Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. August 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Jänner 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm begründend als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 16. Mai 1994 bis 16. August 1994, nach Österreich eingereist sei und sich seither im Bundesgebiet aufhalte. Sie begründete ihre diesbezüglichen Feststellungen mit den Ergebnissen einer niederschriftlichen Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin vom 23. März 1995, ihrer seit 15. Juni 1994 bestehenden polizeilichen Meldung an einer Adresse in Österreich und der Vorlage einer inländischen Schulbesuchsbestätigung einer österreichischen Schule für das Schuljahr 1994/1995. Die Beschwerdeführerin habe den durch einen Vertreter bei der österreichischen Botschaft in Budapest gestellten Antrag daher nicht vor ihrer Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt. Die Beschwerdeführerin habe der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan; ihr Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Eine Interessensabwägung habe ergeben, daß die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn als rechtswidrig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt - wie auch schon im Berufungsverfahren - der Annahme der belangten Behörde entgegen, wonach sie, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 25. Jänner 1995, im Inland aufhältig gewesen sei.
Die belangte Behörde hat für ihre diesbezügliche Feststellung ins Treffen geführt, daß die Beschwerdeführerin selbst eine am 24. Jänner 1995, also einen Tag vor Antragstellung, ausgestellte Schulbesuchsbestätigung für das gesamte Schuljahr 1994/95 vorgelegt habe und sie im übrigen auch im Inland aufrecht gemeldet sei. Sie konnte sich aber auch insbesondere auf die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23. März 1995 stützen, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise mit Touristensichtvermerk nicht mehr ausgereist sei und in Wien die Schule besuche (Seite 108 des Verwaltungsaktes).
Sowohl in ihrer Berufung als auch in der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf das unsubstantiierte Bestreiten der auf konkrete Verfahrensergebnisse gestützten diesbezüglichen Tatsachenannahme der belangten Behörde und auf die Behauptung, sie hätte sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden, ohne dieses Vorbringen unter Beweis zu stellen oder auch nur zu konkretisieren. Obwohl durch ihren Vater vertreten, läßt sie jedwede Erklärung für die ihres Erachtens unrichtigen Angaben desselben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23. März 1995 vermissen, sondern erklärt lediglich, diese Einvernahme vermöge an ihrer Bestreitung "nichts zu ändern". Damit vermag die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken.
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (31. August 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, sowie die Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist ohne jeden Zweifel die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1600). Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, entspricht nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG.
Daran vermag auch das aus dem Akteninhalt ersichtliche familiäre Interesse der Beschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihrem Vater, für den eine Arbeitserlaubnis ausgestellt ist, nichts zu ändern. Gemäß § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 sind lediglich solche Familienangehörige von Personen, für die eine Arbeitserlaubnis ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden, die eine Arbeitserlaubnis besitzen, bereits auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützen familiären Interessen Bedacht genommen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung BGBl. Nr. 416/1994.
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