VwGH 95/21/1208

VwGH95/21/120824.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Juni 1995, Zl. Fr 2531/1994, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG ausgewiesen; gleichzeitig wurde ein Abschiebungsaufschub für die Dauer eines Jahres gewährt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein am 2. November 1994 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt sei.

Bereits am 15. November 1994, also binnen einem Monat nach der Einreise in das Bundesgebiet, sei die behördliche Betretung erfolgt. Im Interesse der öffentlichen Ordnung bedürfe es bei solchen Fremden, die sich den Bestimmungen des Fremdengesetzes zuwider im Bundesgebiet aufhalten, des Setzens einer fremdenpolizeilichen Maßnahme, im Falle des Beschwerdeführers der Ausweisung.

Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Auch dieser Tatbestand komme daher zum Tragen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seine Unterkunft und Verpflegung aus Unterstützungsmitteln des Sozialamtes bestreite, zeige, daß er selbst nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt nichts gegen die Annahme der belangten Behörde über die Verwirklichung der Tatbestände des § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Rechtsansicht der belangten Behörde keine Bedenken (vgl. dazu, daß der Anspruch auf soziale Hilfe voraussetzt, daß der Fremde nicht die Mittel zu seinem Unterhalt besitzt, das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0522, und zur Einreise ohne Reisepaß unter Umgehung der Grenzkontrolle das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0878).

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe zu Unrecht in ihrer Entscheidung die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG nicht berücksichtigt.

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. - anders als im Falle einer Ausweisung nach § 17 Abs. 1 leg. cit. - auf § 19 leg. cit. nicht Bedacht zu nehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 94/18/0494). Aus diesem Grunde ist auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Gründe eines Abschiebungsverbotes gemäß § 37 FrG nicht geprüft habe.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Frage für die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1033).

Es ist der Beschwerde zuzugeben, daß der belangten Behörde bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG Ermessen eingeräumt ist. Die Ermessensübung der Behörde hat sich demnach davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung ist. Andere Umstände hat die Behörde bei der Ermessensübung nicht zu berücksichtigen, insbesondere ist es ihr verwehrt, auf allenfalls für den Fremden sprechende Umstände im Sinne der §§ 19 und 20 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120). Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt wird, wird im Lichte einer gesetzmäßigen Ermessensübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0349). Bereits aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ist die Ausweisung unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0878) gerechtfertigt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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