Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
JGG §5 Z4;
SGG §12;
SGG §16 Abs1;
StGB §142 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
JGG §5 Z4;
SGG §12;
SGG §16 Abs1;
StGB §142 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Die Behörde erster Instanz habe den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22. Juni 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben habe. Der Beschwerdeführer sei am 9. Februar 1994 vom Jugendgerichtshof Wien wegen § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt worden. Zudem sei er "am 9.5.1995 vom Bezirkspolizeikommissariat Meidling wegen § 12 Suchtgiftgesetz (SGG) beim Jugendgericht angezeigt" worden und habe sich im Juli 1995 in Untersuchungshaft befunden. Dadurch habe er "wiederholt gezeigt", daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren; er stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar.
Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwögen "vor allem wegen der Beispielswirkung gegenüber anderen Fremden" bei Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK die öffentlichen Interessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer behauptet, er sei am 9. Februar 1994 vom Jugendgerichtshof Wien wegen "eines "minderschweren Raubes" gemäß § 141 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Gewährung bedingter Strafnachsicht verurteilt" worden.
Abgesehen davon, daß dies dem im Akt einliegenden Urteil widerspricht, nach dem der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1 und 2 StGB in vier Fällen unter Anwendung des § 5 Z. 4 Jugendgerichtsgesetz (JGG), d.i. der Entfall einer Mindeststrafdrohung bei jugendlichen Straftätern, zu einer bedingt vorläufig nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, kommt es für die Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz vorliegt, in erster Linie auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten an. Hiebei handelt es sich um vier Raubüberfälle jeweils unter Beteiligung einer anderen Person zwischen 26. April 1993 und November 1993 zur Bereicherung durch Bargeld und keineswegs, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde verharmlosend vorgibt, um einen "Zigarettenraub unter durchwegs jugendlichen Bekannten", der vom Gericht als "Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes" qualifiziert worden sei.
Die belangte Behörde durfte ausgehend von der Schwere der dem genannten rechtskräftigen Urteil zugrundeliegenden vier Straftaten gemäß § 142 Abs. 1 StGB - somit Taten, die mit Vorsatz begangen wurden - zu Recht schließen, daß der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit gefährde. Denn im konkreten Fall kommt noch hinzu, daß der Beschwerdeführer nach der zitierten rechtskräftigen Verurteilung und nach Erteilung seiner letztgültigen Aufenthaltsbewilligung am 4. März 1994 (Gültigkeit 1. Februar 1994 bis 2. Jänner 1995) erneut im Verdacht stand, eine gerichtlich strafbare Tat begangen zu haben, woraus die belangte Behörde grundsätzlich berechtigt war, Feststellungen im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu treffen und daraus Schlüsse zu ziehen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als er nicht wegen einer Übertretung des § 12 SGG, sondern - wie der vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten Entlassungsbestätigung zu entnehmen ist -, am 28. Juni 1995 vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Abgesehen davon, daß diese Entlassungsbestätigung die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil die Bestätigung die Strafverbüßung der Freiheitsstrafe von zwei Monaten zwischen 8. Mai 1995 und 7. Juli 1995 belegt, verkennt der Beschwerdeführer, daß es sich auch beim Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG um eine Tat handelt, welche nur vorsätzlich begangen werden kann. Damit begegnet auch die Heranziehung der Straftat nach dem SGG zur Erstellung einer Gefährdungsprognose im konkreten Fall keinen Bedenken.
Daß den strafrechtlichen Übertretungen des Beschwerdeführers "Bagatellcharakter" beizumessen sei, wie der Beschwerdeführer verharmlosend ausführt, entbehrt jeder sachlichen Grundlage.
Auch das - bereits im Verwaltungsakt enthaltene - Vorbringen zur Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG grundsätzlich auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen.
Im Verwaltungsakt ist ein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 4. November 1992 und 2. Jänner 1995 dokumentiert (dem Beschwerdeführer wurden in diesem Zeitraum Wiedereinreise-Sichtvermerke mit Gültigkeit 4. November 1992 bis 31. Jänner 1993 und 14. Jänner 1993 bis 31. Jänner 1994 sowie eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit
1. Februar 1994 bis 2. Jänner 1995 erteilt). Die Behörde erster Instanz stellte in ihrem Bescheid vom 22. Juni 1995 - vom Beschwerdeführer in der Folge unwidersprochen - fest, daß sein Vater vor vier bis fünf Jahren, seine Mutter erst vor einem Jahr nach Österreich gekommen sei. Für den Beschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling (Konditor) für die Zeit vom 28. November 1994 bis 27. März 1998 für den örtlichen Geltungsbereich Wien erteilt. Der Beschwerdeführer gibt die Ausübung dieses Lehrberufes an. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in seinem Heimatland (befürchtete Einberufung zum Militärdienst). Angesichts dieses - nicht als besonders ausgeprägt einzustufenden - Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß seine privaten und familiären Interessen im Vergleich zu den durch die Schwere der wiederholt begangenen Straftaten gravierend beeinträchtigten öffentlichen Interessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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