VwGH 95/13/0263

VwGH95/13/026331.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des P S, Rechtsanwalt in Schwechat, Brauhausstraße 2, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des A P, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. September 1995, Zl 16-95/3326/13, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs 1 lit c BAO hinsichtlich Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 1992, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §299;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BAO §299;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, an den Beschwerdeführer als Masseverwalter in der Konkurssache des A P gerichteten Bescheid hob die belangte Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs 1 lit c BAO einen Bescheid auf, mit welchem die Umsatzsteuer für das Jahr 1992 gemäß § 21 Abs 7 UStG 1972 nicht festgesetzt worden war. Als Begründung wurde angeführt, dass das Finanzamt bei der "Veranlagung der Umsatzsteuer" für das betreffende Jahr nicht geprüft habe, ob auf Grund der Konkurseröffnung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer, dass im zu Grunde liegenden Abgabenverfahren die Bescheidbehörde über alle entscheidungswesentlichen Grundlagen verfügt habe und mit Bescheid vom 12. November 1992 im Rahmen einer Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 1992 selbst eine Vorsteuerberichtigung anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführt habe. Es liege somit kein Mangel hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor; inwieweit die anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführte Vorsteuerberichtigung bei Veranlagung der Umsatzsteuerjahreserklärung zu berücksichtigen sei, stelle allenfalls eine Frage des materiellen Rechts dar.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem in der Beschwerde behaupteten Recht auf Unterbleiben einer Bescheidaufhebung verletzt wurde:

In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO von der Oberbehörde aufgehoben werden,

a) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder

b) wenn der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

c) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Nach § 299 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid ferner von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 299 BAO bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt es bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides nur darauf an, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht eine beschwerdeführende Partei dadurch verletzt worden sein soll, dass der Aufhebungstatbestand statt richtig auf § 299 Abs. 1 BAO auf § 299 Abs. 2 BAO oder umgekehrt und statt auf die richtige litera des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle auf eine andere gestützt wurde; ob die Aufsichtsbehörde eine dem aufgehobenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit dem Aufhebungsgrund nach § 299 Abs. 1 lit. b oder c BAO oder jenem nach § 299 Abs. 2 BAO zu unterstellen hatte, ist für die Beurteilung einer durch einen Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO dem Adressaten des aufgehobenen Bescheides widerfahrene Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte irrelevant (vgl das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 98/13/0218).

Gemäß § 21 Abs 7 UStG 1972 findet im Fall des Abs 6 erster Satz eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung (Voranmeldung) eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind oder Steuerbeträge nach § 11 Abs 12 und 14 geschuldet werden oder Berichtigungen nach § 12 Abs 10 bis 12 oder § 16 vorzunehmen sind; hat eine Veranlagung stattzufinden, so ist nur eine Steuer festzusetzen, die sich nach § 11 Abs 12 und 14, § 12 Abs 10 bis 12 oder § 16 ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass das Finanzamt bei Erlassung des mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bescheides über alle entscheidungserheblichen Grundlagen verfügt habe, weil es selbst (im Rahmen einer Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen) eine entsprechende Vorsteuerberichtigung durchgeführt habe und damit einräumt, dass diese Vorsteuerberichtigung (auch hinsichtlich ihrer Höhe) gerechtfertigt gewesen sei, kann im Hinblick auf § 21 Abs 7 UStG 1972 kein Zweifel bestehen, dass im gegenständlichen Fall - an Stelle einer Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer, wie sie im aufgehobenen Bescheid zum Ausdruck kam - richtigerweise eine Steuer, die sich nach § 16 UStG 1972 ergeben hat, festzusetzen gewesen wäre. Daraus ergibt sich aber, dass diesfalls eine Bescheidaufhebung, wenngleich unter dem Titel des § 299 Abs 2 BAO, gerechtfertigt gewesen wäre.

Die belangte Behörde durfte aber auch in Erwägung ziehen, dass die mit dem genannten Bescheid vom 12. November 1992 (Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 1992) erfolgte Vorsteuerberichtigung insbesondere hinsichtlich der Höhe noch ermittlungsbedürftig sein konnte. Es ist daher auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde - anders als der Beschwerdeführer - davon ausging, dass unter Berücksichtigung des Umstandes der Konkurseröffnung, welche in aller Regel eine Vorsteuerberichtigung notwendig macht, die Frage der im konkreten Fall zutreffenden Vorsteuerberichtigung zu prüfen gewesen wäre und dem aufgehobenen Bescheid insofern - nur - eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anhaftete. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides dergestalt rügt, dass im angefochtenen Bescheid die verletzte Verfahrensvorschrift nicht zitiert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die zwar äußerst knappe Begründung des angefochtenen Bescheides dennoch ausreichend erkennen lässt, dass die belangte Behörde dem Finanzamt eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinne des § 115 BAO zum Vorwurf macht.

Soweit der Beschwerdeführer ebenfalls als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, es sei nicht nachvollziehbar, ob von der belangten Behörde die vom Finanzamt vorgenommene Vorsteuerberichtigung berücksichtigt wurde, übersieht er, dass es sich bei der angesprochenen Vorsteuerberichtigung um eine solche im Rahmen einer Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung handelte, welche mit Veranlagung zur Umsatzsteuer oder mit Erlassung eines Bescheides, mit welchem eine Umsatzsteuer nicht festgesetzt wird, aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl etwa den hg Beschluss vom 15. März 1995, 94/13/0093). Der Beschwerdeführer stellt im Übrigen auch nicht in Abrede, dass die Zahllast, welche sich aus der Vorsteuerberichtigung ergeben hat, durch die Buchung des von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheides gutgeschrieben worden ist. Gesonderter Ausführungen über die Berücksichtigung der mit Bescheid vom 12. November 1992 erfolgten Vorsteuerberichtigung durch die belangte Behörde bedurfte es daher nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 31. Jänner 2001

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