Normen
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1990/450;
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §34 Abs5 idF 1992/475;
EheG §23;
EWR-Abk;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1990/450;
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §34 Abs5 idF 1992/475;
EheG §23;
EWR-Abk;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer im Jänner 1992 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 17. März 1992 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Aufgrund dieser Ehe habe er einen Befreiungsschein erhalten. Am 10. April 1992 habe er einen Sichtvermerk beantragt, der ihm bis zum 20. März 1993 gewährt worden sei. Mit Urteil vom 14. Jänner 1993 sei die Ehe des Beschwerdeführers vom Bezirksgericht Fünfhaus gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteiles gehe hervor, daß die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, damit der Beschwerdeführer einen Befreiungsschein und eine Aufenthaltsbewilligung erlangen könne. Die Eingehung einer Ehe zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle einen Rechtsmißbrauch dar, der die öffentliche Ordnung gefährde und seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichzuhalten sei. Aufgrund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf einen hohen Grad an Integration berufen. Selbst wenn man - entsprechend den Berufungsausführungen, wonach der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder lebe - von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausgehe, käme man im Hinblick auf das Ausmaß der durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zur Auffassung, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Immerhin habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1992 wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich bestraft werden müssen, was ebenfalls schwer wiege. Angesichts dieses Sachverhaltes schlage auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung zu ungunsten des Beschwerdeführers aus, zumal die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nur durch die Schließung einer sogenannten Scheinehe herbeigeführt worden sei. Dem gegenüber sei das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen weitaus höher zu bewerten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die vom Beschwerdeführer mit weitwendigen Ausführungen bekämpfte Auffassung der belangten Behörde, daß durch die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe allein zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdet werde und daher die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Jänner 1995, Zlen. 94/18/1053 und 94/18/1061). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es, auf diese Rechtsprechung hinzuweisen.
Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Z. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 vorbringt, daß ihm die Ehe nicht zur Erwirkung des Befreiungsscheines "behilflich" habe sein können, übersieht er, daß die genannte Bestimmung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. erst gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, also am 1. Jänner 1994, in Kraft getreten ist. Zur Zeit der Eheschließung galt § 15 Abs. 1 Z. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, wonach einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen ist, wenn er mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, daß die Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht zur Erlangung eines Sichtvermerkes "dienlich" habe sein können, weil "gemäß § 3 Abs 1 und 2 Fremdengesetz eine Aufenthaltsbewilligung nur dann zu erteilen ist, wenn der Fremde mit einem österreichischen Staatsbürger zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest seit einem Jahr verheiratet ist," ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer hat dabei offensichtlich § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes im Auge, das allerdings seinem § 15 Abs. 1 zufolge erst am 1. Juli 1993, also mehr als ein Jahr nach der Eheschließung, in Kraft getreten ist.
Der Aufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer - wie er meint - zu Unrecht wegen illegalen Aufenthaltes bestraft worden sei, steht die von ihm nicht bestrittene Rechtskraft des entsprechenden Strafbescheides entgegen.
Auf dem Boden des oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise ihrem Bescheid zugrundegelegten Sachverhaltes begegnet die Beurteilung, daß das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, somit jedenfalls zur Erreichung eines im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles, dringend geboten ist, keinem Einwand (vgl. auch dazu die oben angeführten hg. Erkenntnisse). Ob diese Voraussetzung auch hinsichtlich anderer in der genannten Bestimmung angeführter Ziele zutrifft, braucht nicht geprüft zu werden.
Was die gemäß § 20 Abs. 1 FrG von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung anlangt, so ist deren Ergebnis ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde durfte dabei insbesondere davon ausgehen, daß das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, daß Aufenthalt und Beschäftigung auf das besagte rechtsmißbräuchliche Verhalten zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist (vgl. abermals die oben erwähnten hg. Erkenntnisse).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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