VwGH 95/13/0186

VwGH95/13/018615.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Juni 1995, Zl. GA 7-1007/72/95, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs9 idF 1993/818;
VwGG §42 Abs2;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs9 idF 1993/818;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem am 19. März 1987 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1979 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von S 251.658,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Steuerbescheid erhob der Beschwerdeführer am 31. März 1987 Berufung. Nach den Beschwerdeausführungen wurde in der Berufung die Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um S 258.311,-- begehrt.

In einer Eingabe vom 22. Februar 1990 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Aussetzung der Einhebung des 1979 betreffenden Nachforderungsbetrages von S 251.658,--. Mit Bescheid vom 10. April 1990 wurde unter anderem die Aussetzung der Einhebung dieses Betrages bewilligt. Mit einer Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 1994 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 1979 mit S 1,188.284,-- gegenüber der Vorschreibung von bisher S 1,080.466,-- neu fest. Nach den Beschwerdeausführungen wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 665.638,-- auf S 390.731,--, also um S 274.907,-- vermindert.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 wurden Aussetzungszinsen in Höhe von S 133.953,-- vorgeschrieben. Grundlage dieser Vorschreibung war eine Abgabenschuldigkeit in Höhe von S 251.658,--.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde geltend gemacht, mit der Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 1994 sei dem Begehren um Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Betrag von S 274.907,-- entsprochen worden. Die darauf entfallende Reduktion der Einkommensteuer hätte ca. S 150.000,-- betragen. Gemäß § 212a BAO hätte die diesen Betrag übersteigende Aussetzung nicht gewährt werden dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoferne stattgegeben, als die Aussetzungszinsen mit S 43.245,-- festgesetzt wurden. Die belangte Behörde ging dabei von einer fiktiven Berechnung der Einkommensteuer im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 1994 aus, wobei bei dieser Berechnung die gleichzeitige Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb außer acht gelassen wurde. Nach dieser Berechnung hätte sich durch die Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf S 390.731,-- eine Verminderung der Einkommensteuer auf S 910.053,--, also um S 170.413,-- ergeben. Entsprechend § 212a Abs. 9 BAO wären für diesen Betrag von S 170.413,-- keine Aussetzungszinsen vorzuschreiben gewesen. Die Aussetzungszinsen wurden demzufolge von der belangten Behörde von einer Abgabenschuldigkeit von S 81.245,-- bemessen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen mit Aussetzungszinsen belastet zu werden, sowie dem Recht auf Sachentscheidung innerhalb angemessener Frist" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach Abs. 9 des § 212a BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Daraus folgt, daß Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs. 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar.

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Abgabenbehörde - seinem in der Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages unrichtigen Antrag folgend - einen gegenüber dem Berufungsbegehren zu hohen Abgabenbetrag ausgesetzt hat. Ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer in keiner Weise aufgezeigt hat, auf Grund welcher wirtschaftlichen Überlegungen er letzten Endes durch die antragsgemäße Gewährung einer Aussetzung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages einen finanziellen Nachteil erlitten haben könnte, ist dieses Beschwerdevorbringen schon deswegen verfehlt, weil die Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages allein gegen den Aussetzungsbescheid, nicht aber gegen den auf dessen Grundlage ergangenen Aussetzungszinsenbescheid eingewendet werden kann.

Ebenso geht auch die unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgte Rüge der langen Dauer des Berufungsverfahrens betreffend Einkommensteuer 1979 (nach der Darstellung des Beschwerdeführers sieben Jahre und sieben Monate) ins Leere. Abgesehen von dem Umstand, daß ein entgegen dem Grundsatz einer möglichst raschen Verfahrensabwicklung verspätet erlassener Bescheid deswegen noch nicht rechtswidrig ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1985, 83/16/0090, 0091), betrifft der behauptete Verfahrensmangel nicht den den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Aussetzungszinsenbescheid.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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