VwGH 95/21/1153

VwGH95/21/11531.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des SF in Friedberg, geboren am 30. November 1959, vertreten durch Dr. Gerald Carli, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. Oktober 1995, Zl. Fr 1686/3-1993, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Auf das Wesentliche zusammengefasst lautet die Begründung dieser Maßnahme wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 7. November 1989 "illegal" zu Fuß beim Grenzübergang Klingenbach über die "Grüne Grenze" nach Österreich eingereist. Über Antrag sei ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 ausgestellt worden. Das Asylverfahren sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. Juli 1992, rechtskräftig seit 12. August 1992, negativ abgeschlossen worden. Bis einschließlich 12. August 1992 sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch die Bestimmungen des Asylgesetzes 1968 gedeckt gewesen. Am 23. Oktober 1992 habe der Beschwerdeführer einen Sichtvermerk für die mehrmalige Wiedereinreise mit der Gültigkeitsdauer bis zum 31. Jänner 1993 erhalten. Dieser Sichtvermerkserteilung sei eine gültige Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 1992 zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, vor Ablauf des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerks fristgerecht um eine Verlängerung dieses Sichtvermerks anzusuchen bzw. nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes mit 1. Juli 1993 vom Ausland aus eine Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet zu beantragen. Den ersten Ausweisungsbescheid vom 20. August 1993 habe die belangte Behörde als Berufungsbehörde behoben, weil die Behörde erster Instanz auf § 19 FrG nicht Bedacht genommen habe. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1993 habe die Behörde erster Instanz neuerlich die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt.

Entscheidend für die nunmehrige Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid sei, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung mit 31. Jänner 1993 nicht rechtmäßig im Sinn des § 15 FrG im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines Sichtvermerks noch einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Die Ausweisung sei demnach unter Berücksichtigung des § 19 FrG zu verfügen. Die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers befänden sich nach wie vor in Rumänien, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Ausweisung massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Wenn auch die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers darstelle und auch sein berufliches Fortkommen erschwere, seien dennoch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung höher einzustufen als das Privatinteresse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, denn im Interesse der öffentlichen Ordnung sei gegen Fremde, die sich entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes im Bundesgebiet aufhielten, mit einer Ausweisung vorzugehen. Die Interessenabwägung (nach § 19 FrG) lässt "nach genauer Prüfung des Sachverhaltes und der gegenständlichen Aktenlage" keine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung zu. Mit der Ausweisung werde nicht darüber abgesprochen, in welches Land der Fremde auszureisen habe oder dass und gegebenenfalls wohin er abgeschoben werde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich weder verwaltungspolizeilich noch strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten sei, könne nicht zu einer günstigeren Entscheidung führen. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liege massiv im öffentlichen Interesse und wiege im konkreten Fall unverhältnismäßig schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht

auf die Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid beruhende Ansicht der belangten Behörde, dass er sich nach Ablauf des ihm erteilten Sichtvermerks mit 31. Jänner 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und demgemäß der Tatbestand des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG erfüllt sei. Gegen diese Beurteilung hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer versucht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hauptsächlich damit darzutun, dass er in seinem Heimatstaat im Sinn des § 37 FrG gefährdet bzw. bedroht sei. Diese Überlegungen führen die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung ist und mit diesem nicht darüber abgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er allenfalls abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0888). Eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG in seinem Heimatland ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht relevant.

Nur am Rand wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Wortfolge "Entzug der Aufenthaltsberechtigung" keine Bedeutung derart zukommt, dass eine in § 19 FrG angeordnete Prüfung nicht stattzufinden habe, wenn ein Fremder wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 95/21/0904, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Trotz ihrer insoweit verfehlten Ansicht nahm die belangte Behörde jedoch eine Interessenabwägung im Sinn des § 19 FrG vor und wies zutreffend auf das öffentliche Interesse hin, das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zl. 95/21/0904). Ihre Schlussfolgerung, dass diesem öffentlichen Interesse an der Erlassung der Ausweisung mehr Gewicht zukomme als dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden. Denn einerseits steht der aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich resultierenden Integration des Beschwerdeführers ein zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon über zweieinhalb Jahre währender unrechtmäßiger Aufenthalt gegenüber und andererseits liegt ein mit der Ausweisung verbundener relevanter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers, dessen Familie in Rumänien lebt, nicht vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht durfte demnach die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers als dringend geboten und somit als zulässig im Sinn des § 19 FrG ansehen.

Nach dem Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 1. Juli 1999

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