VwGH 95/21/0159

VwGH95/21/015922.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1993, Zl. 100.059/3-III/11/93, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs3 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs3 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der am 6. Mai 1993 gestellte Sichtvermerksantrag sei als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten. Der Beschwerdeführer sei mittels eines ihm von der österreichischen Botschaft in Belgrad befristet bis 30. März 1993 erteilten Touristensichtvermerks ins Bundesgebiet eingereist und habe in der Folge einen bis 5. Mai 1993 befristeten neuerlichen Touristensichtvermerk erhalten. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor. Im übrigen komme im Falle des Beschwerdeführers die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht zur Anwendung. Der am 6. Mai 1993 bei der BH Dornbirn gestellte Antrag könne auch deshalb nicht erfolgversprechend sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (Beschluß vom 14. September 1994, B 344/94-11). In der fristgerecht ergänzten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer mit einem (nach Verlängerung) bis 5. Mai 1993 befristeten Touristensichtvermerk eingereist sei und am 6. Mai 1993 vom Inland einen (gemäß § 7 Abs. 7 FrG als Antrag auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu wertenden) Antrag gestellt habe, wird in der Beschwerde nicht bekämpft und entspricht auch der Aktenlage. Ausgehend von diesen Feststellungen ist im Fall des Beschwerdeführers der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 (erster Fall) FrG erfüllt, weil die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, die gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes in Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen ist und einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk ersetzt, zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen würde. Das Vorliegen dieses Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 FrG führt gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zwingend zur Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640).

Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gemäß § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung vor der Novelle Nr. 351/1995 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gehabt hätte (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis). Da bei Anwendung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Betracht kommt, vermag der Beschwerdeführer mit seinem darauf abzielenden Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, mwN).

Mit seinen weiteren, bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde enthalten gewesenen Ausführungen legt der Beschwerdeführer keine neuen Gesichtspunkte dar, die den Verwaltungsgerichtshof veranlassen könnten, die Beschwerdesache einer neuerlichen verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen. Soweit der Beschwerdeführer anregt, die hg. Judikatur zum § 17 FrG zu überdenken, wird übersehen, daß sich im hier zu beurteilenden Fall nicht die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr die der beantragten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt.

Soweit in der Beschwerde die Sinnhaftigkeit der fremdenrechtlichen Bestimmungen anhand von Wählerstromanalysen aus dem Wahljahr 1994 und von in diesem Zusammenhang publizierten politischen Presseaussendungen in Frage gestellt wird, ist dieses Vorbringen mangels eines inhaltlichen Bezuges zur geltenden Gesetzeslage einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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