Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992 (AufG), und § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erziele kein eigenes Einkommen, sein Lebensunterhalt werde einzig durch Mittel der Sozialhilfe bestritten; darüberhinaus könne er keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Daher liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vor. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer läßt in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten. Er wendet in rechtlicher Hinsicht ein, daß keine abweisende Sachentscheidung durch die belangte Behörde hätte ergehen dürfen, weil er Asylwerber und gemäß § 7 AsylG 1991 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Das Asylverfahren sei aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1994, Zl. 94/01/0195 (zugestellt am 17. Februar 1995), zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Durch die abweisende Entscheidung der belangten Behörde werde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zukomme und daß aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides im Sinn des Grundsatzes "ne bis in idem" und des damit verbundenen Wiederholungsverbotes eine neuerliche Sachentscheidung bei gleicher Sachlage nicht mehr gefällt werden dürfe. Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fall den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung zurückweisen müssen. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte ihm entsprechend der Bestimmung des § 13a AVG die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen erteilen müssen. Bei Erteilung dieser Anleitungen hätte sich die mangelnde Befugnis der belangten Behörde sowie der erstinstanzlichen Behörde zur Fällung einer Sachentscheidung herausgestellt.
Der Beschwerdeführer ist damit im Recht, daß die Bewilligung nach dem AufG zu einem Zeitpunkt, in welchem das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und dem Asylwerber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des § 7 AsylG 1991 zukommt, nicht zu erteilen ist, weil ein solcher Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG benötigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187). Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen. Die vom Beschwerdeführer gerügten verletzten Rechte "auf ein dem Gesetz entsprechendes Verfahren gemäß dem Aufenthaltsgesetz sowie ... auf Erlangung einer späteren ...
Sachentscheidung sowie ... auf den gesetzlichen Richter" können
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn hiedurch ein subjektiv-öffentliches Recht verletzt wird. Die Beschwerde führt zwar kein diesbezügliches Recht ausdrücklich an, als Beschwerdepunkt ist aber aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde die behauptete Verletzung des subjektiven öffentlichen Rechtes auf Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in einem nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens durch neuerlichen Antrag einzuleitenden Verfahrens durch Verletzung des vermeintlichen Rechtes auf Zurückweisung des gegenständlichen Antrages erkennbar.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde u.a. dann ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, wenn ihr der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht. Unter diese Bestimmung fällt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 412 ff, zitierte hg. Judikatur) und herrschender Lehre (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 91 ff, mwN.) auch der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses. Nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur theoretische Bedeutung besitzen.
Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Wirkungen des angefochtenen Bescheides gelten nur - wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat - bei gleicher Sachlage anläßlich eines neuen Antrages auf Aufenthaltsbewilligung. Mangelte es dem Beschwerdeführer aber weiterhin an den notwendigen eigenen Mitteln, weil sein Lebensunterhalt zur Gänze von der Sozialhilfe bestritten wird, und kann er keine Krankenversicherung nachweisen, wäre ihm gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG auch im neuen Verfahren keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der angefochtene Bescheid steht einer neuerlichen Antragstellung bei einem im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geänderten Sachverhalt nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung (auch) in einem späteren Verfahren konkret nicht verletzt, zumal er im vorliegenden Verfahren ein solches Recht gar nicht behauptet. Damit hat aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides nur mehr theoretische Bedeutung, woran auch der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel nichts ändern kann.
Da sohin die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleich bliebe, kann der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt sein, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
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