Normen
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §13;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §13;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 leg. cit. abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei zuletzt ein Sichtvermerk vom 10. Jänner 1992 bis 8. Juni 1992 erteilt worden; sein Antrag vom 13. Juli 1992 auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes sei mit Bescheid vom 1. Juli 1993 rechtskräftig abgewiesen worden. Es stehe daher fest, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes und seiner am 9. Mai 1994 nach diesem Gesetz erfolgten Antragstellung sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es sei somit kein Verlängerungsantrag im Sinne des § 13 AufG sondern ein Erstantrag im Sinne des § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen.
Zu den persönlichen Verhältnissen führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin habe und seit 22. November 1994 nicht mehr "bei der im Akt angegebenen Firma beschäftigt" sei.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß er zuletzt einen Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 8. Juni 1992 besessen habe, nicht entgegen. Damit ist die Übergangsbestimmung des § 13 Abs.1 AufG auf ihn nicht anwendbar, weil er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften kam daher in seinem Falle nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer bekämpft auch nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß er demzufolge die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nur vom Ausland aus beantragen hätte können, da er den gegenständlichen Antrag jedoch während seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland gestellt hat, lägen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. hiezu etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0121 und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0666).
Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, daß er infolge seines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich nicht "dem Regime des Sichtvermerksrechts nach dem FrG" unterliege, ist dies nicht verständlich, hat er doch selbst nicht bestritten, sich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Bundesgebiet illegal aufgehalten und zur Begründung eines rechtmäßigen ordentlichen Wohnsitzes in Österreich den vorliegenden Antrag gestellt zu haben.
Der Beschwerdeführer bekämpft die im Bescheid der belangten Behörde zum Ausdruck kommende Rechtsansicht jedoch vor allem mit dem Argument, er sei türkischer Staatsbürger. Er könne sich daher seit dem 1. Jänner 1995 auf das "Assoziierungsabkommen zwischen der vormaligen EWG und der Türkei aus dem Jahre 1963" stützen. Türkische Staatsangehörige, welche die Voraussetzungen der darauf gegründeten Beschlüsse des Assoziationsrates EWG/Türkei verwirklichten - wie dies bei ihm der Fall sei - unterlägen daher weder dem Regime des Aufenthaltsgesetzes noch dem des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann nämlich aus folgenden Erwägungen dahinstehen, ob ihm aufgrund der von ihm herangezogenen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsberechtigung zukommt: Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 des AufG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 benötigten Fremde, wenn sie aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen, keine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, daß zu diesen Vorschriften auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsquellen zählen. Träfen also die vom Beschwerdeführer behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen zu, dann käme ihm schon aufgrund der von ihm behaupteten Rechtsgrundlagen ein Aufenthaltsrecht zu. (Es kann dabei nicht zweifelhaft sein, daß unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union nach dem 1. Jänner 1995 aber vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 zum AufG - bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers - dessen, den Aufenthalt in Österreich betreffende Rechtslage unmittelbar beeinflußten Ävgl. die EB zur Novelle BGBl. Nr. 351/1995, 125 Blg. Nr. XIX. GP 5, die von einer "terminologischen Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt" sprechenö.) In dieses wäre allerdings - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden; eine Beseitigung der dem Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen zustehenden Rechte käme nur durch die (allfällige) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes sowie der ihn betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Normen in Betracht. Stützte sich der Beschwerdeführer jedoch allein auf den Beschwerdepunkt der Verletzung des ihm - nach seinem Vorbringen - zustehenden Rechts nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, so wäre die Beschwerde mangels einer konkreten Beschwer zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer erachtet sich allerdings auch in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach dem Aufenthaltsgesetz) verletzt. Die Frage aber, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 2 AufG eine - ein rechtliches aliud bildende - Bewilligung nach dem AufG erteilt werden durfte, war allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen.
Eine Klärung dieser - das Gemeinschaftsrecht nicht betreffenden Frage - war durch ein Vorabentscheidungsverfahren nicht zu erwarten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, wonach die belangte Behörde zur Entscheidung nicht zuständig gewesen wäre, hatte sie doch über einen auf das Aufenthaltsgesetz gestützten Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen. Ob diesem aber - unabhängig von etwaigen anderen zum Aufenthalt berechtigenden Vorschriften - eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen war, war Gegenstand des über den Antrag des Beschwerdeführers abgeführten erstinstanzlichen Verfahrens und infolge der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung auch "Sache" des Berufungsverfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, führt er nicht aus, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde hätte gelangen können: Mit dem Vorbringen in der Beschwerde ist nämlich auch die belangte Behörde davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung bis zum Juni 1992 zukam (nicht entscheidungswesentlich ist, ob diese bis zum 8. oder 9. ds. Monats bestand). Des weiteren ging die belangte Behörde ohnedies von der Tatsache der Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin aus, verwies jedoch darauf, daß der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau zusammenlebe; dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur die Tatsache seiner Verehelichung entgegen.
Da somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels der Verletzung des Parteiengehörs nicht erkennbar ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Auf die Frage, ob überhaupt im Rahmen des § 6 Abs. 2 AufG eine Interessenabwägung im Hinblick auf die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter stattzufinden hat, war daher nicht mehr einzugehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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