VwGH 95/19/0048

VwGH95/19/004827.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1994, Zl. 4.321.935/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, ist am 24. Juli 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26. Juli 1991 den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 12. September 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Das Vorbringen in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer durch die dem Staat zuzurechnende Zerstörung seiner Kakaoplantage seiner Existenzgrundlage beraubt worden sei. Er erblickt darin einen Willkürakt der Behörden seines Heimatstaates, der seine Ursache im politischen Entschluß der Regierungspartei habe, bestimmte Gebiete dadurch zu "okkupieren", daß unter dem Vorwand des Umweltschutzes und der Wiederaufforstung angeblich rechtswidrig angelegte Plantagen zerstört und so der private Grundbesitz von Bauern einer bestimmten Region vernichtet werde.

Gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer erblickt nun offenbar eine Verfolgung aus politischen Gründen (oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) in den von ihm dargelegten wirtschaftlichen Maßnahmen der Regierung seines Heimatstaates. Es kann aber im Fall des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben, ob diese tatsächlich als staatliche Verfolgung zu werten sind. Zutreffend erkennt nämlich der Beschwerdeführer selbst, daß bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre. Davon aber kann beim Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben in erster Instanz zwei weitere landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaftete und in einem davon wohnte, nicht die Rede sein.

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Festnahme kann nicht als (staatliche) Verfolgung aus einem der im § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers herstellen, ist sie doch vor allem im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers (laut seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren am 11. September 1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich: "Rauferei" mit Milizangehörigen und Polizisten) zu sehen. Daß gegen andere - den Rodungsmaßnahmen mit anderen Mitteln widerstrebende - Plantagenbesitzer ähnlich vorgegangen worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Da sich somit die Beschwerde schon aufgrund dieser Erwägungen unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer unbestritten behaupteten Sachverhaltes als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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