Normen
EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1989 stellte der Lohnsteuerprüfer fest, daß Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer gemäß § 3 Z. 20 EStG 1972 bzw. § 3 Abs. 1 Z. 15 EStG 1988 getätigt worden seien. Die diesbezüglichen Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft für eine Gruppen-Krankenversicherung seien vierteljährlich erfolgt, der den Freibetrag nach § 3 leg. cit. von S 4.000,-- übersteigende Teil sei bei den betreffenden Arbeitnehmern monatlich als laufender Bezug versteuert und in die Berechnung für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 der Einkommensteuergesetze einbezogen worden.
Da der Lohnsteuerprüfer die Ansicht vertrat, daß aufgrund der vierteljährlichen Prämienzahlungen der S 4.000,-- übersteigende Betrag keinen laufenden, sondern einen sonstigen Bezug darstelle, kam es im Prüfungszeitraum zu einer Lohnsteuernachforderung von S 42.718,--. Die gegen den auf dem Lohnsteuerprüfungsbericht vom 5. Juli 1990 beruhenden Haftungsbescheid eingebrachte Berufung blieb erfolglos.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Besteuerung der den Arbeitnehmern bezahlten Prämien für die Krankenversicherung als laufender Arbeitslohn (§ 67 Abs. 1 EStG) verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im wesentlichen die Rechtsansicht vertreten, die zugunsten der Arbeitnehmer quartalsmäßig (für die jeweils vorangegangenen drei Monate) entrichteten Prämien für die Krankenversicherung seien deshalb als laufender Arbeitslohn im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG zu behandeln, weil es sich um "monatlich zuzuordnende Aufwendungen" handle. Die strittigen Zahlungen für die Zukunftssicherung seien als monatliche Prämienzahlungen zu "erkennen", die freilich - worauf die Beschwerdeführerin gar keinen Einfluß habe - seitens des Versicherers nur viermal im Jahr eingehoben würden.
Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Bei der Abgrenzung des sonstigen Bezuges vom laufenden Bezug ist auf die Bindung zum Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Sonstige Bezüge sind solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel Monat) geleistet werden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muß. Für die Zuordnung von Arbeitslohn zu sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 der Einkommensteuergesetze ist maßgebend, daß sich diese Bezüge durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1984, Slg. Nr. 5883/F, vom 26. April 1989, 86/14/0027, vom 14. Dezember 1993, 91/14/0038, und vom 25. Oktober 1994, 90/14/0184, jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 1 ff zu § 67, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 2.2 zu § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können die Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin zu keinem Erfolg verhelfen.
Auch in der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, daß die strittigen Prämienzahlungen nicht für den - monatlichen - Grundlohnzeitraum zusammen mit den laufenden Bezügen flüssig gemacht werden, sondern davon abweichend die tatsächliche Auszahlung in Form der vierteljährlichen Prämienentrichtung an die Versicherungsanstalt erfolgt. Da allein dieses Kriterium für die wesensmäßige Qualifikation als sonstiger Bezug bestimmend ist, kommt es auf eine monatliche "Zuordenbarkeit" und auch darauf, ob auf diese Zahlungen hinsichtlich der zeitlichen Lagerung "Einfluß" genommen werden konnte, nicht an.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (die in der Beschwerde - in eventu - erhobene Verfahrensrüge wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt). Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)