Normen
DGO Graz 1957 §74b;
GdPVG Stmk 1994 §38;
DGO Graz 1957 §74b;
GdPVG Stmk 1994 §38;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrechnungsrat in Ruhe seit 1. Juli 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war er noch Beamter des Dienststandes.
Der Beschwerdeführer war Personalvertreter und wurde im Mai 1982 auch zum Obmann einer Gewerkschaftsfraktion gewählt. Er bekleidete die letztgenannte Funktion vom 1. Juni 1982 bis einschließlich 5. Dezember 1993. Ab 1. Jänner 1989 erhielt er dafür auf Grundlage des (nicht kundgemachten) Stadtsenatsbeschlusses vom 15. Dezember 1989, Zl. A 1 - K- 1 A/1988, 1989, der sich ausdrücklich auf § 74b Abs. 1 Z. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Bediensteten der Landeshauptstadt Graz (im folgenden DO) berief, eine "Verwendungszulage" in der Höhe von 34 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Mit dem gleichfalls nicht kundgemachten Stadtsenatsbeschluß vom 7. Februar 1992 wurde unter anderem verfügt, daß auch den Stellvertretern der Obmänner der Personalausschüsse I und II, sofern der Obmann eines Personalausschusses auch die Funktion des Fraktionsobmannes ausübe, diese "Verwendungszulage" mit Wirksamkeit vom 1. November 1991 erhalte.
Wegen der Beendigung seiner Funktion als Obmann einer Gewerkschaftsfraktion wurde die ihm bis dahin gewährte "Verwendungszulage" ab 1. Jänner 1994 nicht mehr ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 25. März 1994 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm diese Zulage ab 1. Jänner 1994 weiter auszubezahlen, im Falle der Ablehnung darüber bescheidförmig abzusprechen. Er berief sich dabei im wesentlichen auf die Behalteregelung des § 21 der Dienstzulagenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz sowie auf den Umstand, daß er zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (im folgenden BEinstG) gehöre.
Mit Bescheid vom 7. April 1994 wies die Dienstbehörde erster Instanz diesen Antrag auf Weiterzahlung der "Verwendungszulage gemäß § 74b Abs. 1 Z. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung für die Beamten der Landeshauptstadt Graz" ab. Eine "Verwendungszulage" werde für die Dauer der jeweiligen Verwendung gewährt; sie sei daher nach der Wahl eines neuen Obmannes der betreffenden Gewerkschaftsfraktion am 6. Dezember 1993 auf Grund dieser "Verwendungsänderung" mit 31. Dezember 1993 einzustellen gewesen. § 21 der Dienstzulagenverordnung (im folgenden DZ-VO) komme nicht in Betracht, weil er sich ausschließlich auf Dienstzulagen beziehe.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei am 29. Juni 1990 zum Obmannstellvertreter des Personalausschusses II gewählt worden; diese Funktion habe er auch nach der Beendigung seiner Funktion als Fraktionsobmann innegehabt (Anmerkung: laut Mitteilung des Zentralausschusses der Bediensteten der Stadtgemeinde Graz vom 27. Jänner 1995 bis zum 20. Oktober 1994), weshalb er auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 7. Februar 1992 auch nach dem 6. Dezember 1993 die Anspruchsvoraussetzungen für die bisher bezogene "Verwendungszulage" erfülle. Außerdem bestehe zwischen Dienstzulagen nach § 74 DO und Verwendungszulagen nach § 74b leg. cit. kein prinzipieller Unterschied: Die Verwendungszulage sei lediglich eine spezielle Form der Dienstzulage. Deshalb komme ihm auch die Behalteregel nach § 21 DZ-VO zugute. Dem Entzug der von ihm bezogenen Zulage stehe auch das Benachteiligungsverbot von Personalvertretern nach dem Personalvertretungsrecht (§ 20 der Vorschrift über die Vertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Graz bzw. nunmehr § 38 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994 - im folgenden G-PVG 1994) entgegen. Der Verzicht auf die neuerliche Kandidatur für die Funktion als Fraktionsobmann sei auf Grund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes erfolgt, der auf seine Behinderung zurückgehe, derentwegen er zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gehöre. Nach dem BEinstG dürfe einem begünstigten Behinderten auf Grund seiner Beeinträchtigung nicht sein Entgelt geschmälert werden.
Da die belangte Behörde in der Folge nicht innerhalb von sechs Monaten über die Berufung entschied, erhob der Beschwerdeführer die beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 94/12/0343 protokollierte Säumnisbeschwerde. Dieses Verfahren wurde nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, der Stadtsenat habe zuletzt mit Beschluß vom 7. Februar 1992 den Obmännern der Personalgruppenausschüsse I und II sowie den Fraktionsobmännern der Personalvertretung und den Stellvertretern der Obmänner der Personalgruppenausschüsse I und II (sofern der Obmann eines Personalgruppenausschusses auch die Funktion des Fraktionsobmannes ausübe) eine Zulage zuerkannt, die sich auf § 74b Abs. 1 Z. 3 DO gestützt habe. Nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DO gebühre jedoch eine Zulage nur jenem Beamten, der ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das der Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung trage. Dies könne nur so verstanden werden, daß der Beamte dann eine Zulage erhalten solle, wenn er im Vergleich zu anderen Beamten, die einen gleichwertigen Dienstposten bekleideten, ein höheres Maß an Verantwortung trage. Diese Gesetzesbestimmung bilde jedoch nicht die Grundlage dafür, Fraktionsobmännern, deren Tätigkeit als Fraktionsobmann mit ihrem Dienstposten in keinerlei Zusammenhang stehe, eine Zulage zuzuerkennen. Daraus folge, daß die zitierte Bestimmung der DO keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Stadtsenatsbeschluß darstelle. Der übrigens nicht kundgemachte Stadtsenatsbeschluß könne somit nur eine generelle, wenn auch ohne Rechtsgrundlage gefaßte, Weisung an die "für den Stadtsenat" entscheidenden Bediensteten der Stadt Graz sein. Tatsächlich sei auf Grund dieses Stadtsenatsbeschlusses den Fraktionsobmännern und einem ersten Obmannstellvertreter eines Personalgruppenausschusses die Zulage gewährt worden. Ebenso sei auf Grund dieses Stadtsenatsbeschlusses dem Beschwerdeführer fünf Jahre lang (vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1993) diese Zulage ausbezahlt worden. Mit 1. Jänner 1994 sei die Zulage mit der Begründung eingestellt worden, der Beschwerdeführer sei nicht mehr Fraktionsobmann. Es treffe zu, daß der Beschwerdeführer jedoch noch bis 20. Oktober 1994 zweiter Obmannstellvertreter des Personalgruppenausschusses II gewesen sei, worauf er offensichtlich auch seinen Antrag auf Weiterzahlung stütze. Auch wenn der generelle Beschluß des Stadtsenates den Stellvertretern der Obmänner der Personalgruppenausschüsse auch dann, wenn sie nicht (mehr) Fraktionsobmann seien, eine Zulage zuerkenne, sei es dem Stadtsenat unbenommen, im Falle des Beschwerdeführers die ihm ohnehin ohne ausreichende Rechtsgrundlage ausbezahlte Zulage auf Verlust des Fraktionsobmannes einzustellen. Eine Gleichheitswidrigkeit bei Behandlung gleichgelagerter Fälle könne ebenfalls nicht erkannt werden, da noch in keinem Fall einem zweiten Obmannstellvertreter eines Personalgruppenausschusses eine Zulage zuerkannt worden sei. Eine Weiterzahlung der Zulage könne sich auch nicht auf § 21 DZ-VO stützen: Der Beschwerdeführer irre nämlich darin, wenn er meine, daß zwischen Verwendungszulagen und Dienstzulagen kein Unterschied bestehe. So seien nämlich die Dienstzulagen in § 74 DO geregelt und habe auch der Gemeinderat auf Grund des § 74 Abs. 2 eine eigene Dienstzulagenverordnung erlassen; die Verwendungszulagen seien jedoch in § 74b DO näher geregelt und habe der Gemeinderat auf Grund dieser Bestimmung eigene Verwendungszulagenrichtlinien erlassen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß für eine "Verwendungszulage" die DZ-VO anzuwenden wäre. Auch aus dem weiteren Vorbringen sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Denn es sei keineswegs so, daß er als Personalvertreter wegen Ausübung seines Mandates benachteiligt worden wäre; ganz im Gegenteil sei ihm über fünf Jahre als Fraktionsobmann eine Zulage gewährt worden. Auch daraus, daß dem Beschwerdeführer die Stellung eines begünstigten Behinderten nach dem BEinStG zuerkannt worden sei, sei für ihn nichts zu gewinnen: Dies schütze ihn nämlich nur davor, daß ihn der Dienstgeber in seiner dienstrechtlichen Stellung schlechter stelle. Es habe ihn jedoch nicht der Dienstgeber schlechter gestellt, sondern jene Fraktion der Gewerkschaft, die ihn - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr zu ihrem Obmann gewählt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 74 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957, regelt die Dienstalterszulage (in Abs. 1), die Dienstzulagen (in Abs. 2) und die Belohnung (in Abs. 3).
§ 74 Abs. 2 DO in der Fassung der Novelle
LGBl. Nr. 126/1968 lautet:
"(2) Der Gemeinderat kann verfügen, daß dem Beamten Dienstzulagen zukommen. Dienstzulagen können unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung bzw. der Beanspruchung des Beamten in Beträgen bis zu monatlich 20 v.H. der Endbezüge der höchsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe festgesetzt und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar erklärt werden."
Gestützt auf diese Bestimmung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Verordnung vom 8. Juli 1982 betreffend die Dienstzulagen der Beamten der Landeshauptstadt Graz (in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 27. Februar 1992 und vom 3. März 1994) erlassen, die im Amtsblatt der Stadt Graz kundgemacht ist (sind). § 1 dieser Verordnung legt in seinen lit. a bis z taxativ die Dienstzulagen für bestimmte Verwendungen fest, deren Höhe in den §§ 2 ff näher geregelt wird. Eine Dienstzulage für Personalvertreter bzw. den Obmann einer Gewerkschaftsfraktion ist nicht vorgesehen.
Nach § 21 Abs. 1 DZ-VO werden bei einer Verwendungsänderung, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die Dienstzulagen eingestellt.
Abs. 2 dieser Bestimmung lautet:
"(2) Eine Dienstzulage verbleibt im zuletzt bezogenen Ausmaß, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Verwendungsänderung eine für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeit von mindestens fünfzehn Jahren und eine zehnjährige einschlägige Verwendung aufweist. Bei einer Verwendungsänderung aus disziplinären Gründen wird - sofern die Dienstpflichtverletzung mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe geahndet wird - die Dienstzulage jederzeit eingestellt."
Mit der Novelle LGBl. Nr. 17/1976 wurde in der DO § 74b eingefügt, der - in Anlehnung an § 30a GG 1956 - die Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung regelt.
Nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DO in der genannten Fassung gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
§ 74b Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989 regelt die Bemessung der Verwendungszulage (Vorrückungsbeträge; Prozentmethode).
Nach Abs. 3 leg. cit. gelten durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
Gemäß Abs. 4 ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.
Mit Beschluß vom 18. November 1976 (zuletzt geändert mit Beschluß vom 4. November 1993) hat der Gemeinderat gestützt auf § 74b DO eine Verordnung erlassen, mit der die Richtlinien für die Zuerkennung von Verwendungszulagen festgelegt werden. Diese Verordnung (einschließlich ihrer Abänderungen) ist im Amtsblatt der Stadt Graz kundgemacht worden. Die Verordnung regelt im wesentlichen die Bemessung näher; bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen wiederholt die Verordnung die Bestimmung des § 74b Abs. 1 DO.
Der (nicht kundgemachte) Stadtsenatsbeschluß vom 7. Februar 1992, zu A 1-K-1a/1988, 1989-1, lautet:
"Den Obmännern der Personalgruppenausschüsse I und II sowie den Fraktionsobmännern der Personalvertretung (soweit nicht auch in vorgenannter Funktion tätig), gebührt eine Verwendungszulage gemäß § 74b Abs 1 Ziff. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO) in Höhe von 34 % des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.
Des weiteren wird auch den Stellvertretern der Obmänner der Personalgruppenausschüsse I und II, soferne der Obmann eines Personalgruppenausschusses auch die Funktion des Fraktionsobmannes ausübt, diese Verwendungszulage mit Wirksamkeit 1.11.1991 zuerkannt.
Durch diese Verwendungszulage gelten alle Mehrleistungen der Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Allfällige andere zustehende Zulagen und Nebengebühren (mit Ausnahme der allgemeinen Dienstzulage und der Verwaltungsdienstzulage) sind mit dieser Verwendungszulage gegenzuverrechnen."
(Anmerkung: Eine mit dem ersten und dritten Absatz idente Regelung enthielt der Beschluß des Stadtsenates vom 15. Dezember 1989, zu A 1-K-1a/1988, 1989-1, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989).
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 22. Juni 1995 nicht mehr zuständig gewesen, da die ihr im Säumnisbeschwerde-Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumte dreimonatige Frist zur Nachholung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit Ende März 1995 geendet habe.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der belangten Behörde im obgenannten Säumnisbeschwerde-Verfahren auf Grund ihres Antrages vom 2. März 1995 mit hg. Verfügung vom 13. März 1995, Zl. 94/12/0343-3, die Frist nach § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bis einschließlich 30. Juni 1995 verlängert wurde. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 22. Juni 1995 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 1995, und damit innerhalb dieser Frist, zugestellt. Der Einwand der Unzuständigkeit trifft daher nicht zu.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er die Voraussetzungen der Behalteregel der DZ-VO nicht erfülle. Selbst wenn man davon ausgehe, daß ihm die Amtsleiterzulage für seine Tätigkeit als Obmann einer Gewerkschaftsfraktion erst ab 1. Jänner 1983 zuerkannt worden sei, habe er diese Funktion bis zum 6. Dezember 1993, und damit mehr als zehn Jahre ausgeübt. Die von der belangten Behörde angenommene Unterscheidung zwischen einer Dienstzulage gemäß § 74 und einer Verwendungszulage nach § 74b DO lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten (wird näher ausgeführt). Treffe die Unterscheidung zwischen Dienstzulage und Verwendungszulage aber nicht zu und sei die Verwendungszulage nur ein Unterfall der Dienstzulage, habe der Beschwerdeführer auf Grund der DZ-VO Anspruch auf die Fortzahlung der Verwendungszulage. Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der belangten Behörde, seine Ansprüche beruhten auf dem Stadtsenatsbeschluß vom 15. Dezember 1989, der ohne Rechtsgrundlage erlassen und darüber hinaus nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, entgegen, daß dieser Stadtsenatsbeschluß bis dato nicht aufgehoben und (unter Einbeziehung des früheren Stadtsenatsbeschlusses vom 7. Juni 1974) über zwei Jahrzehnte hindurch regelmäßig angewendet worden sei und nach wie vor angewendet werde. Es sei daher gleichheitswidrig und unzulässig, wenn der Beschwerdeführer unter Mißachtung der genannten Stadtsenatsbeschlüsse gegenüber den anderen Empfängern von Verwendungszulagen benachteiligt werde.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer leitet seine Ansprüche auf Weiterzahlung der ihm bis Dezember 1993 tatsächlich ausbezahlten Zuwendung aus seiner Funktion als Obmann einer Gewerkschaftsfraktion bzw. als Obmannstellvertreter des Personalgruppenausschusses II - im folgenden wird die letztere Tätigkeit als Personalvertretungstätigkeit bezeichnet - ab und macht jene als öffentlich-rechtlichen Titel gegen seinen Dienstgeber geltend. Weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch nur behauptet, daß im Hinblick auf seine Funktion als Fraktionsobmann/ Personalvertretertätigkeit die von ihm bis Dezember 1993 von seinem Dienstgeber bezogene Zuwendung auf einer bescheidmäßigen Zuerkennung beruht. Auch die vorgelegten Verwaltungsakten bieten dafür nicht den geringsten Hinweis. Als Rechtsgrundlage für den gegenüber dem Dienstgeber geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch kommen daher im Beschwerdefall nur Gesetz oder Verordnung in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die DO keine Grundlage für die Gewährung einer solchen Zuwendung bietet. Die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der DO geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten enthalten nämlich keinen Tatbestand, der die Gewährung einer Geldleistung für die Funktion als Obmann einer Gewerkschaftsfraktion bzw. die obgenannte Personalvertretungstätigkeit vorsieht oder auch nur in rechtmäßiger Weise ermöglicht. Insbesondere kommen weder § 74b Abs. 1 Z. 3 DO, auf den sich der Stadtsenat in den obzitierten Beschlüssen ausdrücklich gestützt hat, noch § 74 DO einschließlich der dazu vom Gemeinderat beschlossenen DZ-VO in Betracht. Kann der Beschwerdeführer aber seine Ansprüche nicht unmittelbar auf die DO stützen, ist die von ihm behauptete Anwendbarkeit des § 21 DZ-VO nicht weiter zu prüfen, setzt diese Verordnung doch einen (Dienstzulagen)Anspruch nach der DO voraus.
Abgesehen vom Fehlen jeglicher gesetzlicher Deckung sind die obgenannten Stadtsenatsbeschlüsse schon mangels ihrer unbestritten nicht erfolgten Kundmachung keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Norm, auf die der Beschwerdeführer seine Ansprüche stützen könnte. Selbst wenn sie formell nicht aufgehoben sein sollten und anderen Beamten gegenüber weiterhin angewendet werden, änderte dies nichts daran, daß sie nicht als taugliche (generelle) Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche in Betracht kommen. Eine allenfalls rechtswidrige Verwaltungspraxis begründet nämlich keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf behördliches Fehlverhalten ihm gegenüber.
Sofern sich der Beschwerdeführer auch in seiner Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bezüglich eines Personalvertreters beruft, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37, ist am 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Zuvor waren die Aufgaben der Personalvertretung nur rudimentär für die Beamten der Landeshauptstadt Graz in den §§ 139 und 140 DO geregelt; die Rechte und Pflichten der Personalvertreter im Bereich der Landeshauptstadt Graz beruhten bis zu diesem Zeitpunkt auf einer nicht kundgemachten Vorschrift über die Vertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Graz (anerkannt durch ein zwischen der Magistratsdirektion als Beauftragten der Stadtgemeinde Graz und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten abgeschlossenes Übereinkommen vom 19. November 1953, in dessen § 20 die persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse und Vertrauenspersonen ähnlich wie nunmehr in § 38 G-PVG geregelt waren). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer, dem die strittige Zulage ab 1. Jänner 1994 eingestellt wurde, bis zum Inkrafttreten des G-PVG überhaupt auf eine Rechtsgrundlage für die von ihm behauptete Benachteiligung als Personalvertreter berufen kann. Selbst wenn dies der Fall wäre und der Inhalt des § 20 des obzitierten Übereinkommens - soweit es hier von Bedeutung ist - eine Rechtsposition vermittelte, wie dies nunmehr durch § 38 G-PVG (im folgenden wird nur diese Bestimmung zitiert) geschieht, läßt sich daraus nichts für den Beschwerdeführer gewinnen:
Sofern sich nämlich die ihm gewährte "Verwendungszulage" nur auf die Funktion als Obmann einer Gewerkschaftsfraktion stützte, liegt darin keine Tätigkeit als Personalvertreter und ist daher § 38 G-PVG schon deshalb nicht anwendbar.
Sollte der Beschwerdeführer aber damit zum Ausdruck bringen wollen, ihm hätte (aufgrund des Stadtsenatsbeschlusses vom 7. Februar 1992, der rückwirkend ab 1. Jänner 1991 unter bestimmten Voraussetzungen auch den Stellvertretern der Obmänner der Personalgruppenausschüsse die "Verwendungszulage" zuerkannte) die gewährte Zulage ab 1. Jänner 1991 (bis 30. Oktober 1994) auch wegen seiner Personalvertretungs-Tätigkeit als stellvertretender Obmann des Personalgruppenausschusses II gebührt, liegt eine Benachteiligung im Sinne des § 38 G-PVG nicht vor: Das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 38 Abs. 1 G-PVG soll nämlich nur verhindern, daß der Personalvertreter wegen seiner Funktion in seiner beruflichen Laufbahn schlechter als andere Bedienstete behandelt wird. Ob dies zutrifft, ist während der Doppelfunktion des Betroffenen jeweils im konkreten Anlaßfall zu beurteilen. Keinesfalls kann aus dieser Bestimmung abgeleitet werden, dem Personalvertreter gebühre gleichsam als Ausgleich für einen mit der Ausübung dieser Funktion von vornherein unterstellten "Karriereknick" in seinem Dienstverhältnis eine vorab zu leistende Entschädigung (zumindestens solange er diese Funktion ausübe). § 38 Abs. 3 G-PVG schützt den Personalvertreter gegen Einbußen seines Diensteinkommens, die sich aus der Auswirkung seiner zeitlichen Inanspruchnahme als Personalvertreter auf die Aufgabenwahrnehmung in seinem Dienstverhältnis und die daraus abgeleiteten besoldungsrechtlichen Ansprüche ergeben. Im übrigen ist die Funktion des Personalvertreters aber ein Ehrenamt (§ 38 Abs. 2 G-PVG).
Ebenso geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 7 BEinstG schon deshalb ins Leere, weil die im Beschwerdefall strittige Zulage nicht als Entgelt aus dem geschützten Beschäftigungsverhältnis aufgefaßt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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