VwGH 95/19/0845

VwGH95/19/084526.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995, Zl. 107.277/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufGNov 1995;
AVG §10;
EMRK Art8;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufGNov 1995;
AVG §10;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Der gegenständliche Antrag sei vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar bei der österreichischen Botschaft in Preßburg gestellt worden, die Beschwerdeführerin selbst habe sich jedoch zu diesem Zeitpunkt - wie aus ihren eigenen Angaben im Antrag hervorgehe - im Bundesgebiet aufgehalten. Damit sei der Vorschrift des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 AufG überwögen die durch den Aufenthalt ihres Ehegatten im Bundesgebiet begründeten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Tatsachenannahme der belangten Behörde, daß sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten habe, nicht entgegen. Sie vertritt allerdings die Auffassung, ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, weil die Antragstellung (durch einen Vertreter) im Ausland erfolgt und sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, der krankheitsbedingt dringend der Pflege durch die Beschwerdeführerin bedürfe.

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (28. Juli 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, sowie die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist ohne jeden Zweifel die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1600). Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, entspricht nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG.

Gemäß § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 sind solche Angehörige von österreichischen Staatsbürgern zur Antragstellung im Inland berechtigt, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Das Zutreffen dieser Voraussetzungen wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Aus dem von ihr vorgelegten Reisedokument geht die Erteilung eines (gewöhnlichen) Sichtvermerkes nicht hervor, ein Abkommen im Sinne des § 14 Abs. 3 FrG besteht zwischen dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin (Philippinen) und Österreich nicht.

Der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Dagegen, daß die Bundesregierung diese Verordnungsermächtigung lediglich in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, genutzt hat, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof im Lichte seiner Rechtsprechung, wonach § 3 Z. 3 der in Rede stehenden Verordnung analog auf österreichische Staatsbürger, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, anwendbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0536), keine Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. in diesem Zusammenhang das zum Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, VfSlg. Nr. 13.497). Eine weitere Bedachtnahme auf die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Rechtsanwender kommt in Anbetracht dieser Rechtslage nicht in Betracht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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