VwGH 95/19/0218

VwGH95/19/021831.8.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1995, Zl. 301.236/3-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
MRK Art8;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
MRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1995, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben.

Dem Beschwerdeführer sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 12. Jänner 1995 erteilt worden. Der am 5. Jänner 1995 eingebrachte Verlängerungsantrag habe die gesetzliche Frist des § 6 Abs. 3 AufG nicht gewahrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 12. Jänner 1995 abgelaufen ist und daß er den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 5. Jänner 1995, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 AufG maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt hat.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer nun vor, er habe anläßlich der Antragstellung dem Organ der Behörde erster Instanz die Gründe für seine Fristversäumnis dargelegt. Sein Antrag wäre daher als Wiedereinsetzungsantrag zu werten gewesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, dargelegt hat, dient die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3, erster Satz, zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der von dem Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960); eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit nicht in Betracht. Von daher gesehen ist dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen der Boden entzogen.

Der Beschwerdeführer rügt, es sei von den Behörden kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der verspäteten Antragstellung angestellt worden; damit zeigt er jedoch in keiner Weise die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel auf. Im Hinblick auf die - vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittene - Verspätung seines Antrages ist nicht ersichtlich, zu welchen anderen Ergebnissen die Behörde durch seine Anhörung oder durch weitere Ermittlungen hinsichtlich der Fristversäumnis gelangen hätte können. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ist unter Beachtung der Frist des § 6 Abs. 3 AufG durchzusetzen. Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden ist im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung nicht vorgesehen (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).

Selbst auf dem Boden des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Zl. B 1611-1614/94-24, ist bei einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Abweisung eines Antrages auf VERLÄNGERUNG der Aufenthaltsberechtigung keine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Denn dem Fremden steht danach das Recht zu, einen NEUANTRAG iS. des § 6 Abs. 2 2. Satz VOM INLAND AUS zu stellen. Eine Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens findet somit durch die Abweisung des Verlängerungsantrages wegen Versäumung der in § 6 Abs. 3 AufG genannten Frist in relevanter Weise nicht statt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0216).

Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vermerk auf der der Beschwerde beigelegten Kopie des angefochtenen Bescheides am 3. Mai 1995, also vor dem Inkrafttreten der Änderung des Aufenthaltsgesetzes (BGBl. Nr. 351/1995) zugestellt, weshalb die Bestimmungen dieser Novelle von der belangten Behörde nicht anzuwenden waren. Auf allfällige Novellierungsabsichten ist nicht Bedacht zu nehmen (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0498).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Beschwerdeausführungen zu dem von der belangten Behörde des weiteren herangezogenen Abweisungsgrund des Mangels einer ortsüblichen Unterkunft einzugehen.

Des weiteren erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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