VwGH 95/11/0125

VwGH95/11/012510.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. März 1995, Zl. I/7-St-F-954, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §127;
StGB §128;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §127;
StGB §128;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Kopie des angefochtenen Bescheides, ergibt sich folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1995 wurde gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G erteilte Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer verschiedene "Diebstouren" in Niederösterreich unternommen und dabei ein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Weiters habe er, als er noch Kraftfahrer bei einem näher bezeichneten Unternehmen gewesen sei, ein Firmenfahrzeug für die Begehung der Straftaten verwendet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom 19. Dezember 1994 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB rechtskräftig bestraft; es wurde über ihn - unter Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB - eine Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verhängt. Die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten wurden vom Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Strafurteiles in mehreren Angriffen jeweils "zwischen 7. Mai und 11. Mai 1992", "zwischen Mai und September 1993", "im August 1993", "im Sommer 1993", "zwischen 12. August und 18. August 1993", "im Sommer 1993", "zwischen Mai und September 1993", "im Februar 1994", "Ende April 1994" und "am 18. Juni 1994" begangen. Der Gesamtwert der gestohlenen Gegenstände betrug S 105.897,--. Die belangte Behörde sah das Verhalten des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 an und berücksichtigte im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmenden Wertung, daß der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Diebstählen unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges begangen habe, was ein Charakterbild von ihm aufzeige, nach dem er bei gewissen ihm günstig erscheinenden Gelegenheiten nicht in der Lage sei, vom Zugriff auf fremde Vermögenswerte Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei daher als nicht verkehrszuverlässig anzusehen; es bedürfe des festgesetzten Zeitraumes, damit er die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im wesentlichen ein, daß die belangte Behörde das seiner Auffassung nach geringe Ausmaß der "Verwerflichkeit" der begangenen Straftaten nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe kein einziges der gestohlenen Stücke weiterveräußert, habe die Gegenstände nur aus Gedankenlosigkeit an sich genommen und "nicht aus irgendeiner kriminellen Neigung", er habe die Gegenstände zum Großteil in seinem Anwesen aufbewahrt. Auch das Strafgericht habe durch die bedingte Strafnachsicht zum Ausdruck gebracht, daß es die Schuld des Beschwerdeführers als nicht sehr gravierend qualifiziere. Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer sich "bislang völlig unauffällig" verhalten und er sei weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich wegen einer Verletzung einer Vorschrift in Verbindung mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges auffällig geworden. Außerdem sei zwischen der letzten Tatbegehung und "dem heutigen Tag mittlerweile schon fast ein Jahr ins Land gezogen", in welchem Zeitraum sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe. Überdies sei der Beschwerdeführer Kraftfahrer und benötige die Lenkerberechtigung zur Deckung seines Lebensunterhaltes.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0120, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist die Anführung bestimmter Tatsachen in den lit. a bis i des § 66 Abs. 2 KFG 1967 keine abschließende. Strafbare Handlungen, die nach Art und Gewicht den aufgezählten gleichzuhalten sind, können somit ebenfalls als bestimmte Tatsachen gewertet werden. Einbruchsdiebstähle erfüllen diese Voraussetzungen, auch die Begehung einer Mehrzahl von Diebstählen unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges oder besonders gelagerte schwere Diebstähle sind dazuzuzählen. Es kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die festgestellten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, die in einer Vielzahl von Angriffen begangen wurden, als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 ansah.

Mit Recht hat die belangte Behörde aber auch darauf Bedacht genommen, daß die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im besonderen Maße im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 geeignet ist, die Begehung von strafbaren Handlungen zu erleichtern und der Beschwerdeführer auch tatsächlich diese "Erleichterung" in Anspruch genommen hat, indem er für seine "Diebstouren" Kraftfahrzeuge verwendete. Hervorzuheben ist auch, daß der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von etwas über zwei Jahren Diebstähle in wiederholten Angriffen unternahm, wobei auch eine allenfalls bei ihm bestandene "Gedankenlosigkeit" oder eine "Sammlerleidenschaft" die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht auszuschließen vermag. Desgleichen muß bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers die Frage dahingestellt bleiben, ob er die Lenkerberechtigung zur Berufsausübung benötigt.

Es bestehen somit weder gegen die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer mangle die Verkehrszuverlässigkeit, noch gegen die Festsetzung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 Bedenken. Bei der dabei anzustellenden Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, hatte die belangte Behörde von den Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 leg. cit. auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer bis zur genannten strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten war, vermag dies nichts an der hohen Verwerflichkeit der Vielzahl von Eigentumsdelikten über einen längeren Zeitraum hin unter Verwendung von Kraftfahrzeugen zu ändern. Die seit den Straftaten verstrichene Zeit ist noch zu kurz, um sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirken zu können, zumal in diese Zeit auch ein gerichtliches Strafverfahren und das Entziehungsverfahren fielen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0058 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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