VwGH 95/18/0838

VwGH95/18/083818.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1995, Zl. 300.334/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §71;
VwRallg;
AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §71;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 31. Oktober 1994 in Wien gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk bis 26. Oktober 1994 gültig gewesen sei. Mit der am 31. Oktober 1994 erfolgten Antragstellung sei die Frist des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz versäumt worden. Der Antrag wäre daher gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit stößt aber die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde auf keine Bedenken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631 und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Mit seinem Vorbringen, die in § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz gebrauchte Wendung "mit Ablauf der Geltungsdauer" bedeute nicht, daß der Antrag bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsberechtigung gestellt werden müßte, ist der Beschwerdeführer auf die gegenteilige hg. Rechtsprechung zu verweisen (vgl. das oben erwähnte Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631). Danach ist es auch ohne rechtliche Relevanz, aus welchem Grund die Frist vom Fremden versäumt wurde (hier nach dem Beschwerdevorbringen wegen Ableistung des Militärdienstes in Bosnien). Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kommt nicht in Betracht (vgl. das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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