Normen
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, abgewiesen, weil sie diesen - ausgehend von der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung bis 31. März 1994 - unter Außerachtlassung der in der zitierten Bestimmung vorgesehenen Frist, nämlich erst am 24. März 1994, gestellt habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 31. März 1994 abgelaufen und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 24. März 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Antrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") gestellt worden sei, mit der Folge, daß eine Verlängerung der Bewilligung nicht in Betracht komme, ist demnach zutreffend (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0090, und vom 5. April 1995, Zlen. 95/18/0515, 0516).
2. Die gegenteilige, unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit vertretene Meinung des Beschwerdeführers ist nicht begündet. Daß es sich - so die Beschwerde - bei § 6 Abs. 3 AufG um eine Norm handle, "deren Intention im Hinblick auf die Befristung nicht ganz verständlich ist", vermag an der Fristüberschreitung nichts zu ändern; ebenso nicht, daß "Bestrebungen der Aufhebung dieser Bestimmung" bestünden.
Die Behauptung, daß für den Normadressaten die Rechtsfolgen der Überschreitung der vom Gesetz normierten Frist "nicht deutlich gemacht werden", trifft insofern nicht zu, als sich aus dem Zusammenhalt des § 6 Abs. 3 AufG mit § 6 Abs. 2 leg. cit. ohne weiteres ergibt, daß nur ein rechtzeitig gestellter und als solcher die Rechtsfolge des § 6 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. auslösender Verlängerungsantrag als "Antrag auf Verlängerung" einer Bewilligung zu werten ist, der auch vom Inland aus gestellt werden kann. Ein nicht in diesem Sinn rechtzeitig gestellter Antrag ist kein "Antrag auf Verlängerung" im Grunde des § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG mit der dort vorgesehenen Möglichkeit der Inland-Antragstellung.
Mit ihrem Einwand schließlich, daß das Gesetz den Normadressaten darüber "im Dunkeln läßt", "ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht", ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG um eine - nicht restituierbare - materiell-rechtliche Frist handelt (vgl. dazu aus der seit dem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, und vom 19. Jänner 1995, Zlen. 94/18/1049, 1050, 1051).
3. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge wegen mangelnder Rechtsbelehrung (§ 13 a AVG) der Beschwerdeführerin geht demnach ins Leere.
Die Rüge, daß die belangte Behörde keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin getroffen habe, verkennt, daß im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung vom Gesetz eine Bedachtnahme auf die persönlichen (privaten und familiären) Verhältnisse nicht vorgesehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).
4. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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