Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §88 Abs4;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §88 Abs4;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Juli 1995 wurde zum einen der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1992 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. November 1990 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen und zum anderen die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 88 Abs. 4 FrG mit zehn Jahren (neu) festgesetzt.
Die belangte Behörde wies zunächst auf die Maßgeblichkeit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auch für ihre Entscheidung sowie - in Erwiderung auf diesbezügliches Berufungsvorbringen - darauf hin, daß sich das Aufenthaltsverbot nicht darauf gründe, daß der Beschwerdeführer unechte Urkunden hergestellt oder echte verfälscht oder daran mitgewirkt habe, sondern darauf, daß er - unter allfälliger Verwendung unrichtiger, jedoch echter Urkunden unrichtigen Inhaltes - unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen; dem Umstand, daß der Beschwerdeführer vom Verdacht der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit jenen Vorfällen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, freigesprochen worden sei, komme sohin im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Relevanz zu.
Unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0031 (mit dem der den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abweisende Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. September 1992 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war), sei der dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Sachverhalt nicht als "unauslöschliche Tatsache" in dem Sinn anzusehen, daß diese Gründe nie wegfallen könnten. Vielmehr sei angesichts der Tatsache, daß bei Verhängung des Aufenthaltsverbotes keine bestimmte Gültigkeitsdauer festgesetzt worden sei, aufgrund des Aufhebungsantrages zu prüfen, ob im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit aus dem Wohlverhalten des Fremden auf einen Gesinnungswandel geschlossen werden könne. Des weiteren sei bei der vorliegenden Entscheidung unter Berücksichtigung des vorgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auf die durch die Eheschließung des Beschwerdeführers eingetretene Änderung der persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien viereinhalb Jahre verstrichen und aus einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers hätte nach dieser Zeit wohl auch auf den Wegfall der Gründe für das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes geschlossen werden können. Nunmehr liege allerdings ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Juli 1994 (rechtskräftig seit 1. Dezember 1994) vor, wonach der Beschwerdeführer am 8. August 1991 bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor Gericht falsch ausgesagt und drei Beamte dadurch vorsätzlich der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hätte, daß er sie am 21. Dezember 1990 und am 8. August 1991 strafbarer Handlungen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung wissentlich falsch verdächtigt hätte; wegen dieser Delikte sei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Es könne demnach nicht gesagt werden, daß sich der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes wohlverhalten habe. Daß die diesem Urteil zugrunde liegenden Tathandlungen bereits länger zurücklägen, vermöge daran nichts zu ändern.
Bei der vorliegenden Entscheidung sei (unter Bedachtnahme auf das mehrfach zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) jedenfalls die durch die Eheschließung des Beschwerdeführers eingetretene Änderung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und es könne kein Zweifel bestehen, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG bedeute bzw. den Eingriff fortsetze. Dieser Eingriff sei aber zum Schutz der Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege und zum Schutz der Rechte Dritter dringend geboten. Da der Beschwerdeführer die Ehe erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes, als er nicht mit dessen Aufhebung habe rechnen dürfen, geschlossen habe, sei den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers kein solches Gewicht beizumessen wie den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 26 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
2. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff i.S. des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0389, vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0633, vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0151, und vom 29. September 1994, Zl. 93/18/0597).
3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0031, zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Frage, ob in Ansehung des - für die seinerzeitige Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer maßgeblichen - Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG (nunmehr: § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG) eine Änderung der für das Aufenthaltsverbot relevanten Interessen eingetreten sei, auf den seit der Verwirklichung dieses Tatbestandes durch den Fremden verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen.
Wie sich dem Aufenthaltsverbots-Bescheid vom 30. November 1990 entnehmen läßt (vgl. auch das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 93/18/0031), hatte der Beschwerdeführer die dem § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG subsumierten unrichtigen Angaben im Juni, August und November des Jahres 1987 gemacht, woraus folgt, daß im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend bekämpften Bescheides seit der Erfüllung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots-Tatbestandes durch den Beschwerdeführer nahezu acht Jahre verstrichen sind. Angesichts dieses langen Zeitraumes wäre derzeit die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer aus dem Grund des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG iVm § 18 Abs. 1 leg. cit. nicht (mehr) gerechtfertigt.
3.2. Die belangte Behörde hat allerdings im angefochtenen Bescheid als für das Gewicht der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer rechtlich bedeutsam auf die - unbestrittene - rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1994 wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht (§ 288 Abs. 1 StGB) und der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a S 440,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) hingewiesen. Die Berücksichtigung der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten im Rahmen der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers begegnet keinen Bedenken, entspricht es doch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß auch die seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstände in die Entscheidung über die Aufhebung dieser Maßnahme einzubeziehen sind (vgl. das Vorerkenntnis Zl. 93/18/0031, mwN).
3.3. Es kann dahinstehen, ob die vorgenannten strafbaren Handlungen, nicht zuletzt in Anbetracht des seither verstrichenen Zeitraumes von etwa vier Jahren, allein geeignet wären, die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme zu rechtfertigen, denn die für das Aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen gründen nicht ausschließlich auf den besagten Delikten des Beschwerdeführers. Vielmehr ist für das Ausmaß dieser öffentlichen Interessen zusätzlich von erheblicher Bedeutung, daß sich der Beschwerdeführer - worauf in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 13. Juni 1995 und im Wege der Verweisung auf diese auch im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - jedenfalls seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm gewährten (zweiten) Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 FrPolG mit 30. November 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
4.1. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) zukommt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 96/18/0154, mwN), ist beim Beschwerdeführer aufgrund seines im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung schon lang dauernden unerlaubten Aufenthaltes in Verbindung mit den mehrfach erwähnten gerichtlich geahndeten Straftaten nicht nur die Annahme des § 18 Abs. 1 FrG gerechtfertigt, sondern - dies insbesondere unter zusätzlicher Bedachtnahme darauf, daß er auch nach und trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1994) weiterhin in Österreich geblieben ist - überdies , und zwar auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen, das Dringend-geboten-sein der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zu bejahen.
4.2. Was die gemäß § 20 Abs. 1 FrG gebotene Interessenabwägung anlangt, so hatte die belangte Behörde in Befolgung des Vorerkenntnisses Zl. 93/18/0031 auf die nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe und die damit gegebenen familiären Bindungen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Sie hat dies in der Weise getan, daß sie auf der einen Seite diesen Umstand zugunsten des Beschwerdeführers als für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechend gewertet, auf der anderen Seite jedoch festgehalten hat, daß der Beschwerdeführer die Ehe zu einer Zeit geschlossen habe, als er nicht mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes habe rechnen dürfen, und damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß ihrer Ansicht nach dem besagten Gesichtspunkt letztlich kein entscheidendes, zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führendes Gewicht zukomme. Diese Einschätzung stößt auf keinen Einwand, muß sich doch der Beschwerdeführer - aus dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Blickwinkel - entgegenhalten lassen, daß er die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen hat, zu dem er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt (am 4. Jänner 1991) und zu dem er tatsächlich nicht damit rechnen durfte, daß das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot in absehbarer Zukunft aufgehoben werde. Darüber hinaus ist noch zu bedenken, daß die seit ca. viereinhalb Jahren bestehende Ehe als für das Ausmaß der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers maßgebliches Kriterium auch dadurch deutlich an Gewicht verliert, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet während dieser Zeit entweder überhaupt unrechtmäßig oder lediglich auf die Gewährung von (zwei) Vollstreckungsaufschüben gestützt war (welch letztere bloß die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes hinausschoben, also den Aufenthalt vorübergehend zu einem erlaubten machten, nicht aber eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach § 2 Abs. 1 FrPolG bzw. nach § 15 Abs. 1 FrG zu begründen vermochten).
Die zuletzt genannten Erwägungen kommen in gleicher Weise für die weiteren gemäß § 20 Abs. 1 FrG zu beachtenden Gesichtspunkte der Dauer des Aufenthaltes, des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers und seiner sonstigen Bindungen zum Tragen. Schließlich ist auch dem Beschwerdeeinwand, die Gattin des Beschwerdeführers hätte kaum eine Möglichkeit, sich in Ägypten zu integrieren, zu entgegnen, daß diese (ebenso wie der Beschwerdeführer selbst) wissen mußte, daß, bezogen auf den Zeitpunkt der Heirat, auf absehbare Zeit ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer in Österreich auf der Basis eines rechtmäßigen Aufenthaltes des letzteren nicht in Betracht kommen werde.
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist sohin im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde beizupflichten, daß die Auswirkungen der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie (Ehegattin) nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
5. Die ein "vollkommen unzureichendes Ermittlungsverfahren" und "erhebliche Begründungsmängel" geltend machenden Verfahrensrügen entbehren schon im Hinblick auf die obigen zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit angestellten Überlegungen der Relevanz.
6. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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