Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. August 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer zuletzt - nachdem er dies schon einmal am 6. August 1993 getan habe - am 31. Juli 1994 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund des geltenden Sichtvermerksabkommens mit Mazedonien berechtige die sichtvermerksfreie Einreise als Tourist zu einem dreimonatigen Aufenthalt in Österreich, woraus sich ergebe, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (lediglich) bis 31. Oktober 1994 rechtmäßig gewesen sei. Der während seines ersten sichtvermerksfreien Aufenthaltes - in diese Zeit falle die Eheschließung des Beschwerdeführers (am 30. Oktober 1993) - in Bratislava gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 28. Oktober 1993 habe dem Beschwerdeführer keine über den dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsbewilligung verschaffen können. Gleiches gelte für den vom Beschwerdeführer am 14. Juli 1994 in Belgrad gestellten Aufenthaltsbewilligungs-Antrag in bezug auf seinen zweiten sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich (vom 31. Juli bis 31. Oktober 1994).
Der Beschwerdeführer sei demnach derzeit und solange nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, als ihm eine Aufenthaltsbewilligung, etwa zur Familienzusammenführung, nicht erteilt werde. In einem solchen Fall sei gemäß § 17 Abs. 1 FrG die Ausweisung zu verfügen, sofern dem nicht § 19 leg.cit. entgegenstehe. Bei der Beurteilung nach der zuletzt genannten Bestimmung sei davon auszugehen gewesen, daß der Beschwerdeführer bisher zu keinem anderen als zu einem sichtvermerksfreien, touristischen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei und wenige Wochen nach seiner (ersten) sichtvermerksfreien Einreise die aus seiner Heimat stammende Senie A., der wenige Wochen vorher die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, geheiratet habe. Im Bundesgebiet länger Aufenthalt nehmen und einen Wohnsitz begründen zu dürfen, setze die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz voraus. Bis dahin sei der Aufenthalt - von einem vorübergehenden sichtvermerksfreien Besuchsaufenthalt abgesehen - nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich auch schon bestraft worden. Er wolle aber nunmehr seinen Aufenthalt im Anschluß an einen sichtvermerksfreien Aufenthalt bis zur allfälligen künftigen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fortsetzen. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Ausweisung, selbst wenn im Hinblick auf den Bestand der Ehe des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein Familienleben anzunehmen sei, zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens, also zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer auf diese Weise die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterlaufen und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorwegnehmen wolle.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 11. Oktober 1995, B 2971/95).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers leidet der angefochtene Bescheid an "ganz gravierenden Mängeln", weil die belangte Behörde nicht über den beantragten Durchsetzungsaufschub und auch nicht über den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entschieden habe.
1.2. Dieses Vorbringen ist insofern nicht zielführend, als die Beschwerde mit dieser im bezeichneten Umfang Säumigkeit der belangten Behörde geltend machenden Rüge keine Rechtswidrigkeit des die Ausweisung des Beschwerdeführers aussprechenden bekämpften Bescheides dartut.
2.1. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beschwerde darin, daß die belangte Behörde, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß der Beschwerdeführer "insgesamt drei Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz" eingebracht habe, die Bestimmung des § 17 Abs. 4 FrG nicht beachtet habe.
2.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß § 17 Abs. 4 FrG (idF BGBl. Nr. 110/1994) nur dann zum Tragen kommt, wenn der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf "Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3)" gestellt hat. Bei den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen hat es sich - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides, vor allem aber auch den Beschwerdeausführungen in ihrer Gesamtheit zu entnehmen ist - nicht um Verlängerungsanträge, sondern um "Erstanträge" gehandelt, ist doch keinem dieser Anträge eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vorausgegangen, deren (jeweilige) Geltungsdauer durch rechtzeitige Antragstellung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz hätte verlängert werden können.
3.1. Die belangte Behörde habe außer acht gelasen, daß "auch ein unrechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von 2 Jahren die Behörde nicht zur Erlassung z.B. eines Aufenthaltsverbotes berechtigt (siehe VwGH Zl. 93/18/0290 vom 28. Oktober 1993, u. v.a.m.)".
3.2. Abgesehen davon, daß es im Beschwerdefall nicht um die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, sondern die Erlassung einer Ausweisung geht, lag dem mit dem vorzitierten hg. Erkenntnis entschiedenen Fall (betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes) ein Sachverhalt zugrunde, der sich von dem hier maßgeblichen so sehr unterscheidet, daß sich eine Argumentation mit den Erwägungen dieses Erkenntnisses im vorliegenden Fall schon deshalb verbietet.
4.1. Die Beschwerde meint unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden "nur dann für eine Ausweisung als dringend geboten angesehen werden darf, wenn niemals ein rechtmäßiger Aufenthalt vorhanden war bzw. wenn die Eheschließung während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes erfolgt ist". Bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers sei daher zu betonen, daß dieser rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei, während seines rechtmäßigen Aufenthaltes eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe und auch während seines rechtmäßigen Aufenthaltes "gesetzeskonform den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eingebracht habe".
4.2. Auch diese Einwände versagen. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnissen vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583, vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0028, und vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0172, ist für seinen Standpunkt deshalb nichts zu gewinnen, weil die dort enthaltenen Erwägungen betreffend das Dringend-geboten-Sein der Ausweisung auf die jeweils konkret zugrunde gelegenen maßgeblichen Sachverhalte abgestellt sind - und diese Sachverhalte eben dadurch gekennzeichnet waren, daß dem unrechtmäßigen Aufenthalt des betreffenden Fremden kein rechtmäßiger vorausgegangen ist und daß die Eheschließung des Fremden in die Zeit seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich gefallen ist. Diese Sachverhaltsbezogenheit der rechtlichen Beurteilung läßt es nicht zu, aus diesen Entscheidungen den Schluß zu ziehen, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen dem unerlaubten Aufenthalt des Fremden (auch) ein rechtmäßiger vorausgegangen ist oder in denen der Fremde seine Ehe nicht während der Dauer seines unerlaubten Aufenthaltes geschlossen hat, die Erlassung einer Ausweisung im Grunde des § 19 FrG unzulässig sei.
4.3. Die auf den unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen gründende rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung etwa neun Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und überdies sein Aufenthalt in Österreich vor seiner zweiten sichtvermerksfreien Einreise (am 31. Juli 1994) teilweise unerlaubt gewesen sei, begegnet keinen Bedenken. Wenn dazu der Beschwerdeführer meint, die Stellung von Aufenthaltsbewilligungsanträgen während der Zeit seines jeweils dreimonatigen (rechtmäßigen) sichtvermerksfreien Aufenthaltes in Österreich und zusätzlich am 12. April 1995 vom Ausland aus bewirke, daß er sich seit seiner Einreise "vollkommen gesetzeskonform verhalten habe", so ist ihm zu erwidern, daß die bloße Antragstellung die damit angestrebte Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu ersetzen vermag. Davon abgesehen ist die Beschwerde den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, daß der Beschwerdeführer wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bereits bestraft worden sei und er gewillt sei, seinen unerlaubten Aufenthalt bis zur allfälligen künftigen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fortzusetzen, nicht entgegengetreten.
Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde aber vermag der Gerichtshof deren Ansicht, daß selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung diese Maßnahme im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0584, und vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0776). Von daher gesehen stellt ein Verhalten wie das des Beschwerdeführers, das im besonderen durch die Beharrlichkeit gekennzeichnet ist, mit der er sich über für ihn maßgebliche fremdenrechtliche Normen hinwegsetzen zu können glaubt, eine Beeinträchtigung des besagten maßgeblichen öffentlichen Interesses von solchem Gewicht dar, daß die Notwendigkeit der Ausweisung und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme i.S. des § 19 FrG zu bejahen ist (vg. auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 94/18/1068). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Beschwerdeführer - laut Beschwerdebehauptung - während der Zeit seines Aufenthaltes "kein wie immer namhaft zu machendes Verschulden zukommen ließ" (gemeint offenbar: sich außerhalb des Bereiches des Fremdenrechtes keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat).
5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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