VwGH 95/17/0032

VwGH95/17/003226.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. B und Dr. S, Rechtsanwälte in V, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 31. Mai 1994, Zl. Id-6.2/1053-4/93, betreffend Vorschreibung einer pauschalierten Aufenthaltsabgabe für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Normen

AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §5 Abs5;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §14 Abs1;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §5 Abs5;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §5 Abs5;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §14 Abs1;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §5 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 6. Februar 1992 schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde I. Instanz gemäß §§ 3, 5, 7 und 10 Abs. 2 und 4 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991, LGBl. für Tirol Nr. 35 (im Folgenden: Tir AufenthaltsAbgG 1991), in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 30. November 1983, Zl. IIc-924/123, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 835/83, dem Beschwerdeführer für das Jahr 1991 eine an den Tourismusverband Maurach-Eben am Achensee zu entrichtende Aufenthaltsabgabe (Pauschale für Ferien- und Zweitwohnungen) in der Höhe von S 1.680,-- samt Säumniszuschlag in Höhe von S 34,--, gesamt somit S 1.714,-- zur Zahlung vor. Dieses Pauschale errechne sich bei einer Wohnnutzfläche bis 100 m2 und einer geltenden Abgabe von S 7,-- durch Multiplikation mit dem Faktor 240.

Die Gemeinde Maurach am Achensee hatte die Wohnnutzfläche des Ferienhauses mit 43,66 m2 bekannt gegeben.

1.2. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung vom 18. Februar 1992. Er habe neben seinem Wohnsitz in Völs einen Zweitwohnsitz in Maurach am Achensee, den er ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch benütze; es finde keine Vermietung statt. Er benütze den Wohnsitz regelmäßig und nicht als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs und der Ferien. Der Gesetzgeber wolle durch das AufenthaltsabgabeG nicht die Fälle des Zweitwohnsitzes erfassen, sondern jene der Vermietungen. Er könne sich nicht vorstellen, dass er als "Einheimischer also Tiroler" zur Förderung des Tourismus in Tirol eine Abgabe bezahlen müsse. Er habe als Beamter des Bundesdienstes durch die Gleitzeit und die geringe Strecke Innsbruck-Maurach die Möglichkeit, seinen Zweitwohnsitz regelmäßig zu benützen.

Die Gemeinde Maurach am Achensee nahm zur Berufung des Beschwerdeführers dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer seit 23. November 1990 in Maurach mit Zweitwohnsitz gemeldet sei, ebenso dessen Ehegattin sowie die beiden Kinder. Eine Zimmervermietung werde nicht durchgeführt. Die Zahl und Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde sei nicht bekannt. Einem Aktenvermerk vom 13. April 1992 über ein Telefonat mit dem Bürgermeister der Gemeinde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder in Maurach wähle noch die Kinder dort zur Schule gingen.

Mit Schreiben vom 23. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt der Tiroler Landesregierung mitgeteilt, die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass seine Wohnung in Maurach "eine Ferienwohnung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 darstelle". Grundsätzlich sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an dem Ort gegeben, zu dem unter Berücksichtigung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Betätigungen ein überwiegendes Naheverhältnis bestehe. Demzufolge könne Maurach nicht der ordentliche Wohnsitz des Beschwerdeführers sein, weil weder die Kinder dort zur Schule gingen noch er in die Wählerevidenz eingetragen sei. Der Beschwerdeführer wurde um Stellungnahme ersucht, welche persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen seiner Meinung nach stärker für den Wohnsitz in Maurach sprächen bzw. aus welchen Gründen er zur Auffassung gekommen sei, dass die "Wohnung in Maurach" keine Ferienwohnung - sondern den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen - darstelle. Der Beschwerdeführer werde darauf hingewiesen, dass er unabhängig davon, ob die Wohnung weitervermietet werde oder nicht, zur Zahlung des Ferienwohnungspauschales verpflichtet sei.

In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 1992 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Haus in Maurach deshalb nicht als reine Ferienwohnung sehe, weil er dieses Haus "ganzjährig und regelmäßig als Wohnsitz benütze". Sodann heißt es dort weiter:

"In der Praxis schaut dies so aus, dass ich auf Grund der Gleitzeit öfters um 13.00 Uhr bzw. 15.30 nach B fahre und zwar unterschiedlich mit und ohne Kinder bzw. Familie. Ich habe dadurch die Möglichkeit, div. Gartenarbeiten und Holzarbeiten durchzuführen. Auch am Haus selber kann ich daher ständig arbeiten und meine Freizeit verbringen. Speziell im Sommer kann ich dann spät abends nach Völs fahren. Wenn ich alleine nach B fahre, fahre ich auch am Morgen direkt von B zur Arbeit. In Völs selber habe ich nur eine Dienstwohnung/Mietwohnung, die sich in einem großen Haus befindet. Dadurch ist kein großer Freizeitwert gegeben."

Seiner Wahlpflicht sei er überdies mittels Wahlkarte in Maurach nachgekommen.

1.3. Das Amt der Tiroler Landesregierung erließ am 9. Juni 1992 eine Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Infolge rechtzeitigen Vorlageantrages, in dem das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde, galt die Berufung wiederum als unerledigt.

Mit Vorhalt vom 11. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde eingeladen, nachstehende Fragen zu beantworten:

"1. Die Anzahl der Tage, welche Sie im Jahr 1991 insgesamt in Ihrem Haus verbracht und dabei dort auch übernachtet haben.

2. Wie viele Arbeitstage Gebührenurlaub haben Sie im o.a. Zeitraum in Anspruch genommen; an wie vielen Tagen davon haben Sie Ihr Haus in Maurach benützt und dabei dort auch genächtigt. Es wolle auch deren zeitliche Lagerung angegeben werden.

3. Wie viele Wochenendtage wurden von Ihnen im Jahre 1991 insgesamt im o.a. Haus verbracht an denen Sie dort auch übernachtet haben.

4. Wie haben Sie bei der letzten Volkszählung für sich und Ihre Familie die Wohnsitzverhältnisse betreffend Maurach erklärt."

Diesen Vorhalt beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 1993 wie folgt:

"zu Punkt 2. Meinen Gebührenurlaub (inkl. Zeitausgleich etc.) habe ich gemeinsam mit meiner Familie vom 22.12.1991 - 6.1.1991, Energiewoche, Osterwoche, Pfingstwoche, Sommerurlaub vom 6.7.

- 15.9.1991 und vom 20.12. - Jänner 1992, verbracht. (davon 1 Monat durchgehend und die restl. Zeit Fahrt-Maurach-Ibk-Maurach)

zu Punkt 3. jedes Wochenende und auch genächtigt zu Punkt 4. glaublich als Zweitwohnsitz

zu Punkt 1. Die Anzahl der Tage und Übernachtungen ergibt sich aus Punkt 2. und 3. Zusätzlich verbringe ich derzeit und im Jahr 1991 laufend und regelmäßig auch während der Woche von Montag-Freitag Aufenthalt und Übernachtungen in meinem Haus in B."

Er habe in Maurach, B, einen weiteren Wohnsitz neben Völs.

1.4. Die belangte Behörde wies die Berufung mit Bescheid vom 31. Mai 1994 (dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid) als unbegründet ab und setzte die Leistungsfrist neu fest. Nach § 3 Abs. 1 Tir AufenthaltsAbgG 1991 seien u.a. alle Nächtigungen in Ferienwohnungen abgabepflichtig. Ferienwohnungen seien nach § 3 Abs. 4 leg. cit. Gebäude oder Wohnungen, die nicht ständig zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes, sondern überwiegend zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien dienten.

Einziger Berufungspunkt sei die Rechtsfrage, ob die Ferienwohnung in Maurach im gegenständlichen Zeitraum eine Ferienwohnung im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes gewesen sei, ob also deren effektive Benützung überwiegend in Aufenthalten während des Wochenendes sowie des Urlaubes und der Ferien bestand habe. Nach der Zweckrichtung des Tir AufenthaltsAbgG 1991 werde das Tatbestandsmerkmal des "Aufenthaltes in" § 3 Abs. 4 leg. cit. durch das tägliche Ausmaß einer jeweils bloß stundenweisen Anwesenheit nicht erfüllt. Ob die vom Gesetzgeber an den Ferienwohnungsbegriff geknüpften Voraussetzungen vorlägen, setze eine Gesamtbetrachtung der Nutzungsverhältnisse voraus. Daher seien auch die Art, das Ausmaß und die zeitliche Lagerung der Benützung der Wohnung durch die übrigen drei Familienmitglieder zu Grunde zu legen. Der Berufungswerber habe Art, Anzahl und Dauer seiner Aufenthalte und der Aufenthalte seiner Familienmitglieder im beschwerdegegenständlichen Haus im Jahre 1991 aufgezeigt. Nach seinen eigenen Ausführungen seien die Aufenthalte generell - sie hätten im Wesentlichen sämtliche Schulferienzeiten betroffen - unter solchen Umständen erfolgt, an die das Aufenthaltsabgabegesetz das Vorliegen einer Ferienwohnung knüpfe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer das Haus einen Monat durchgehend (zu Urlaubszwecken) bewohnt und überdies dort auch sämtliche Wochenenden des Jahres nächtigend verbracht. Den Anwesenheiten in Maurach ohne Nächtigung in seiner Freizeit an Arbeitstagen käme insoweit keine Rechtserheblichkeit zu, weil durch die bloß stundenweise Anwesenheit das Tatbestandsmerkmal "Aufenthalt" nicht erfüllt werde. Insoweit zwischen den Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Mai 1992 und 21. Mai 1993 Widersprüche bestünden, messe die belangte Behörde den Ausführungen im Schreiben vom 4. Mai 1992 größeres Gewicht bei, weil diese präziser gehalten seien, den Erfahrungen des täglichen Lebens eher entsprächen und der Beschwerdeführer den Feststellungen der Abgabenbehörde I. Instanz in der Berufungsvorentscheidung, Völs sei Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers, nicht entgegengetreten ist. Eine Gesamtbeurteilung der Benützungsverhältnisse ergebe somit, dass das Haus jedenfalls im Jahre 1991 überwiegend als Ferienwohnung im Sinne des § 3 Abs. 4 Tir AufenthaltsAbgG 1991 benützt worden sei.

1.5. Gegen den Bescheid vom 31. Mai 1994 wendet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen unrichtiger Anwendung "des Aufenthaltsabgabegesetzes" und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Anwendung von Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 und der Tiroler Landesabgabenordnung sowie auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Im vorliegenden Fall erfolgte die Vorschreibung der pauschalierten Aufenthaltsabgabe für das gesamte Jahr 1991 auf Grundlage des Tir AufenthaltsAbgG 1991. Dieses Gesetz trat am 1. Juni 1991 in Kraft (§ 14 Abs. 1 leg. cit.); gleichzeitig trat das Aufenthaltsabgabegesetz LGBl. Nr. 23/1976 außer Kraft (§ 14 Abs. 2 leg. cit.). Sah das Aufenthaltsabgabegesetz aus 1976 in seinem § 5 Abs. 5 für die hier relevante Kategorie von Ferienwohnungen bis 100 m2 einen Multiplikator von 200 vor, so erhöhte sich dieser im Tir AufenthaltsAbgG 1991 (§ 5 Abs. 5 leg. cit.) auf 240. Dadurch kam es, selbst bei gleich bleibender Höhe des für die Aufenthaltsabgabe geltenden Satzes, der zur Berechnung der hier strittigen Abgabe mit dem jeweiligen Multiplikator zu vervielfachen ist, zu einer Erhöhung der pauschalierten Aufenthaltsabgabe (Ferienwohnungspauschale) während des streitgegenständlichen Jahres.

Zwar entsteht die Fälligkeit der pauschalierten Aufenthaltsabgabe (Ferienwohnungspauschale) gemäß § 7 Abs. 1 Tir AufenthaltsAbgG 1991 jeweils am 1. Dezember und ist (außer bei Aufgabe der Ferienwohnung) bis zum 10. Dezember des jeweiligen Jahres zu entrichten. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abgabe kommt es jedoch bei der Frage, nach welcher Rechtslage sich die Berechnung der auf einem bestimmten Zeitraum abgestellten Steuerschuld zu richten hat, nicht an. Im Hinblick auf die Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften wäre das Ferienwohnungspauschale für das Jahr 1991 entsprechend der für den jeweiligen Monat des Jahres 1991 geltenden gesetzlichen Bestimmung, aliquot zu berechnen gewesen. Da das in Rede stehende Gesetz nicht erkennen lässt, dass eine Aliquotierung der Jahresabgabenschuld ausgeschlossen werden sollte und überdies eine (an sich zulässige) Rückwirkung für Zeiträume, die vor dem 1. Juni 1991 lagen, nicht vorgesehen ist, wäre das Ferienwohnungspauschale für die Monate Jänner bis einschließlich Mai 1991 auf der Grundlage des Aufenthaltsabgabegesetzes LGBl. Nr. 23/1976 und von Juni bis einschließlich Dezember auf der Grundlage des AufenthaltsAbgG 1991 zu bemessen gewesen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1996, Zl. 94/17/0011, sowie vom 20. März 2000, Zl. 95/17/0424). Aus § 6 Abs. 2 dritter Satz Tir AufenthaltsAbgG 1991 kann - auch wenn diese Norm den Fall der Aufgabe oder des erstmaligen Bezuges einer Ferienwohnung während des Jahres betrifft - eine auch für den vorliegenden Fall taugliche Berechnungsmethode abgeleitet werden. Danach ist nämlich für jeden vollen Monat der Innehabung der Ferienwohnung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Da eine derartige Aliquotierung nicht vorgenommen wurde, hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

2.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch auch aus folgenden Gründen als rechtswidrig:

Der hier anzuwendende § 3 Abs. 4 Tir AufenthaltsAbgG 1991 lautet:

"Ferienwohnungen sind Gebäude oder baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen, sondern überwiegend zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien bestimmt sind."

Zunächst ist für den vorliegenden Verfahrenszusammenhang festzuhalten, dass auch ein Haus den Tatbestand einer Ferienwohnung erfüllen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1979, Slg. Nr. 5336/F, sowie vom 24. Juni 1988, Zl. 87/17/0252, zum Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz aus 1976, und vom 18. März 1994, Zl. 92/17/0071, zum vergleichbaren Tatbestand im Stmk Fremdenverkehrsabgabegesetz).

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen lassen eine eindeutige rechtliche Beurteilung noch nicht zu.

Der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 21. Mai 1993 über Vorhalt dargelegt, dass er sich im Jahr 1991 "laufend und regelmäßig auch während der Woche von Montag bis Freitag" in diesem Haus aufgehalten und dort auch übernachtet habe. Insofern erweist sich jener Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides, in dem festgestellt wird, der Beschwerdeführer sei den Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung, "Völs sei Mittelpunkt seiner Lebensinteressen", nicht entgegengetreten, als aktenwidrig. Denn dieses Schreiben wurde zeitlich nach der Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 1992 an die belangte Behörde gerichtet. Die Aufklärung des Inhaltes der vom Beschwerdeführer gebrauchten Wendung "laufend und regelmäßig auch während der Woche von Montag bis Freitag" wäre nur im Wege eines weiter gehenden Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen beispielsweise die Vernehmung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin durchzuführen gewesen wäre, möglich gewesen. Denn selbst unter der (vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten) Annahme, dass die beiden im angefochtenen Bescheid genannten Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. und vom 21. Mai 1993 einander (grundsätzlich) widersprächen, konnte ein mängelfreier Bescheid nicht ohne Klärung des Inhaltes der Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers im Zuge des Abgabenverfahrens erlassen werden.

Da dieser Verfahrensmangel für das vorliegende Verfahren insofern von Bedeutung ist, als davon die Beurteilung des streitgegenständlichen Hauses als "Ferienwohnung" abhängt, kommt diesem Verfahrensfehler Relevanz zu.

Auf Grund des Prävalierens der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.6. Aus der Aktenlage ist jedenfalls erkennbar, dass die anderen Familienmitglieder des Beschwerdeführers während des Jahres 1991 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht in Maurach am Achensee hatten. Auch dies wird bei der Beurteilung, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum lag, zu berücksichtigen sein. Ebenso wird im fortgesetzten Verfahren anhand des Strom- und Wasserverbrauches des streitgegenständlichen Jahres für das gegenständliche Haus das Vorbringen des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren zu verifizieren sein.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisses und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 26. Juni 2000

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