Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit 18. April 1992 im Bundesgebiet aufhalte, sei unbestrittenermaßen am 13. April 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des Suchtgiftbesitzes sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt worden. Damit lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG vor. Das der genannten Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme.
Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich und des Umstandes, daß er bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sei, nicht mit Erfolg auf einen hohen Grad seiner Integration berufen. Allerdings befänden sich auch die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich. Dessen ungeachtet sei aber das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen - hier:
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit - dringend geboten und daher zulässig (§ 19 FrG). Seinem diesbezüglichen Einwand, er habe sich seit seiner Verurteilung rechtskonform verhalten, komme schon in Anbetracht des kurzen Zeitraumes seines Wohlverhaltens keine Bedeutung zu.
Angesichts des gegebenen Sachverhaltes schlage auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers aus. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Suchtgiftdelikten selbst bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtswidrig sei. Es könne wohl kein Zweifel bestehen, daß gerade an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität aufgrund der damit verbundenen eminenten Wiederholungsgefahr ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe. Demgegenüber müßten die zu berücksichtigenden privaten und familiären Gesichtspunkte, die gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprächen, in den Hintergrund treten. Da somit die Voraussetzungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG nicht gegeben seien, sei das Aufenthaltsverbot zu Recht erlassen worden.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den VfGH. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (Beschluß vom 27. Februar 1995, B 360/95-3) und trat sie in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 28. April 1995, B 360/95-5).
2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die auf der unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Suchtgiftbesitzes und des Verbrechens des Suchtgifthandels beruhende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei und auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken.
2.1. Das gegen diese Annahme in der Beschwerde ins Treffen geführte Argument, das Gericht habe durch den Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht dem Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose ausgestellt, und die belangte Behörde hätte sich angesichts der "höheren Kompetenz" eines unabhängigen Gerichtes über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen dürfen, ist verfehlt.
2.2. Der Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die von einem Fremden begangene Straftat die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt, nicht an die für die Gewährung bedingter Strafnachsicht maßgeblichen Erwägungen des Gerichtes gebunden ist, sie diese Frage vielmehr eigenständig und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 93/18/0148, mwN).
3. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer - unter der Annahme eines im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriffes in sein Privat- und Familienleben - zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei, entspricht - im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0600, und vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0138).
4.1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, eine Interessenabwägung i.S. des § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen.
4.2. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde hat den Aufenthalt der Lebensgefährtin und eines gemeinsamen Kindes in Österreich zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie hat indes hinsichtlich seiner Integration zum Ausdruck gebracht, daß diese aufgrund seines noch kurzen Aufenthaltes in Österreich und des Umstandes, daß er bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sei, keinen hohen Grad erreicht habe. Diese Auffassung der belangten Behörde hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1126, mwN). Davon, daß der Beschwerdeführer - wie die Beschwerde meint - in Österreich "voll integriert" sei, kann demnach keine Rede sein; ebensowenig trifft es zu, daß dies aus den "Ausführungen der belangten Behörde hervorgeht". Im übrigen räumt die Beschwerde an anderer Stelle ausdrücklich ein, daß sich der Beschwerdeführer "erst kurze Zeit in Österreich aufhält". Auf der anderen Seite hat die belangte Behörde den hier maßgeblichen öffentlichen Interessen sehr großes Gewicht beigemessen. Wenn sie auf der Grundlage der Gewichtung der in Rede stehenden gegenläufigen Interessen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers höher veranschlagt hat als die für seinen weiteren Aufenthalt sprechenden privaten und familiären Interessen, so vermag der Gerichtshof dieses Abwägungsergebnis im Hinblick einerseits auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die mit ihr verbundene große Wiederholungsgefahr und andererseits die insgesamt nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu erkennen.
5. An dieser Beurteilung vermag weder der Beschwerdehinweis auf die "schwere psychische Erkrankung" des Beschwerdeführers, "die nur ausreichend in Österreich medizinisch behandelt werden kann", noch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes etwas zu ändern.
Auch wenn es sich bei dem erstgenannten Einwand nicht um ein erstmals in der Beschwerde erstattetes Vorbringen und daher nicht um eine unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) handeln sollte, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil von ihm nicht glaubhaft gemacht wurde, daß seine Erkrankung außerhalb Österreichs nicht ausreichend behandelt werden könne. Daß, wie in der Beschwerde hinzugefügt, die "Vollstreckung" dieses Aufenthaltsverbotes aufgrund des "psychischen Krankheitsbildes" des Beschwerdeführers zu "Überreaktionen" führen könnte, ist, abgesehen davon, daß es sich hiebei um nicht mehr als eine vage Vermutung handelt, deshalb rechtlich unerheblich, weil im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides auf Umstände, die einer Ausreise (gegebenenfalls Abschiebung) des Beschwerdeführers entgegenstehen könnten, nicht einzugehen ist.
Was den Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu dem im Art. 48 des EG-Vertrages verankerten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft, so kommt diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zum Tragen, weil der Beschwerdeführer nicht dem von diesem Vertrag erfaßten Personenkreis angehört. Im übrigen liegt gerade in einem Fall wie dem vorliegenden die von der Beschwerde in Zweifel gezogene "tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung" vor, "die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt".
6. Soweit die Beschwerde an mehreren Stellen im Hinblick auf die angebliche Nichtbeachtung des Art. 8 MRK eine Verfassungswidrigkeit des bekämpften Bescheides behauptet, so ist sie auf die in dieser Hinsicht gegebene Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (Art. 144 Abs. 1, 133 Z. 1 B-VG). Im übrigen wird dazu der Ablehnungs-Beschluß des VfGH vom 27. Februar 1995, B 360/95-3, in Erinnerung gerufen.
7. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
8. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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