VwGH 95/18/0802

VwGH95/18/080229.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1994, Zl. 101.406/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 leg. cit. (BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines rechtzeitig gestellten Asylantrages bis zur rechtskräftigen Abweisung desselben durch den Bescheid des Bundesministers für Inneres "vom 12.11.1993, durchführbar mit 24.11.1993", rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der in der Folge am 10. Jänner 1994 eingebrachte eingangs genannte Antrag sei nicht ohne unnötigen Aufschub gestellt worden. Nach "Wortlaut und Gesetzessystematik" sei in einem derartigen Fall die Frage nach dem Ort der Antragstellung dahin zu beantworten, daß ein Erstantrag vom Ausland aus vor der Einreise nach Österreich zu stellen gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 AufG).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Bei dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten, den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid handelt es sich nach den Beschwerdeausführungen und nach Ausweis des diesen Bescheid betreffenden hg.

Beschwerdeaktes Zl. 94/20/0066 um den des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1993, Zl. 4.339.977/1-III/13/92, zugestellt (erlassen) am 11. November 1993. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages rechtmäßig in Österreich aufgehalten, ist demnach auf das letztgenannte Datum zu beziehen.

2.1. Der Beschwerdeführer meint, wenn einem Asylwerber - so wie ihm - nach dem Asylgesetz 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, dann werde eine "Verlängerung dieser Berechtigung auch im Verfahren nach dem AufG als zulässig zu betrachten sein". Weiters dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß gegen "zweitinstanzliche negative Asylbescheide die Höchstgerichtsbeschwerde eingebracht werden kann, mit welcher oftmals und erfolgreich der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbunden ist". In diesem Fall würde dem Asylwerber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung i.S. des Asylgesetzes 1991 für die Dauer des Verwaltungsgerichtshof-Verfahrens zuzubilligen sein. Um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht "ins Paradoxe zu verkehren", müsse der beschwerdeführenden Partei zugestanden werden, daß ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung auch trotz Zustellung eines zweitinstanzlichen negativen Asylbescheides aufrecht bleibe, wenn der gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof - wie im Fall des Beschwerdeführers - aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Diesfalls könne der Fremde "zu jedem beliebigen Zeitpunkt (seines) Aufenthaltes in Österreich einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung einbringen". Von daher gesehen hätte die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers (vom 10. Jänner 1994) stattgeben müssen; die Anwendung des § 6 Abs. 2 AufG auf den gegenständlichen Sachverhalt sei jedenfalls unrichtig.

2.2. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Rechtslage. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt (lediglich) ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des betreffenden Beschlusses (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, Seite 125; das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0581) - was inhaltlich des bereits erwähnten Beschwerdeaktes Zl. 94/20/066 für die aufschiebende Wirkung in Ansehung der Beschwerde gegen den den Beschwerdeführer betreffenden negativen Asylbescheid (oben II.1.) frühestens mit 14. Februar 1994 angenommen werden kann. Ein "Aufrechtbleiben" der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Erlassung des abweisenden Asylbescheides des Bundesministers für Inneres (am 11. November 1993) hinaus ist somit rechtlich ausgeschlossen.

Die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG findet zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 13 Abs. 2 leg. cit. "auf die im § 1 Abs. 3 genannten Fremden" mithin auch jene, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG), keine Anwendung. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer, auch wenn er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (mit 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, rechtens nicht in der Lage war, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2)" zu stellen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG), und zwar selbst dann nicht, wenn er seinen Antrag nicht erst am 10. Jänner 1994, sondern spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (11. November 1993) eingebracht hätte. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Auffassung der belangten Behörde, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Grunde des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre, zutreffend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1066, mwN).

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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