VwGH 95/14/0024

VwGH95/14/002428.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der M KG in W, vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Salzburger Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 29. November 1994, Zl. 31.055-3/94, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §273 Abs1;
BAO §278;
UStG 1972 §20;
UStG 1972 §21;
VwGG §42 Abs2 Z2;
BAO §273 Abs1;
BAO §278;
UStG 1972 §20;
UStG 1972 §21;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende KG exportierte im Juli 1990 zwei Küchen der Marke S im Gesamtwert von S 301.168,-- nach Italien. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Nachschau gemäß § 144 BAO stellte der Prüfer fest, dass die den Lieferungen zugrunde liegenden Umsatzgeschäfte mit inländischen Abnehmern abgeschlossen worden seien, weshalb die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen nicht gewährt werden könne. Im Festsetzungsbescheid für Juli 1990 erhöhte das Finanzamt demzufolge die dem Normalsteuersatz zu unterziehenden Nettoumsätze um S 250.973,33.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Umsatzsteuerpflicht der gegenständlichen Lieferungen mit dem Argument, richtigerweise lägen in Österreich nicht steuerbare so genannte Werklieferungen vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. November 1994 wies die belangte Behörde die Berufung aus näher angeführten Gründen ab, obwohl das Finanzamt bereits mit Bescheid vom 25. Mai 1993 die Umsatzsteuer für das Jahr 1990 veranlagt hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 13. März 1997, 96/15/0040, m.w.N.).

Ab der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides ist eine gegen die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung noch anhängige Berufung demnach infolge des Wegfalles des Anfechtungsobjektes als unzulässig geworden zurückzuweisen. Spricht die Behörde dessen ungeachtet meritorisch über die Berufung ab, belastet sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung.

Da die Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof auch dann aufzugreifen ist, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 581), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren der Beschwerdeführerin nur für die

drei Beschwerdeausfertigungen sowie den angefochtenen Bescheid in einfacher Ausführung zuzusprechen.

Wien, am 28. März 2000

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