VwGH 95/19/0555

VwGH95/19/055526.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1995, Zl. 301.565/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1995 wurde der bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich nach der auch auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes ohne erforderlichen Sichtvermerk und damit illegal in Österreich auf. Dadurch zeige er, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in einem Bereich, der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen ist, zu respektieren. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich würde die öffentliche Ordnung gefährden, weshalb der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliege. Gemäß § 5 AufG sei die Erteilung einer Bewilligung daher ausgeschlossen. Eine Interessensabwägung ergebe, daß die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet die Tatsachenannahme der belangten Behörde, er sei nach seiner Antragstellung bei der österreichischen Botschaft in Preßburg wieder in das Bundesgebiet eingereist, für unbegründet und bestreitet, daß eine solche Wiedereinreise aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren ableitbar sei.

Dem ist jedoch zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer nicht nur in seinem Bewilligungsantrag einen inländischen Wohnsitz angegeben hat, sondern auch in seinen mit 22. Juni 1994 (Seite 25 des Verwaltungsaktes) und mit 7. März 1995 (Seite 45 des Verwaltungsaktes) datierten Berufungen. Gleichermaßen erfolgte die Zustellung der mit diesen Berufungen angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide, wie auch jene des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer an einer Adresse in Österreich. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nach seiner Antragstellung vom Ausland aus wieder nach Österreich eingereist, begegnet daher keinen Bedenken.

Im Hinblick auf die Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, im Verhältnis zum Heimatstaat des Beschwerdeführers, der "Bundesrepublik Jugoslawien", durch das BGBl. Nr. 386a/1992, war die nach Antragstellung am 12. Jänner 1994 erfolgte Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und sein daran anschließender Aufenthalt illegal. Ein solches Verhalten rechtfertigt die Annahme, ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).

Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und damit auch vom Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG ausgegangen. Diesfalls wäre auch die Erteilung einer Bewilligung an die in § 3 Abs. 1 AufG genannten Fremden ausgeschlossen. Eine Erörterung darüber, ob der Beschwerdeführer, welcher aus seiner behaupteten Eigenschaft als Adoptivkind eines in Österreich lebenden Fremden Rechte aus der zitierten Bestimmung ableiten möchte, dem in § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG umschriebenen Personenkreis zuzuzählen ist, erübrigt sich daher.

Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist bei einer aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Interessen des Fremden nicht Bedacht zu nehmen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1993).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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