Normen
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §15 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
BMG §2 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §15 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
BMG §2 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei vom Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG aus. Dieser Sichtvermerksversagungsgrund liege dann vor, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Inland aufhalte. Sein in der Folge gestellter Asylantrag sei rechtskräftig negativ beschieden worden. Der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage am 14. April 1992 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Zudem sei der Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über einen gestellten Asylantrag gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet zu stellen.
Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft und einen unberechtigten Asylantrag gestellt hätten, seien nicht besser zu stellen als Fremde, die keinen Antrag gestellt hätten.
Aufgrund der arbeitsrechtlichen Integration bestünden private Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG stelle jedoch einen zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich die bescheiderlassende Behörde nicht erkennen, da im Spruch die erlassende Behörde nicht angeführt sei, das Briefpapier vom Bundesministerium für Inneres stamme, der Beglaubigungsvermerk jedoch einen Verweis auf den Bundesminister beinhalte, ist ihm zu entgegnen, daß - entsprechend der Vollzugsklausel des § 15 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzes, nach welcher für die Vollziehung des § 5 Abs. 1 leg. cit. der Bundesminister für Inneres betraut ist - die Fertigungsklausel "für den Bundesminister" keinen Zweifel daran läßt, daß der Bescheid dem Bundesminister zuzurechnen ist. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß der vom Beschwerdeführer erwähnte Beglaubigungsvermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" lautet und daher für die Zurechnungsfrage überhaupt nichts beizutragen vermag. Die Bezeichnung "Bundesministerium für Inneres" im Kopf der Erledigung zeigt lediglich, daß das Bundesministerium für Inneres im konkreten Fall die der Behörde (dem Bundesminister) zukommenden Aufgaben zu versehen hat (vgl. § 2 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes). Dies aber ist nicht eine Frage der Bescheidbezeichnung oder eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl. zur Bedeutung der Art der Unterfertigung z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1971, Slg. Nr. 6487, zur Frage der inneren Gliederung der Behörde z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1964, Slg. Nr. 4772).
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden, auch aus dem Grunde des § 3 leg. cit., eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG liegt ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
Die diesbezügliche maßgebliche Tatsachenannahme der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer bestätigt selbst, daß er am 14. April 1992 "illegal" nach Österreich eingereist ist, daß über seinen Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden wurde und daß er weiterhin im Bundesgebiet aufhältig ist.
Ob er für seine rechtswidrige Einreise nach § 6 Abs. 1 AsylG 1991 straffrei ist, ist bei der gegebenen Rechtslage ebensowenig beachtlich wie die Frage, ob er eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 erworben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0326). Auch darauf, ob die unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vor oder nach Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt ist, kommt es für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG nicht an. Entscheidend ist lediglich, daß sich der Sichtvermerkswerber in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zweiter Instanz nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0974). Dies ist hier unbestritten der Fall.
Weiters weist der Beschwerdeführer auf § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 hin, und fordert in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz, wonach Fremde keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz brauchen, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, eine zumindest analoge Anwendung auf seinen Fall. Hier ist ihm zu entgegnen, daß selbst eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens vorläge, sodaß der Fremde weder auf eine bestimmte Zeitdauer des Aufenthaltes vertrauen darf noch darauf, daß ihm Asyl gewährt werde. Hingegen ist die in § 3 Z. 3 der genannten Verordnung zitierte Aufenthaltsbewilligung ihrer Geltungsdauer nach konkret bestimmt, sodaß deren Inhaber auf eine bestimmte Integrationszeit vertrauen darf. Eine "analoge" Erweiterung der als Voraussetzung genannten Aufenthaltsbewilligung auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung eines Asylwerbers verbietet sich aus dem Zweck des Aufenthaltsgesetzes. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (525 BlgNR 18. GP, 7) wird ausgeführt, daß mit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw. der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden solle. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienten, einen Asylantrag zu stellen, könnten nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064). Fremde, die den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG gesetzt haben, sind nicht günstiger zu stellen als solche, die entgegen § 6 Abs. 2 AufG den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor der Einreise vom Ausland aus gestellt haben.
Die Frage, ob die genannte Verordnungsbestimmung im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995 die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG auf die im § 3 Z. 3 dieser Verordnung genannten Personengruppen ausschließen würde, kann hier daher dahingestellt bleiben.
Insoweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93
= ZfVB 1995/5/1729, ausgesprochen hat, daß die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG einen bereits vom Gesetzgeber vorbedachten zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben - auch im Hinblick auf Art. 8 MRK - darstellt und im Einzelfall deshalb nicht darauf einzugehen ist. Im Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Zlen. B 1611-1614/94, hat der Verfassungsgerichtshof eine solche Interessensabwägung zwar im Falle einer nicht rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Analogie zum zweiten Satz des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gezogen, dabei aber unter anderem abgewiesene Asylwerber und die in diesem Fall gezogene Analogie zu der im ersten Satz des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz geregelten Fallgruppe erwähnt und darauf hingewiesen, daß gerade die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages durch § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erster Satz verhindert werden solle. Somit ist in einem Fall wie dem vorliegenden kein Grund ersichtlich, weshalb die im zitierten Erkenntnis vom 1. Juli 1993 angestellten Überlegungen nicht tragfähig wären.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, daß die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Widerspruch zu dem am 12. September 1963 abgeschlossenen Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie der daran anschließenden Rechtsakte stehe, ist ihm zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer selbst im Falle des Zutreffens seiner Behauptungen in seinen Rechten nicht verletzt würde, weil ihm diesfalls eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Aufenthaltsberechtigung zustünde. Diesbezüglich wird auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424 und 95/19/1661, und deren ausführliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Damit erübrigt sich eine Befassung mit dieser über den Sichtvermerksversagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides sowie mit dem weiteren hiegegen erstatteten Beschwerdevorbringen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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