Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. November 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
In der Begründung wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, daß über den seit dem Jahr 1970 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer, bereits zweimal rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, und zwar im September 1978 wegen insgesamt sechs gerichtlicher Verurteilungen, u.a. wegen schwerer Körperverletzung, und im Juni 1987 wegen Mittellosigkeit, Täuschung der Behörden sowie (neuerlicher) Verurteilung wegen gefährlicher Drohung. Das erstgenannte Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid vom 16. Dezember 1985, das zweitgenannte mit Bescheid vom 7. Jänner 1994 aufgehoben worden.
Dem nunmehr erlassenen Aufenthaltsverbot lägen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 StVO und zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG in der Zeit zwischen 15. Juni 1993 und 26. April 1994 zugrunde. Damit lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG vor; die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertige jedenfalls auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens hätte aber auch Berücksichtigung zu finden, daß eine weitere Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO vorliege, die lediglich wegen Anlastung einer falschen Tatzeit habe behoben werden müssen, und daß der Beschwerdeführer am 30. September 1993 wegen Sachbeschädigung vom Gericht rechtskräftig (zu einer Geldstrafe) verurteilt worden sei.
Das Aufenthaltsverbot stelle einen bedeutsamen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar (Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 1970, Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin). Dessen ungeachtet sei diese Maßnahme zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie im Interesse der Verkehrssicherheit, also somit auch zum Schutz der Gesundheit, dringend geboten und daher zulässig (§ 19 FrG). Der gegebene Sachverhalt zeige, daß der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, sodaß bereits in der Vergangenheit fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen ihn notwendig gewesen seien. Nun habe er, auch nach Aufhebung des (zweiten) Aufenthaltsverbotes, gegen wesentliche verkehrs- und kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen. Die durch die rechtskräftigen Bestrafungen wegen § 5 Abs. 2 StVO und § 64 Abs. 1 KFG begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes könnten für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden. Hinzu komme, daß die Integration des Beschwerdeführers im Hinblick auf die früheren Aufenthaltsverbote in diesem Zusammenhang ebenso wenig von rechtlicher Relevanz sei, wie sein Berufungsvorbringen, daß er Kredite in der Höhe von beinahe S 400.000,-- aufgenommen habe. Angesichts der Gegebenheiten sei daher den hier maßgebenden öffentlichen Interessen das weitaus größere Gewicht beizumessen als den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Die ausgesprochene Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei notwendig, um den Beschwerdeführer dahin zu bringen, daß er die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde die Verstöße gegen § 5 Abs. 2 StVO und gegen § 64 Abs. 1 KFG zutreffend jeweils als schwerwiegende Verwaltungsübertretung i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG gewertet und aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen wegen dieser Übertretungen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) leg. cit. als verwirklicht angesehen. Daß die belangte Behörde darüber hinaus die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, begegnet ebensowenig Bedenken wie ihre Auffassung, daß die in der Vielzahl der inkriminierten Verstöße - die zu den schwerwiegendsten Verfehlungen gegen straßenverkehrs- bzw. kraftfahrrechtliche Vorschriften zählen - begründeten maßgeblichen öffentlichen Interessen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten erscheinen ließen. (Vgl. zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0553, vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0587 und vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0550.)
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er über eine jugoslawische Lenkerberechtigung verfüge, er daher den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nur formal zuwider gehandelt habe, ändert an der vorstehenden Beurteilung - jedenfalls im Ergebnis - nichts. Denn angesichts der zweimaligen rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 64 Abs. 1 KFG könnte dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Bestimmung des § 64 Abs. 5 leg. cit. allenfalls in Ansehung der ersten diesbezüglichen Bestrafung ein von ihm behauptetes geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) zugute gehalten werden, nicht jedoch mehr auch hinsichtlich der zweiten Bestrafung wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 leg. cit., sodaß auch im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall vier Bestrafungen wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen zu seinen Lasten zu veranschlagen wären.
2. Ist demnach mit der belangten Behörde von der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Grunde des § 19 FrG auszugehen, so stößt auch der von ihr aus der nach § 20 Abs. 1 leg. cit. vorgenommenen Abwägung gezogene Schluß auf das Überwiegen der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen auf keinen Einwand. Der aus den vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen des § 5 Abs. 2 StVO und des § 64 Abs. 1 KFG resultierenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch die der gerichtlichen Verurteilung vom 30. September 1993 zugrunde liegende Straftat, aber auch eine weitere (wenngleich nicht rechtskräftig bestrafte) Mißachtung des § 5 Abs. 2 StVO noch verstärkt wird, kommt solches Gewicht zu, daß die in der Beschwerde geltend gemachten, von der belangten Behörde - im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers - ausreichend gewürdigten privaten und familiären Interessen nicht schwerer wiegen als die besagten öffentlichen Interessen bzw. die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
3. Der Gerichtshof vermag auch die Bemessung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Ansicht, daß der Wegfall der für die Verhängung dieser Maßnahme maßgeblichen Gründe, nämlich die Gefährdung der genannten öffentlichen Interessen, vorhersehbarerweise nicht vor Verstreichen von zehn Jahren anzunehmen sei, stößt sachverhaltsbezogen (angesichts der besonderen Hartnäckigkeit, mit der gegen wesentliche, der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Vorschriften verstoßen wurde) auf keine Bedenken.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)