöriger - als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) anerkannt.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß § 3 AsylG (1968) fest, daß der Beschwerdeführer nicht mehr Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes sei, da er sich wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und somit hinsichtlich seiner Person der im Art. 1 Abs. C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Tatbestand eingetreten sei. Dem lag der - vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte - Umstand zugrunde, er sei Weihnachten 1990 mit seiner Familie in Budapest gewesen. Aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse habe er auch keine Bedenken gehabt, nach Ungarn zu reisen.
Gegen den genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung mit dem Hinweis, es habe sich nur um einen kurzfristigen Familienbesuch in Ungarn gehandelt, damit habe er sich nicht unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, weshalb auch kein Grund vorläge, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.
Mit dem Bescheid vom 23. August 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Dabei stützte sie sich sowohl auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer aus freien Stücken zu Weihnachten 1990 nach Ungarn zu Verwandten gereist sei und aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse auch keine Bedenken gehabt habe, eine Reise nach Budapest anzutreten, sowie darauf, daß sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 1995 von den ungarischen Behörden einen ungarischen Reisepaß habe ausstellen lassen - dieser Umstand wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt -, sodaß hinsichtlich seiner Person die Tatbestände des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zutreffend ist die belangte Behörde im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG 1991 davon ausgegangen, daß von ihr auch in einem "Asylaberkennungsverfahren" wie im vorliegenden Fall das AsylG 1991 Anwendung zu finden hatte. Vorauszuschicken ist ferner, daß die belangte Behörde, die ihre Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 AsylG 1991 nicht nur mit dem Eintritt des in Art. 1 Abs. C Z. 1 genannten Tatbestandes - wie bereits die Behörde 1. Instanz -, sondern auch mit dem Eintritt des in Art. 1 Abs. C Z. 5 genannten Tatbestandes begründet hat, dadurch gegen die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG nicht verstoßen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/01/0795, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 AsylG 1991 verliert ein Flüchtling das Asyl, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Aufgrund § 5 Abs. 2 AsylG 1991 ist eine Feststellung gemäß Abs. 1 mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen.
Die belangte Behörde hat sich nun zunächst auf den Eintritt des in Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestandes gestützt, nämlich die freiwillige Unterschutzstellung des Beschwerdeführers unter den Schutz seines Heimatlandes unter anderem durch - über seine Antragstellung erfolgte - Ausstellung eines ungarischen Reisepasses. Dem hält der Beschwerdeführer lediglich entgegen, die Beantragung der Ausstellung eines ungarischen Reisedokumentes sei durch den in Budapest über die Weihnachtsfeiertage erfolgten Diebstahl seines Konventionspasses erforderlich geworden. Die Beschwerde übersieht dabei, daß nach den insoweit nicht in Abrede gestellten Feststellungen der belangten Behörde der von ihr zitierte ungarische Reisepaß des Beschwerdeführers mit der Nr. PN 297571 am 7. Dezember 1995 ausgestellt wurde, sohin in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem im Jahre 1990 erfolgten Diebstahl des Konventionspasses des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen kann. Er macht damit keine Umstände geltend, die die Freiwilligkeit der Paßantragstellung zweifelhaft erscheinen ließen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach - insbesondere zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1 AsylG 1991 - ausgesprochen hat, ist die Ausstellung eines Reisepaßes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/01/0441, und die dort wiedergegebene Judikatur). Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muß er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung des Reisepaßes) Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet dann auch Wirkungen gegen ihn (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0546).
Desgleichen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß auch die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand einer "Unterschutzstellung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Konvention erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1994, Zl. 95/01/0055).
Nicht nachvollziehbar erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei aufgrund des AsylG 1991 zustandegekommen, "es könne daher nicht ausgeschlossen werden", daß für die belangte Behörde die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 (in der noch nicht bereinigten Fassung) Grundlage des Ermittlungsverfahrens und damit des angefochtenen Bescheides gewesen sei, wurde dieser Bescheid doch - ungeachtet der Frage, ob § 20 AsylG 1991 überhaupt in einem Feststellungsverfahren wie dem vorliegenden anzuwenden ist - erst am 23. August 1996 erlassen. Hingegen erfolgte die Kundmachung des vom Beschwerdeführer selbst zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94 bereits am 5. August 1994, BGBl. Nr. 610/1994. Es besteht kein Anlaß davon auszugehen, die belangte Behörde hätte ihren zwei Jahre nach dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis ergangenen Bescheid aufgrund der unbereinigten Rechtslage erlassen.
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften lediglich geltend macht, die belangte Behörde habe zur Frage der behaupteten Notwendigkeit der Erlangung eines Ausreisedokumentes infolge des Verlustes des Konventionspasses ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so können diese Ausführungen dahingestellt bleiben, weil sie - wie oben dargelegt - nicht von Relevanz sein können. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Ausspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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