Normen
FrG 1993 §55 Abs1;
FrG 1993 §64;
MRKZP 04te Art2 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs3;
FrG 1993 §55 Abs1;
FrG 1993 §64;
MRKZP 04te Art2 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. März 1994 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 11. Dezember 1989 aus Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eines Schleppers in das Bundesgebiet gelangt. Der von ihr gestellte Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der derzeitige Aufenthalt im Bundesgebiet gründe sich auf eine bis zum 25. Februar 1996 gültige Aufenthaltsberechtigung. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 64 FrG), gültig bis 25. Februar 1996.
In ihrem Antrag habe die Beschwerdeführerin angegeben, im Irak geboren worden zu sein und noch als Kleinkind mit den Eltern in die Türkei und von dort in den Libanon gereist zu sein. Dort habe sie einen Großteil ihres Lebens verbracht. Im Verfahren habe sie eine Bestätigung der libanesischen Botschaft in Wien beigebracht, wonach sie keine libanesische Staatsangehörige sei; ebenso sei ihr von der irakischen Botschaft in Wien bestätigt worden, daß sie keine irakische Staatsbürgerin sei.
Die Beschwerdeführerin könne als Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit angesehen werden, die kein gültiges Reisedokument besitze. Es seien daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 1 FrG zu prüfen. Im Falle der Beschwerdeführerin könne nicht gesehen werden, daß die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Klare paßrechtliche Verhältnisse zu schaffen, wie die Beschwerdeführerin vermeine, könnten dieses Interesse nicht begründen. Durch einen Fremdenpaß würden der Beschwerdeführerin Auslandsreisen ermöglicht werden. Ein allfälliges Interesse der Republik Österreich im Hinblick darauf sei nicht zu erkennen. Immerhin sei die Beschwerdeführerin seinerzeit mit Hilfe eines Schleppers in das Bundesgebiet gelangt. Für die von der Beschwerdeführerin behaupteten klaren paßrechtlichen Verhältnisse sei der ihr ausgestellte Lichtbildausweis für Fremde ausreichend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 55 Abs. 1 FrG können Fremdenpäße, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen (Z. 1); ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen (Z. 2); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes gegeben sind (Z. 3);
ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z. 4);
ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z. 5). Nach den Materialien (692 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII GP, 55) werden im § 55 jene Fälle taxativ aufgezählt, in denen Fremdenpäße ausgestellt werden können. In all diesen Fällen kommt es nicht bloß darauf an, daß die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muß auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab. Eine neue Fallgruppe für die Ausstellung von Fremdenpässen ist mit der Regelung des Abs. 1 Z. 5 erfaßt. Es sind dies Fälle, in denen es in qualifiziertem Interesse der Republik Österreich ist, bestimmten ausländischen Staatsangehörigen - unabhängig davon, ob sie einen nationalen Paß besitzen oder nicht - einen Fremdenpaß auszustellen, damit sie bestimmte Leistungen im Interesse des Bundes oder eines Landes erbringen können.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß sachverhaltsbezogen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 1 FrG zu prüfen sind. Die Beschwerdeführerin kann keine tauglichen Argumente gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin liege nicht im Interesse der Republik, ins Treffen führen. Dem von ihr angeführten Interesse an der Schaffung klarer paßrechtlicher Verhältnisse wird durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde gemäß § 64 FrG hinreichend Rechnung getragen.
Dieses von ihr allein vorgebrachte Interesse erfüllt hingegen keinen der in § 55 Abs. 1 FrG genannten Tatbestände. Auch eine Bedachtnahme auf Art. 2 Abs. 2 und 3 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gebietet im vorliegenden Fall keine andere rechtliche Beurteilung.
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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