VwGH 95/12/0352

VwGH95/12/03523.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über den Antrag des S in W, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0184, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

In Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Antragsteller eine Vielzahl von weiteren Verfahren angestrengt, um seine Reaktivierung zu erreichen.

In einem vor der Verwaltungsbehörde angestrebten Wiederaufnahmeverfahren beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und lit. b AVG wegen "Bescheide des Gemeinderates und des Wiener Stadtsenates in der Folge des Bescheides des Wiener Stadtsenates Pr. Zl. 2013/89 vom 11. Juni 1989 betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52 Abs. 2 lit. a DO 1966" und wegen der "Feststellung der Tatsache, dass in der Sache Pr. Zl. 2013/89 kein Beschluss im Sinn des § 52 Abs. 2 lit. a DO 1966 im Generalbeschluss vom 11. Juni 1989 gefasst worden war". Diesem Begehren war kein Erfolg beschieden.

Die gegen den abweislichen Bescheid erhobene, zur Zl. 93/12/0184 protokollierte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. November 1995 als unbegründet ab. Er gründete dies im Wesentlichen auf die Erwägungen, dass in der Wiederaufnahme des Verfahrens die Verfügung liege, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheine. Der Beschwerdeführer wende sich im Wesentlichen dagegen, dass die belangte Behörde als Kollegialorgan seinerzeit seine Pensionierung gemeinsam mit 100 unstrittigen anderen Pensionierungen aus Altersgründen beschlossen habe. Sein Fall hätte nicht unter die Generalbeschlussfassung subsumiert werden dürfen. Es wäre vielmehr eine gesonderte Behandlung erforderlich gewesen. Der damalige politische Berichter sei nur vertretungsweise tätig geworden und hätte sich später an den Fall des Beschwerdeführers gar nicht mehr erinnern können. Daraus würde folgen, dass dem Pensionierungsbescheid kein rechtsgültiger Beschluss zu Grunde gelegen wäre. Die bisherigen Entscheidungen der Behörde würden aber darauf aufbauen, dass der Basisentscheidung ein rechtgültiger Beschluss der belangten Behörde zu Grunde gelegen hätte. Unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0178, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der Wiederaufnahmegrund der Neuerung nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG bezogen auf das wiederaufzunehmende Verfahren gegeben und relevant sein müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erkennbar. Da bereits diese Überlegungen zeigten, dass dem angefochtenen Bescheid keine dem Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht verletzende relevante Rechtswidrigkeit anhafte, sei die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ohne weitere Auseinandersetzung als unbegründet abzuweisen.

Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag begehrt der Antragsteller, gegründet auf § 45 Abs. 1 (richtig:) Z. 1 und Z. 4 VwGG die Wiederaufnahme des zur Zl. 93/12/0184 geführten Verfahrens und die Beseitigung des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses. Abgesehen von der Frage der Rechtzeitigkeit seines Antrages begründet er diesen inhaltlich damit, dass die Ausführungen in dem Erkenntnis vom 8. November 1995 (Zl. 93/12/0184) über die mangelnde erkennbare Relevanz des Vorbringens in krassem Gegensatz zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stünde. Dem Vorsitzenden des Senates sei bekannt, dass die Entscheidung zur Zl. 89/12/0143 keinen maßgeblichen Sachverhalt aufweise, der zur Pensionierung des Antragstellers hinreichend sei. In diesem Zusammenhang verweise er auf seine sorgfältige Rechtsanalyse, gerichtet an die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes, und auf seine beiden Anträge vom 14. Dezember 1995 zur Zl. 93/12/0188 sowie zur Zl. 93/12/0276 und mache diese auch zum Gegenstand dieses Verfahrens. Der Antragsteller äußere auch in diesem Verfahren den Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt, der dadurch begangen sei, dass Bemühungen des Antragstellers um Revidierung des Erkenntnisses zur Zl. 89/12/0143 bisher auf rechtswidrige Weise verhindert worden seien. Der Vorsitzende des Senates unterbinde die Durchführung nur ihm möglicher Beweisdurchführungen zur weiteren Bekräftigung, dass das Erkenntnis Zl. 89/12/0143 durch Beamte des Wiener Magistrates erschlichen worden sei, weil sie gewusst hätten, dass dem in Beschwerde gezogenen Bescheidentwurf (betreffend die Pensionierung des Antragstellers) kein rechtsgültiger Kollegialbeschluss des Wiener Stadtsenates zu Grunde liege. Beamte der belangten Behörde hätten all diese amtlich bekannten Umstände verschwiegen und die Negativ-Entscheidung bis zum Jänner 1991 abgewartet. Sei ein Vorsitzender des Senates in Kenntnis solcher Umstände, dann habe er Ermittlungen nicht zu verweigern, sondern zu veranlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Gemäß Z. 4 leg. cit. ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahrens oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

In seinem andeutungsweisen Vorbringen über eine strafbare Handlung durch den Vorsitzenden des Senates 12 verkennt der Antragsteller den Gegenstand der zur Zl. 93/12/0184 protokollierten Beschwerde und den Inhalt des zu dieser Zahl ergangenen Erkenntnisses vom 8. November 1995. Auch die nunmehrigen Behauptungen ändern nichts an der mangelnden Aussicht des bei der Verwaltungsbehörde angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens und an der schon aus rechtlichen Gründen zutreffend erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme. Somit mangelt es schon an der Behauptung einer Kausalität zwischen den vom Antragsteller behaupteten inkriminierten Verhalten einerseits und der Willensbildung im Senat andererseits.

Mangels rechtlicher Relevanz der vom Antragsteller aufrecht erhaltenen Behauptungen ist auch kein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG dargetan (hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131).

Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 VwGG als unbegründet, weshalb diesem nicht stattzugeben ist. Wien, am 3. April 2001

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