Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VerfGG 1953 §85 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VerfGG 1953 §85 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Mai 1995 wurde der am 14. Februar 1995 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit der Begründung abgewiesen, daß die Vorschrift des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufG) einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehe.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer ein am 14. September 1995 in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot bestehe.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn bestand. Er verweist insoweit nur darauf, daß er in dem zur Erlassung dieses Verbotes führenden Verfahren gegen den letztinstanzlichen Bescheid eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe.
Für den Tatbestand des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist jedoch entscheidend, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Zustellung gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Dessen Rechtswirksamkeit hängt nicht davon ab, ob gegen den Berufungsbescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde (vgl. § 85 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz). Daß aber zu dem erwähnten Zeitpunkt der Verfassungsgerichtshof der - nach den Behauptungen des Beschwerdeführers erhobenen - Beschwerde bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt gehabt hätte, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet (vgl. für den Fall der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die hg. Erkenntnisse jeweils vom 9. November 1995, Zl. 95/19/1068 und Zl. 95/19/1166 mwN).
Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG angenommen.
Soweit der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wie auch dem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften von der Anwendbarkeit des Art. 8 MRK im Beschwerdefall ausgeht, ist ihm zu erwidern, daß vom Gesetz im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0521).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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